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Amtsgericht Viersen, 33 C 231/11

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Amtsgericht Viersen
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 C 231/11
ECLI:
ECLI:DE:AGVIE:2012:0926.33C231.11.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 4 S 12/13
Schlagworte:
Verwirkung Unterlassungsanspruch
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 921, 242
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 426,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Widerklage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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