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Amtsgericht Mönchengladbach, 36 C 438/17

Datum:
28.11.2018
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 438/17
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2018:1128.36C438.17.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung WE-Nummer in dem dritten Obergeschoss des Hauses Gbleiche  in N Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens ∆Lw = 15 dB fachgerecht zu verlegen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger vorab.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5 000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Entscheidungsgründe

19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

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