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Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzuläs-sig verworfen.
Beschwerdewert: 324.740 Euro
Gründe:
2I.
3Auf Antrag der Schuldner hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet, den Beteiligten zu 3. zum Insolvenzverwalter bestimmt, Termin zur Gläubigerversammlung auf den 08.01.2003 anberaumt und den Antrag der Beschwerdeführer auf Eigenverwaltung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 18.11.2002 gem. § 34 Abs. 2 InsO sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beanstanden, dass ihnen hinsichtlich des vom vorläufigen Insolvenzverwalters vorgelegten Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und dass insbesondere ihr Antrag auf Eigenverwaltung zu Unrecht abgewiesen worden sei. Klarstellend haben sie darauf hingewiesen, dass sich ihr Rechtsmittel gegen den Beschluss als Ganzes richtet und nicht nur auf die Ablehnung ihres Antrages auf Eigenverwaltung.
4Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5II.
6Die sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.12.2002 nicht zulässig.
7Zwar steht grundsätzlich den Schuldnern gem. § 34 Abs. 2 InsO das Recht zu, gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einzulegen. Zulässigkeitsvoraussetzung ist
8aber, dass die Schuldner durch die Entscheidung beschwert sind. Daran fehlt es, wenn sie – wie hier – einen Eigenantrag stellen und folgerichtig das Verfahren eröffnet wird. Denn in diesem Fall entspricht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrem Antrag und die Schuldner müssen mit dieser Entscheidung rechnen (vgl. Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 34 Rdn. 16). Das grundsätzliche Ziel einer Beschwerde, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses als Ganzes zu bewirken (vgl. Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 34 Rdn. 15), stünde dem von den Schuldnern selbst gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen, mangels Beschwer können deshalb die Schuldner nicht die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses geltend machen.
9Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Schuldner sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Eigenverwaltung wenden. Eine selbständige Anfechtung der Entscheidung über die Eigenverwaltung ist in der für die Eigenverwaltung maßgebenden Bestimmung des § 270 InsO nicht vorgesehen, so dass die Entscheidung des Insolvenzgerichtes nach dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 InsO, wonach nur solche Entscheidungen einem Rechtsmittel unterliegen, in denen das Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht, als unanfechtbar angesehen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Eröffnungsbeschluss insgesamt angegriffen wird (vgl. Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 270 Rdn.22).
10Da die sofortige Beschwerde unzulässig ist, kommt es auf den weiteren von den Schuldnern allerdings zu Unrecht erhobenen Einwand, ihnen sei zu dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtliches Gehör nicht gewährt worden, nicht mehr an. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass eine Anhörung der Schuldner zum Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vorgeschrieben ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.