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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe von 318,48 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2019.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 51 % und die Beklagte zu 49 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung weiteren Schadensersatzes wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 23.01.2019 auf der U-straße/dem L-weg in N ereignet hat.
3Die Klägerin war Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 0000. Bei der Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000.
4Durch den Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 wurde am 13.01.2019 ein Verkehrsunfall verursacht, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde.
5Die Beklagte erkannte in der Folge ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach vollständig an.
6Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges wurde der Klägerin unter dem 01.02.2019 von der Berger Autovermietung ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.314,49 € in Rechnung gestellt, der sich aus dem Tagespreis für das Ersatzfahrzeug (neun Tage x 94,29 €) in Höhe von 848,61 €, einer Haftungsreduzierung (150 € Selbstbeteiligung) in Höhe von 162,00 €, Winterreifen für 54,00 €, Zustell- und Abholgebühren in Höhe von 40,00 € sowie 19 % Umsatzsteuer zusammensetzte.
7Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 648,30 €.
8Das arithmetische Mittel zwischen der „Schwacke-Liste“ und des „Fraunhofer Mietpreisspiegels“ lag hinsichtlich der Mietwagenkosten für ein angemessenes Ersatzfahrzeug bei 1.038,71 € brutto, abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % bei 986,78 €.
9Die Klägerin hat zunächst behauptet, ihr stehe der über den regulierten Betrag hinausgehende Betrag von 646,19 € zu. Auf Hinweis des Gerichts behauptet sie nunmehr, ihr stehe auf Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen der „Schwacke-Liste“ und des „Fraunhofer Mietpreisspiegels“ ein weiterer Schadensersatzanspruch von 318,48 € zu.
10Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von 327,71 € zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr noch,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie weiteren Schadensersatz in Höhe von 318,48 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2019.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, hinsichtlich des über den ausgeglichenen Betrag von 668,30 € hinaus geltend gemachten Schadensersatz hinsichtlich der Mietkosten fehle es an der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Sie behauptet, die Klägerin hätte sich problemlos ein Ersatzfahrzeug zum Preis von unter 310,00 € anmieten können.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist im Hinblick auf den nicht zurückgenommenen Teil begründet.
18I.
19Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung weitergehenden Schadensersatzes in Höhe von 318,48 €.
201.
21Die Haftung dem Grunde nach ergibt sich vorliegend unstreitig aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, da der streitgegenständliche Verkehrsunfall unstreitig allein durch den Fahrer des Fahrzeuges verursacht wurde, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig.
222.
23Der Höhe nach besteht zu Gunsten der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 318,48 €.
24Denn gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den insoweit ersatzfähigen Schäden gehören auch diejenigen Kosten, die dem Geschädigten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache entstanden sind, wenn der Geschädigte die beschädigte Sache – wie hier - nicht nutzen kann (siehe BGH NJW 2012, 2026). Dabei entscheidet gemäß § 287 ZPO das Gericht, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden sei oder wie hoch sich der Schaden belaufe, hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann für die Schadensschätzung in geeigneten Fällen auf Listen oder Tabellen zurückgegriffen werden.
25Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwackeliste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Fall ergeben, zu schätzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019, Az. 1 U 74/18 (NJW-RR 2019, 731). Dieses lag vorliegend einschließlich eines Aufschlags von 20 % für die unfallbedingten Mehraufwendungen des Vermieters (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2019 – 22 S 273/18) hinsichtlich der Mietwagenkosten für ein angemessenes Ersatzfahrzeug unstreitig bei 1.038,71 € brutto.
26Hiervon sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % abzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019 – I-I U 109/18).
27Somit ergab sich ein im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlicher“ Schadensbetrag in Höhe von 986,78 €.
28Abzüglich der bereits regulierten 668,30 € verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 318,48 €.
293.
30Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. In dem Schreiben vom 27.05.2019 ist die verzugsbegründende Mahnung zu sehen.
31II.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
33Der Streitwert wird auf 646,19 EUR festgesetzt.