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Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 15.07.2020.
4Der Angeklagte war nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Seitens des Gerichts bestehende Zweifel hinsichtlich des Schuldvorwurfs konnten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ausgeräumt werden. Insbesondere konnte die Einlassung der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegt werden.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
6K.
7Richterin am Amtsgericht