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Amtsgericht Mönchengladbach, 3 C 262/12

Datum:
13.09.2012
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 262/12
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2012:0913.3C262.12.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 661,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 163,03 EUR als Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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