Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Mönchengladbach, 2 S 81/03

Datum:
24.10.2003
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 81/03
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2003:1024.2S81.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 10 C 232/02
Schlagworte:
Obhutspflicht, Altenpflegeheim, gebrechliche Person, Sturzgefahr, freiheitsbeschränkende Massnahmen.
Normen:
§§ 611, 276, 278 BGB, 116 Abs. 1 SGB X
Leitsätze:

Zum Umfang der Obhutspflichten eines Altenpflegeheimes gegenüber gebrechlichen Personen(hier: Patientin der Pflegestufe II); Abwägung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und der Schutzbedürftigkeit gegen Sturz- und Verletzungsgefahren

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 13.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheiten in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank