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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 89,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 97% und der Beklagte zu 3% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Standgebühren für ein Boot sowie Krankosten.
3Der Kläger betreibt in N., ohne ins Handelsregister eingetragen zu sein, einen Betrieb unter der Firma G.T. T1, in dem er unter anderem Boote repariert.
4Der Beklagte beauftragte den Kläger im Juli 2018, sein Boot zu reparieren. Bei Erstellung des Kostenvoranschlags, der mit Nettokosten in Höhe von 756,51 EUR abschloss, stellte sich heraus, dass eine Reparatur den Wert des Bootes erheblich übersteigen würde. In dem Kostenvoranschlag hieß es des Weiteren
5„Wir weisen darauf hin, dass mit Überschreiten der Fälligkeit automatisch Verzug einsetzt. Findet 14 Tage nach Angebotsabgabe keine Entscheidung statt, müssen Boote und Motoren vom Betriebsgelände abgeholt werden. Wird diese Frist überschritten, wird ein Standgeld in Höhe von 1,00€ pro m² und Tag berechnet.“
6Auf die Frage, was mit dem Boot passieren solle, reagierte der Beklagte zunächst nicht. Der Kläger bot dem Beklagten daher zunächst für den Winter bis zum 31.03.2019 einen Außenstellplatz für das Boot an und berechnete diesen mit Rechnung vom 22.10.2018 einen Betrag in Höhe von 491,53 EUR. Auf dieser Rechnung hieß es zudem:
7„14 Tage nach Fälligkeit wird für Boote und Motoren auf unserem Betriebsgelände ein Standgeld in Höhe von 1,00€ pro m² und Tag berechnet.“
8Die Rechnung bezahlte der Beklagte nach mehreren Mahnungen und der Durchführung des Inkassoverfahrens.
9Der Beklagte versuchte, das Boot zu einem Preis von 10.000,00 EUR zu verkaufen und war zu diesem Zweck zweimal mit Kaufinteressenten im Betrieb des Klägers.
10Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass er das Boot nicht länger einlagern wollte, und forderte den Beklagten auf, das Boot bis Ende März 2019 abzuholen. Der Beklagte vertröstete den Kläger mehrfach auf „Beginn nächster Woche“.
11Das Boot beanspruchte Standfläche, die der Kläger üblicherweise vermietete. Im Umkreis von 50 km war das klägerische Unternehmen als einziges in der Lage, Boote der Größe des Bootes des Beklagten zu reparieren, und hält als einziges entsprechende Geräte wie zum Beispiel Krananlagen vor, um Boote in der Größenordnung des Bootes des Beklagten zu bewegen.
12Da der Beklagte das Boot nicht abholte, berechnete der Kläger mit Rechnung vom 13.05.2019 die Außenlagerung für 30 Tage mit dem Einzelpreis von 27,30 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also 974,61 EUR. Im Folgenden rechnete der Kläger die Standzeit für den Monat Mai mit Rechnung vom 19.06.2019 in Höhe von 1.007,10 EUR brutto ab. In beiden Rechnungen bezeichnete der Kläger die abgerechnete Position mit „Außenlager/Zwangsweise Standgeld“.
13Nachdem der Beklagte die Rechnungen vom 13.05.2019 und 19.06.2019 trotz Mahnungen nicht ausglich, beauftragte der Kläger ein Inkassounternehmen mit der Forderungsbeitreibung. Für die Bonitätsabfrage entstanden Auskunftskosten in Höhe von 10,00 EUR. Das Inkassounternehmen forderte den Beklagten mit Schreiben vom 09.07.2019 zur Begleichung der Rechnungen vom 13.05.2019 und 19.06.2019 zuzüglich angefallenen Zinsen, Auskunftskosten und Inkassogebühren bis spätestens bis zum 16.07.2019 auf. Mit E-Mail vom 29.07.2019 teilte der Beklagte dem Inkassounternehmen mit, die Forderung nicht anzuerkennen.
14Im August 2019 holte der Beklagte das Boot ab. Dabei wurde ein Kran eingesetzt, um das Boot vom Lagerbock auf den Anhänger zu heben. Mit Rechnung vom 09.08.2019 berechnete der Kläger 1.063,61 EUR, wobei neben der Standzeit für den Monat Juni, bei der er die abgerechnete Position mit „Außenlager/Zwangsweise Standgeld“ bezeichnete, auch ein Kraneinsatz zu einem Nettobetrag in Höhe von 74,79 EUR, also 89,00 EUR brutto abgerechnet wurde. Die Krankosten waren angemessen. Die Rechnung vom 09.08.2019 beglich der Beklagte nicht.
15Die Kosten der Verschrottung des Bootes hätten 4.000,00 EUR betragen.
16Der Kläger behauptet, das abgerechnete Standgeld sei angemessen.
17Der Kläger behauptete weiter, der Beklagten sei nach jedem Vertrösten „auf Beginn der nächsten Woche“ darauf hingewiesen worden, dass ab dem 01.04.2019 ein Standgeld in Höhe von 1,00 EUR je m² in Rechnung gestellt werde, sollte er das Boot nicht abholen.
18Der Kläger ist der Ansicht, sich auf die Kaufmannseigenschaft auch berufen zu können, wenn er nicht ins Handelsregister eingetragen ist.
19Der Kläger beantragt,
20den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.045,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
21aus 974,61 EUR seit dem 12.06.2019,
22aus 1.007,10 EUR seit dem 09.07.2019 und
23aus 1.063,61 EUR seit dem 15.08.2019,
24Auskunftskosten in Höhe von 10,00 EUR sowie Inkassogebühren in Höhe von 215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2019 zu zahlen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Der Beklagte behauptet, er sei bei der ersten Beauftragung davon ausgegangen, dass das Boot ohne Mehrkosten beim Kläger habe stehen können.
28Der Kläger hat zunächst ein Mahnverfahren gegen den Beklagten durchgeführt, in welchem der Mahnbescheid dem Beklagten am 29.08.2019 zugestellt wurde. Nachdem der Beklagten gegen den Mahnbescheid am 10.09.2019 Widerspruch erhob, wurde das Verfahren auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt abgegeben. Dieses hat das Verfahren auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 09.12.2019 an das hiesige Amtsgericht verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30I.
31Die zulässige Klage ist weit überwiegend unbegründet.
321.
33Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die Klage nicht unzulässig unter einer Firma erhoben. Soweit die Klägerbezeichnung in der Anspruchsbegründung nahelegen mag, dass die Klage unter einer Firma erhoben worden ist, so ist zu beachten, dass das Mahnverfahren, welches in das streitigen Verfahren übergegangen ist, ausdrücklich im Namen des Klägers durchgeführt wurde. Damit ist auch zwangsweise das streitige Verfahren vom Kläger geführt. Zudem hat der Kläger auch selbst im Schriftsatz vom 02.10.2020 bestätigt, dass keine Klage unter der Firma des Klägers erfolgen sollte.
342.
35Die Klage ist jedoch weit überwiegend unbegründet.
36a)
37Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Krankosten in Höhe von 89,00 EUR. Zwischen den Parteien ist jedenfalls konkludent ein Werkvertrag über den Kraneinsatz zustande gekommen. Es ist zwar nicht dargelegt, dass die Vergütung für den Kraneinsatz abgesprochen worden sei, dies ist aber gemäß § 632 Abs. 1 BGB nicht erforderlich. Danach ist eine Vergütung stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist vorliegend gegeben. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger Bootsreparaturen vornimmt, bei denen der Einsatz von Kränen erforderlich ist, und ein Kran eine erhebliche Anschaffung darstellt, der amortisiert werden muss, ist eine Vergütung für den Kraneinsatz zu erwarten. Die Höhe bestimmt sich nach § 632 Abs. 2 BGB nach der üblichen Vergütung. Da die abgerechnete Vergütung angemessen ist, ist eine Vergütung in Höhe von 89,00 EUR nicht zu beanstanden.
38b)
39Daneben kann der Kläger auf die erstattungsfähigen Krankosten Zinsen ab dem 30.08.2019 verlangen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Zustellung des Mahnbescheids am 29.08.2019 steht einer Mahnung gleich (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB), so dass Verzug am darauffolgenden Tag eingetreten ist. Ein früherer Verzug ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger Verzugszinsen ab dem 15.08.2019 fordert, ist eine frühere Mahnung nicht dargelegt. Insbesondere liegt eine solche nicht in der Rechnung vom 09.08.2019. Auch das Schreiben des Inkassounternehmens vom 09.07.2019 stellt keine Mahnung dar, da darin die Krankosten aus der Rechnung vom 09.08.2019 zwangsläufig noch nicht geltend gemacht wurden. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Soweit der Kläger lediglich „Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten“ beantragt, war dies auszulegen. Die Auslegung ergibt, dass der Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen wollte und nur versehentlich den Zusatz „über dem Basiszinssatz“ vergessen hat. Zum einen spricht dafür, dass der gewählte Wortlaut. Der Kläger hat nicht etwa Zinsen in Höhe von 5 Prozent verlangt, sondern spricht ausdrücklich von „Prozentpunkten“. Zum anderen hat der Kläger bei den Zinsen auf die geforderten Inkassokosten gerade Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, so dass anzunehmen ist, dass er dies auch bei der Hauptforderung wollte.
40c)
41Der Kläger hat gegen den Beklagten hingegen keinen Anspruch auf Erstattung von Standgebühren für die Monate April bis Juni 2019 in Höhe von 2.956,32 EUR.
42aa)
43Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einem Verwahrungsvertrag. Ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag bestand jedenfalls ab April 2019 zwischen den Parteien nicht mehr.
44Ursprünglich bestand ein Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien gemäß § 688 BGB, wobei zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass eine Vergütung jedenfalls stillschweigend vereinbart war. Denn auf diesen Vertrag kann ein Anspruch auf Vergütung ab April 2019 nicht gestützt werden, da dieser nur bis zum 31.03.2019 lief. Der Kläger hat dem Beklagten angeboten, einen Stellplatz für das Boot für den Winter bis zum 31.03.2019 zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot hat der Beklagte jedenfalls durch die Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages konkludent angenommen.
45Auch eine konkludente Verlängerung des Verwahrungsvertrages ist nicht gegeben. Der Kläger hat den Beklagten aufgefordert das Boot bis Ende März 2019 abzuholen. Mit diesem Rücknahmeverlangen hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, an einem weiteren Verwahrungsvertrag nicht mehr interessiert zu sein. Das Rücknahmeverlangen enthält nämlich die schlüssige Erklärung einer Kündigung eines Verwahrungsvertrages (Henssler, in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 696, Rn. 5 m.w.N.) und steht einer konkludenten Verlängerung des Verwahrungsvertrages somit entgegen. Dementsprechend enden mit dem Rücknahmeverlangen auch die Verpflichtung zur Aufbewahrung und zur Vergütung (Schlinker, in: BeckOGK, Stand 01.10.2020, § 696 BGB, Rn. 10). Darüber hinaus hat der Kläger sogar selbst vorgetragen, dass er dem Beklagten mitgeteilt hat, das Boot nicht länger verwahren zu wollen. Daher ist es auch ohne Bedeutung, dass der Kläger im Kostenvoranschlag sowie der Rechnung vom 22.10.2018 Hinweise zu einer Vergütung aufnahm, die im Übrigen mit der in der Rechnung vom 22.10.2018 abgerechneten Vergütung nicht in Einklang steht.
46Ein erneuter Verwahrungsvertrag ist auch nicht dadurch zustande gekommen, dass der Kläger dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, zu einem Verwahrungsvertrag wieder bereit zu sein. Dabei kann unterstellt werden, der Kläger habe dem Beklagten gegenüber geäußert, er werde ab dem 01.04.2019 ein Standgeld berechnen. Darin liegt kein Angebot über den Abschluss eines neuen Verwahrungsvertrages. Gleiches gilt für die Rechnungen über die Standgebühren. Der Kläger hat hier lediglich seine vermeintlichen Ansprüche angekündigt bzw. abgerechnet. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass er zur weiteren Verwahrung des Bootes bereit gewesen wäre. Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger in den Rechnungen (Anlagen K3 – K5) die abgerechneten Positionen als „Zwangsweise Standgeld“ bezeichnet hat. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass die Gebühren nicht auf eine Einigung zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden sollen, sondern sich allein auf die aufgezwungene Situation beziehen, für die er ein zwangsweises Standgeld verlange. Selbst wenn man ein Angebot des Klägers annehmen wollte, so ist eine Annahme dieses Angebots durch den Beklagten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat weder eine Erklärung abgegeben, noch eine Handlung vorgenommen, aus der sich ergeben würde, dass er ein Angebot zu einem Verwahrungsvertrag annehmen wolle. Tatsächlich hat der Beklagte schlicht nichts getan.
47bb)
48Der Anspruch ergibt sich auch nicht wegen Annahmeverzugs gemäß §§ 304, 293, 295 BGB.
49Der Beklagte ist mit der Rücknahme des Bootes in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Der Kläger hat den Beklagten zur Rücknahme des Bootes bis Ende März 2019 aufgefordert. Darin liegt ein wörtliches Angebot zur Leistung, welches gemäß § 295 BGB ausreicht, da der Beklagte verpflichtet war, das Boot abzuholen (§ 697 BGB). Dieses Leistungsangebot hat der Beklagte jedoch nicht angenommen.
50Gemäß § 304 BGB ist der Beklagte dem Kläger somit zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die der Kläger für die Aufbewahrung machen musste. Nach § 304 BGB werden aber nur tatsächliche Aufwendungen erstattet (BGH, NJW 1996, 1464, 1465). Der Kläger könnte somit Kosten der Fremdeinlagerung erstattet verlangen, nicht jedoch die eigenen Standgebühren. Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des LG Berlin (Urteil vom 27.11.2012, 3 O 56/12) die Ansicht vertritt, er könnte auch die eigenen Lagerkosten erstattet verlangen, so ist dies nicht zutreffend. Soweit das LG Berlin seine Ansicht auf den Ernst (in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 304, Rn. 2) und ein Urteil des Reichsgericht (RGZ 45, 300, 302) stützt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Auch Ernst spricht ausdrücklich davon, dass nur tatsächliche Aufwendungen erstattet verlangt werden können. Dem Urteil des Reichsgerichts lag zudem gerade der Fall zugrunde, dass ein Kaufmann die Einlagerung vornahm. So führte das Reichsgericht (RGZ 45, 300, 302) aus:
51„weshalb auch dem kaufmännischen Verkäufer, welcher die Ware bei sich selbst lagern läßt, der Anspruch auf Lagergeld zuerkannt worden ist.“
52Es ist jedoch unzweifelhaft zutreffend, dass ein Kaufmann Lagergeld verlangen kann, wenngleich dies aus § 354 HGB folgt (BGH, NJW 1996, 1464, 1465, der BGH zitiert die Entscheidung des Reichsgerichts daher auch im Rahmen des § 354 HGB). Die Voraussetzungen des § 354 HGB liegen jedoch hier nicht vor (siehe dazu unten).
53Soweit das LG Berlin sein Ergebnis als richtig ansieht, da auch das OLG Karlsruhe (MDR 1969, 219) und das LG München (Urt. v. 18.10.2007, - Az. 26 O 24519/05, juris) im Grunde eine Erstattung angenommen haben, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Das LG München hat den Anspruch aus einer vertraglichen Regelung hergeleitet, die hier nicht existiert. Das OLG Karlsruhe hat den Anspruch aus § 812 BGB hergeleitet, was jedoch nicht möglich ist (siehe dazu unten).
54cc)
55Des Weiteren ergibt sich der Anspruch auch nicht wegen Annahmeverzugs gemäß § 354 HGB.
56Ein Anspruch auf Lagergeld kann sich dabei zwar grundsätzlich aus § 354 Abs. 1 HGB ergeben, dies setzt aber die Kaufmanneigenschaft voraus. Ob der Kläger die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 2 HGB erfüllt, ist vorliegend unerheblich. Der Kläger könnte sich auf seine Kaufmannseigenschaft auch in diesem Fall wegen der negativen Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 Abs. 1 HGB nicht berufen, da er nicht im Handelsregister eingetragen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers betrifft die negative Publizität auch die Kaufmannseigenschaft. § 15 Abs. 1 HGB nimmt keine Unterscheidung zwischen Primärtatsachen (wie der Kaufmannseigenschaft) und Sekundäreigenschaften (wie dem Widerruf einer Prokura) vor (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 15, Rn. 5; Roth, in: Koller/Kind/ler/Roth/Drüen, HGB, 9. Aufl., § 15, Rn. 5; Ries, in: Röricht/Graf von Westfalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 15, Rn. 8; Krebs, in: MüKo HGB, 4. Aufl., § 15, Rn. 33). § 1 Abs. 2 HGB ist dadurch auch nicht entwertet, da sich ein Dritter auf die Kaufmannseigenschaft des Klägers berufen könnte, auch wenn dieser nicht eingetragen ist (vgl. BGH, NJW 1976, 569).
57dd)
58Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB wegen Schuldnerverzugs zu.
59Im Rahmen des § 696 BGB besteht eine Rücknahmepflicht. Mit der Rücknahme befand sich der Beklagte seit dem 1. April 2019 in Verzug. Eine Mahnung bedurfte es vorliegend gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, da die Leistung nach dem Kalender bestimmt war. Der Verwahrungsvertrag endete nämlich zum 31.03.2019. Die Rücknahmepflicht entstand also mit Ablauf des 31.03.2019. Da er das Boot nicht zurückgenommen hat, ist er am nächsten Tag in Verzug geraten. Darüber hinaus wurde er aber auch durch den Kläger angemahnt, dass Boot bis Ende März 2019 abzuholen.
60Allerdings ist ein Schaden nicht erkennbar. Dazu fehlt auch substantiierter Vortrag, worauf das Gericht hingewiesen hat. Allein der Vortrag, das Boot habe Stellfläche besetzt, die üblicherweise vermietet werde, lässt einen Schaden nicht erkennen. Der Kläger hätte vielmehr im einzelnen Vortragen müssen, welchen potentiellen Mietern er keine Stellfläche anbieten konnte, weil diese belegt war. Des Weiteren hätte der Kläger vortragen müssen, welche Einnahmen ihm dadurch entgangen seien sollen. Der Vortrag des Klägers lässt sich sogar dahingehend verstehen, dass er die Stellfläche überhaupt nicht anderweitig hätte vermieten können, da er nur davon gesprochen hat, dass er die Stellfläche „üblicherweise“ vermiete.
61ee)
62Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
63Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheitert bereits daran, dass der Kläger hier kein Geschäft besorgte. Eine Geschäftsbesorgung liegt nur bei einem aktiven Tun vor. Ein Dulden oder Unterlassen genügt hier gerade nicht (Schäfer, in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 677, Rn. 35; Sprau, in: Palandt, 77. Aufl., § 677, Rn. 2). Vorliegend hat der Kläger jedoch nichts mehr getan, da das Boot bereits aufgrund des ursprünglichen Verwahrungsvertrages auf seinem Gelände stand. Der Kläger hat somit nur noch geduldet, dass das Boot auf seinem Grundstück stand bzw. er hat es unterlassen, das Boot von seinem Grundstück zu entfernen.
64Doch selbst wenn man eine Geschäftsführung annehmen wollte, so wäre der Kläger dazu berechtigt gewesen. Nach § 677 BGB darf der Geschäftsführer weder vom Geschäftsherrn beauftragt noch ihm gegenüber sonst zur Geschäftsführung berechtigt sein. Auch wenn seitens des Klägers keine Pflicht mehr zur Aufbewahrung bestand, so war er als ehemaliger Verwahrer aber gemäß § 241 Abs. 2 BGB im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses zur Ausübung der Schutz- und Sorgfaltspflichten weiterhin verpflichtet, darf sich der Sache also nicht beliebig entledigen (Schlinker, in: BeckOGK, Stand 01.10.2020, § 696 BGB, Rn. 10; Henssler, in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 696, Rn. 7).
65ff)
66Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 994 BGB. Danach kann ein Besitzer notwendige Verwendung ersetzt verlangen. Dabei ist anerkannt, dass auch das Abstellen auf dem eigenen Gelände eine solche Verwendung darstellen kann (OLG Nürnberg, NJW-RR 2013, 1325). Verwendungen sind aber Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen (BGH, NJW 1996, 921). Es ist somit erforderlich, dass das Vermögensopfer freiwillig und damit willentlich erfolgt (Spohnheimer, in: BeckOGK, Stand: 01.11.2020, § 994, Rn. 28). Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Jedenfalls seit dem 01.04.2019 und damit seit Beginn des Zeitraums, für den vorliegend Standgebühren verlangt werden, erfolgte das Zurverfügungstellen der Stellfläche unfreiwillig. Das Boot war bereits auf dem Grundstück des Klägers und sollte dort nach seinem Willen nicht einmal verbleiben. Lediglich aufgrund der für den Kläger zwangsweise herbeigeführten Situation wurde die Stellfläche nicht willentlich, sondern rein faktisch weiterhin zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus durfte der Kläger als ehemaliger Verwahrer der Sache nicht einfach entledigen, sondern war damit verpflichtet das Boot weiterhin auf seinem Gelände zu halten.
67gg)
68Ein Anspruch kann auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleitet werden, da ein Rechtsgrund vorhanden ist. Wie bereits dargelegt, bestehen die Schutz- und Sorgfaltspflichten des ursprünglichen Verwahrers im Rahmen eines Abwicklungsverhältnisses auch nach Beendigung des Verwahrungsvertrages fort und bilden einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB (Bieder, in: Staudinger, BGB (2020), § 696, Rn. 5; Henssler, in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 696, Rn. 7; Zetzsche, in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 696, Rn. 1). Soweit das OLG Karlsruhe (MDR 1969, 219) einen Anspruch nach §§ 812 ff. BGB bejaht hat, ist es auf die Frage eines Rechtsgrundes (wie auch auf die Übrigen Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs) nicht eingegangen und vermag daher nicht zu überzeugen.
69d)
70Der Kläger hat mangels Anspruchs auf die Hauptleistung auch keinen Anspruch auf Zinsen auf die geltend gemachten Standgebühren.
71e)
72Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten in Höhe von 215,00 EUR oder Auskunftskosten in Höhe von 10,00 EUR. Diese Kosten sind ausschließlich durch die Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Rechnungen vom 13.05.2019 und 19.06.2019 entstanden. Diesbezüglich hatte der Kläger jedoch keinen Hauptanspruch. Daher scheitert auch der Zinsantrag im Hinblick auf die Prozesszinsen bezüglich der Inkassokosten.
73II.
74Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. § 92 Abs. 2 ZPO ist zwar auf den Beklagten entsprechend anzuwenden (RGZ 142, 83; LAG Berlin, BeckRS 2001, 30895294). Zuvielforderung meint dabei auch den auf die Anspruchsabwehr gerichteten Antrag des Beklagten (Schulz, in: MüKo ZPO, 5. Aufl., § 92, Rn. 19). Soweit der Beklagten in Höhe von 89,00 EUR unterlegen ist, handelt es sich auch um eine geringfügige Zuvielforderung (nicht einmal 3% des Streitwerts). Allerdings sind die dadurch verursachten Kosten nicht nur geringfügig höher als bei einer beschränkt erhobenen Klage. Die Mehrkosten sind geringfügig, wenn sie unter 10% liegen (Schulz, in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 92, Rn. 21). Wäre die Klage beschränkt erhoben worden (also ohne die zugesprochenen 89,00 EUR), wären die Kosten des Verfahrens aber 18% niedriger als sie es derzeit sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
75S