Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Mönchengladbach, 36 C 352/12

Datum:
19.01.2013
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 352/12
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2013:0119.36C352.12.00
 
Schlagworte:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsstrafe, Entschädigung wegen verspäteter Flugreise, Rechtsdienstleister, Erfolgsprovision
Normen:
BGB § 306a, 307, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5, Nr. 6, 611, 628 Abs. 1, 675 Abs. 1, VO; Nr. 261/2004
Leitsätze:

Ein Rechtsdienstleister, der damit wirbt, dass seine Leistungen nur im Erfolgsfall zu vergüten seien, kann sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung versprechen lassen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

 

Tatbestand

123456789101112131415161718192021222324

Entscheidungsgründe

25262728293031323334353637383940414243
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank