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Amtsgericht Mönchengladbach, 36 C 491/11

Datum:
17.07.2012
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 491/11
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2012:0717.36C491.11.00
 
Schlagworte:
Unfallersatz; Abtretung; Schwacke-Liste; Schadensschätzung
Normen:
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB; §§ 2, 3, 5 RDG; § 287 ZPO
Leitsätze:

Eine Forderuntg auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter nicht wirksam abgetreten werden, bevor geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegener bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Das Gericht kann nicht gezwungen werden, bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf eine bestimmte Liste oder Tabelle zurückzugreifen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Entscheidungsgründe

15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38
 

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