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Amtsgericht Viersen, 4 Ds 358/24

Datum:
13.04.2026
Gericht:
Amtsgericht Viersen
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ds 358/24
ECLI:
ECLI:DE:AGVIE:2026:0413.4DS358.24.00
 
Tenor:

Der Angeklagte N.W. ist des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das MarkenG schuldig.

Die Angeklagte B. W. ist der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Verstoß gegen das MarkenG schuldig.

Der Angeklagte N. W. wird zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte B. W. wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen.

Hinsichtlich des Angeklagten N. W. unterliegt ein Betrag i.H.v. 39.860,89 Euro der Einziehung von Wertersatz.

Angewandte Vorschriften:

Angeklagter N. W.: §§ 143 I Nr. 1, 2, II, § 14 II S. 1 Nr. 1, 2, 3 MarkenG, 52, 73c StGB

Angeklagte B.W.: §§ 143 I Nr. 1, 2, II, § 14 II S. 1 Nr. 1, 2, 3 MarkenG, 27, 52 StGB

 
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