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Amtsgericht Mönchengladbach, 3 C 531/08

Datum:
31.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 531/08
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2009:0331.3C531.08.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 777,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.06.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätig-keit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.11.2008 an Rechtsanwalt

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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