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Amtsgericht Mönchengladbach, 36 C 147/13

Datum:
24.04.2013
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 147/13
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2013:0424.36C147.13.00
 
Schlagworte:
Darlehen, Bearbeitungsgebühr, ungerechtfertigte Bereichung, Preishauptabrede, Preisnebenabrede, Verjährung, Zumutbarkeit der Klageerhebung
Normen:
BGB §§ 305, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen gezahlter Bearbeitungsgebühren war nicht bis zu der Veröffentlichung einer ersten präjudiziellen Gerichtsentscheidung herausgeschoben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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Entscheidungsgründe

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