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Amtsgericht Mönchengladbach, 92 Ls 49/11

Datum:
16.04.2012
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Schöffengericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
92 Ls 49/11
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2012:0416.92LS49.11.00
 
Sachgebiet:
Strafrecht
 
Tenor:

Die Angeklagten sind folgender Straftaten schuldig:

              der Angeklagte I des verbotenen Erwerbs einer

              Kriegswaffe in Tateinheit mit verbotenem Erwerb einer

              Schusswaffe, des unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe,

              des unerlaubten Besitzes einer solchen, des unerlaubten

              Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des

              verbotenen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen;

 

              der Angeklagte T des unerlaubten Erwerbs einer

              Schusswaffe und des unerlaubten Besitzes einer halbauto-

              matischen Kurzwaffe;

 

              die Angeklagten N und E des unerlaubten Erwerbs

              einer Schusswaffe und der

 

              Angeklagte L des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe.

 

              Sie werden daher auf ihre Kosten zu folgenden Strafen verurteilt:

              der Angeklagte I zu Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr

              10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird;

 

              der Angeklagte T zu Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen

              zu je 30,- €;

 

              die Angeklagten N und E je zu Geldstrafe von 180 Tagessätzen

              zu je 30,- € und der

 

              Angeklagte L zu Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 10,- € mit

              Monatsraten von 25,- €.

 
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