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Der Antrag vom 02.03.2022 wird zurückgewiesen, soweit er nicht bereits zurückgenommen worden ist
Der Verfahrenswert wird auf 2000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2Der Beschluss ist zurückzuweisen, da es an der internationalen Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes fehlt.
3Gemäß § 100 FamFG sind die deutschen Gerichte in Abstammungssachen zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
4Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.
5Dabei sind Mutter oder Vater der Kinder diejenigen Personen, zu denen das Kind rechtlich in einer Eltern-Kind-Beziehung steht. Hätte schon der Status des mutmaßlichen biologischen Vaters hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts ausgereicht, hätte es der weiteren Aufführung des Mannes, der an Eides statt versichert, der Mutter beigewohnt zu haben, in § 100 FamFG, nicht bedurft.
6Vorliegend besitzen weder die Mutter noch die Kinder noch der rechtliche Vater die deutsche Staatsangehörigkeit oder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der mutmaßliche biologische Vater, der Beteiligte zu 1), der seinen Wohnsitz vor seinem Tod in Deutschland hatte, ist dagegen als nicht rechtlicher Vater der Kinder im Sinne des § 100 FamFG nicht maßgeblich für die Begründung der internationalen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
7Auch das von der Antragstellerseite vorgebrachte Argument, das vorgelegte Abstammungsgutachten, das die Vaterschaft des Beteiligten zu 1) belege, sei ein „Mehr“ gegenüber einer eidesstattlichen Versicherung der Vaterschaft, begründet die Zuständigkeit nicht. Die Aufzählung des § 100 FamFG ist abschließend. Dem Gesetzgeber, dem das potentielle Vorliegen eines Abstammungsgutachtens bekannt ist (siehe § 177 Abs. 2 FamFG, dort insbesondere S. 2), hat offensichtlich darauf verzichtet, das Vorliegen eines Abstammungsgutachten als hinreichend für die Begründung einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte anzusehen.