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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 18 F 75/21

Datum:
01.07.2021
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 F 75/21
ECLI:
ECLI:DE:AGMG2:2021:0701.18F75.21.00
 
Schlagworte:
Ausschluss eines Umgangs-Wochenendes wegen entgegenstehendem Kindeswillen
Normen:
BGB §1684 Abs. 4
 
Tenor:

Der anstehende Umgangskontakt des Kindesvaters mit den Kindern B M, geboren am 00.00.2010, T-straße 00000 N, H M, geboren am 00.00.2010, T-straße 00000 N und J M, geboren am 00.00.2012, T-straße 00000 N, wird für die Zeit von Donnerstag, 01.07.2021 bis Sonntag, 04.07.2021 ausgeschlossen.

Die Kindesmutter holt die soeben genannten Kinder am 01.07.2021 von der Schule ab. Eine Übergabe der Kinder an den Kindesvater wird für den soeben genannten Zeitraum 01.07 bis 04.07.2021) untersagt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 
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