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Ein Anspruch auf Vergütung für ein Sachverständigengutachten kann nur im Vorhinein abgetreten werden, wenn der Anspruch hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vergütung nach der erst noch zu ermittelnden Höhe der Reparaturkosten bemessen werden soll.
Die BVSK-Honorartabelle dient der wettbewerbswidrigen Abstimmung von Endverbraucherpreisen innerhalb einer Branche.
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
TATBESTAND
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abtretungserklärung.
3Am 09.02.2024 ereignete sich an der Einmündung O.-straße in die E.-straße in A. Q. ein Verkehrsunfall, bei dem Frau Z. mit ihrem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz, Typ A140, mit dem amtlichen Kennzeichen L. das auf die Firma Y. GmbH, G.-straße, A. Q. zugelassene Fahrzeug der Marke Ford, Typ Focus, mit dem amtlichen Kennzeichen B. beschädigte.
4Die Haftung der Beklagten für die der Y. GmbH infolge dieses Verkehrsunfalls entstandenen Schäden ist unstreitig.
5Der mit der Erstellung eines Reparaturkosten-Gutachtens beauftragt Kläger ließ sich eine vorgefertigte Erklärung unterschreiben, die auf die Abtretung von Forderungen gegen den Unfallgegner und dessen Versicherer in Höhe des Gutachterhonorars gerichtet war (Bl. 26 d.A.).
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn an den Schadensersatz in Höhe von 91,10 EUR zu zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Ansicht, die Abtretung sei mangels hinreichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung, die abgetreten werden soll, unwirksam.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
12ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
13Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14Dem Kläger steht nicht aus abgetretenem Recht der Y. GmbH ein Anspruch gegen die Beklagte zu, denn die am 15.02.2024 von einer unbekannten Person unterzeichnete Abtretungserklärung zu Gunsten des Klägers ist nicht wirksam.
15Wer die Abtretungserklärung unterzeichnet hat, ist unklar. Der Namenszug sieht aus wie die Buchstaben "G", "u" und "y". Jedenfalls ist nicht eindeutig der Name eines der Geschäftsführer der Y. GmbH zu erkennen. Die Geschäftsführer der Y. GmbH heißen D. und S..
16Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die abgetreten werden soll, hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Dies war bei der Forderung, auf die sich die Abtretungserklärung vom 15.02.2024 bezieht, nicht der Fall.
17Der wesentliche Teil der Vergütung, die abgetreten werden sollte, sollte aus einem Grundhonorar bestehen, das sich an dem ermittelten Schaden orientieren sollte. Als die Person, die am 15.02.2024 den Gutachtenauftrag mit der Abtretungserklärung unterzeichnet hat, konnte sie nicht wissen, wie hoch der ermittelte Schaden sein würde. Ein Schaden war noch nicht ermittelt. Der Kläger sollte den Schaden und dessen Höhe vielmehr erst ermitteln. Das beschädigte Kraftfahrzeug hat der Kläger am 16.02.2024 besichtigt (vgl. Bl. 29 d.A.). Wann er sein Gutachten fertig gestellt habe, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Der Umstand, dass die Rechnung des Klägers auf den 18.04.2024 datiert, legt nahe, dass der Kläger das Gutachten erst im April 2024 fertiggestellt hat.
18Die Allgemeine Geschäftsbedingung des Klägers, nach der es ihm gestattet sein sollte, seine Vergütung anhand der Höhe der von ihm zu ermittelnden Reparaturkosten zu bestimmen, wird den Bestimmungen der §§ 305c, 307 Abs. 1, 315 BGB nicht gerecht, weil sie dem Kläger einen Anreiz bietet, die Reparaturkosten möglichst hoch zu veranschlagen. Dies und die fehlende Überprüfbarkeit der Bestimmung der Berechnungen des Klägers durch dessen Vertragspartner führen zu einer unbilligen Benachteiligung der Vertragspartner des Klägers.
19Der Verweis des Klägers auf die Honorartabelle des BVSK macht die Sache nicht besser. Zum einen ist diese Tabelle, erst recht in deren aktueller Fassung, Verbrauchern regelmäßig nicht bekannt. Zum anderen dient die Honorartabelle des BVSK der wettbewerbswidrigen Abstimmung von Endverbraucherpreisen innerhalb einer Branche.
20Den schützenswerten Interessen seiner Vertragspartner nach Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB sowie billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB könnte der Kläger dadurch genügen, wenn ein festes Entgelt vereinbaren oder seine Vergütung nach seinem Zeitaufwand bemessen würde.
21In dem vorliegenden Rechtsstreit hätte der Kläger eine konkretisierte Abtretungserklärung mit einer bezifferten Forderung vorlegen können.
22Mangels einer berechtigten Hauptforderung besteht für die Zinsforderung keine rechtliche Grundlage.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
24Die Entscheidungen zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
25Der Wert für die Gerichtsgebühren wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.
26Da der Kläger dargelegt hat, dass andere Amtsgerichte in dem Bezirk des Landgerichts Q. die von ihm standardmäßig verwendete Abtretungsvereinbarung für wirksam hielten, war die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Bemerkenswert ist allerdings, dass das einzige Urteil des Amtsgerichts Q., das der Kläger angeführt hat und das diesseits überprüft werden kann, eine andere Abtretungsvereinbarung zum Gegenstand hatte. An dem unter dem Zeichen VB. geführten Rechtsstreit war der Kläger nicht beteiligt. Den für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Gesichtspunkt der fehlenden Bestimmtheit der Abtretungserklärung hat das Amtsgericht Q. in seinem Urteil vom 05.04.2023 in der Sache VB. gar nicht thematisiert.