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Landgericht Mönchengladbach, 5 S 75/03

Datum:
14.10.2003
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 75/03
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2003:1014.5S75.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach, 5 C 86/03
Schlagworte:
Aufsichtspflichtverletzung, 5-jähriges Kind, Radweg, Bürgersteig, Gehweg,
Normen:
BGB § 832, StVO § 2 Abs. 5
Leitsätze:

1.Es stellt keine Aufsichtspflichtverletzung dar, wenn der Aufsichtspflichtige auf dem Radweg ca. 7 m vor seinem Kind herfährt.

2. Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass das 5-jährige Kind entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO statt auf dem Geh-weg auf dem Radweg fährt, weil sich der Unfallgegner auf den Verstoß gegen § 2 Abs. 5 S. 1 StVO nicht berufen kann, da er vom Schutzbereich dieser Norm als Linksabbieger nicht erfasst wird.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

 
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