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Landgericht Mönchengladbach, 2 O 45/03

Datum:
10.10.2003
Gericht:
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 45/03
ECLI:
ECLI:DE:LGMG:2003:1010.2O45.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, nachfolgende oder inhaltlich gleiche Bestimmungen in künftig abzuschließenden Heimverträgen mit Verbrauchern zu verwen-den:

1) "... Unterkunft und Verpflegung ( § 87 SGB XI) 26,55 Euro." (§ 4 Nr. 2.1. des zu den Akten gereichten Heimvertrages).

2) "... Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, diese wird auch durch die schriftliche Bestäti-gung der Einrichtung gewahrt." (§ 13 Nr. 1 des zu den Akten ge-reichten Heimvertrages).

3) "... Ist eine solche nicht vorhanden, gilt eine Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der betroffenen Regelung am nächsten kommt." (§ 13 Nr. 2, Satz 2 des zu den Akten gereichten Heim-vertrages).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 25% und der Beklagten zu 75 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- Euro, für die Be-klagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- Euro.

 
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