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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 390,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 390,90 EUR seit dem 29.08.2008 bis zum 19.12.2012 und nebst weiterer Zinsen aus 390,90 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96,39 Euro Kosten vorgerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO).
2Die Beklagte hat keine Verteidigung im Sinne des § 276 ZPO angezeigt. In der bloßen Bestellungsanzeige ist keine Verteidigungsanzeige zu sehen (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 276 Rn 10).
3Streitwert: 390,90 Euro.
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