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wird der Antrag des Schuldners vom 21.12.2022 auf einmalige Erhöhung des Sockelfreibetrages gemäß §906 ZPO zurückgewiesen.
Gründe:
2Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.03.2017 wurde u. a. der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
3Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.
4Mit Antrag vom 21.12.22 begehrte der Schuldner einmaligen Pfändungsschutz aufgrund der Energiepreispauschale für Rentner (Anmerkung: gemäß dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner )
5Bis zum heutigen Tag hat er zum einen das Rechtsschutzinteresse nicht dargelegt (die Zahlung ist nicht nachgewiesen), zum anderen besteht der Schuldner trotz Belehrung auf die Zuständigkeit des Gerichts, was jedoch unrichtig ist.
6Mit Verfügung vom 28.12.22 wurde dem Schuldner die Rechtslage erläutert und um Antragsrücknahme gebeten.
7Mit Verfügung vom 30.01.23 wurde an die Rücknahme erinnert.
8Mit Schreiben vom 02.02.23 bekräftigt der Schuldner seine Ansicht, dass das Gericht zuständig sei.
9Er bezieht sich dabei jedoch in einem angeführten Zitat auf die allgemeine EPP, welche im September 2022 für Arbeitnehmer ausgezahlt wurde.
10Bei dieser war es tatsächlich aufgrund unzureichender Ausgestaltung des Gesetzes der Fall, dass eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts vorlag, oft sogar mit dem Ausgang, dass die Pauschale pfändbar war (vgl. insoweit Amtsgericht Norderstedt, 6 IN 90/19 sowie Amtsgericht Wolfratshausen, IK 130/21 oder auch Amtsgericht Aschaffenburg, 654 IK 298/21).
11Bei der EPP für Rentner sieht dies anders aus.
12Das Bundesgesetz "Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner" sieht in §4 II ausdrücklich und unzweifelhaft die Unpfändbarkeit ausdrücklich vor:
13"Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden."
14Dass die verschiedenen Energiepreispauschalen der Bundesregierung trotz inhaltlicher Ähnlichkeit hinsichtlich Ausführung und gesellschaftspolitischem Ziel vollstreckungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden ist für den Schuldner und gemeinen Bürger oftmals nicht nachvollziehbar.
15Aus der oben genannten Vorschrift des §4 II RentEPPG ergibt sich unmittelbar, dass das Vollstreckungsgericht nicht zuständig ist. Als Schutzvorschrift für den Schuldner greift insoweit § 902 S.1 Nr.6 ZPO:
16"6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird."
17Diese Erhöhungsbeträge werden gemäß §902 S.1 ZPO nicht von der Pfändung erfasst.
18Der Nachweis über diese Erhöhungsbeträge ist gemäß §903 I ZPO von den entsprechenden Stellen zu erlangen, exemplarisch z.B. von der Schuldnerberatung (örtlich zuständig im Bezirk des Gerichts die Caritas) oder aber zum Beispiel auch durch den Sozialleistungsträger (Rentenzahlstelle).
19Trotz der entsprechenden Belehrung aus der Zwischenverfügung vom 28.12.22, in welcher auch der genaue Abschnitt der Bescheinigung erläutert wurde, besteht der Schuldner weiter auf die Zuständigkeit des Gerichts.
20Da diese jedoch aus den oben genannten Gründen nicht gegeben ist, war der Antrag zurückzuweisen.
21Für den Schuldner besteht kein Wahlrecht, ob er das Gericht bemüht, oder aber die Musterbescheinigung erlangt.
22Vielmehr wäre im Fall des Nichterhalts der Bescheinigung aufgrund anderer Rechtsauffassung der Beteiligten Stellen §905 ZPO und nicht §906 ZPO anzuwenden.
23§906 II ZPO nimmt gerade Bezug auf §902 S.1 ZPO und regelt nur den Inhalt, der von §902 S.1 (hier Nr. 6) -hier nach oben- abweicht.
24Eine Abweichung von §902 S.1 ZPO ist daher eben nicht gegeben, sondern §902 S.1 ZPO deckt genau den Fall des Schuldners ab.
25Aufgrund der Eindeutigkeit der rechtlichen Lage, insbesondere hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht, und auch der zügigen und sachgerechten Bearbeitung durch das Gericht waren Maßnahmen nach §906 III Nr.2 i.V.m. §732 II ZPO nicht veranlasst.
26Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 788 ZPO zurückzuweisen.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
29Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
30Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Viersen, Dülkener Str. 5, 41747 Viersen, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
31Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Viersen oder beim Landgericht Mönchengladbach als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
32Viersen, 08.02.2023Amtsgericht
33I Rechtspfleger |
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Viersen