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Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Verletzte Strafvorschrift: § 242 StGB.
G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3Der am 00.00.0000 geborene Angeklagte ist von Beruf Maler und Lackierer, zurzeit hält er sich seit 00.00.0000 in der JVA N. auf. Der Angeklagte ist ledig und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.
4Der Angeklagte ist langjährig betäubungsmittelabhängig.
5Am 00.00.0000 begab er sich in die Geschäftsräume der Firma Praktiker in W., L.-Straße und entwendete dort einen DVD-Recorder zum Preis von 399,00 Euro.
6Der Angeklagte wollte mit dem Erlös Betäubungsmittel erwerben.
7Der vorgenannte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht dieser zu folgen vermochte, sowie den uneidlichen Aussagen der Zeugen M., Frau H. und N.
8Der Angeklagte hat sich damit eines Diebstahls gemäß § 242 StGB schuldig gemacht.
9Bei der Frage der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten dessen Betäubungsmittelabhängigkeit berücksichtigt werden, zu seinen Lasten musste gehen, dass er bereits vielfach, auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insofern wird auf den Auszug aus dem Strafregister verwiesen, der verlesen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde.
10Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kam das Gericht nicht umhin, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die mit 9 Monaten tat- und schuldangemessen erschien.
11Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte aufgrund seiner Vorgeschichte allein die Verurteilung sich zur Warnung dienen lässt, die Voraussetzungen des § 56 StGB lagen nicht vor.
12Weitere Strafzumessungsgründe entfallen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
14H.-C.