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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2007 rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 3.541,89 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129,00 € ab dem 02.05.2004, aus jeweils 62,00 € seit dem 02.06.2004, 02.07.2004, 02.08.2004, 02.09.2004 und 02.10.2004, aus jeweils 59,00 € seit dem 02.11.2004 und 02.12.2004, aus jeweils 109,00 € seit dem 02.01.2005, 02.02.2005 und 02.03.2005, aus jeweils 158,00 € seit dem 02.10.2006 und 02.11.2006 und aus jeweils 278,00 € seit dem 02.12.2006 und 02.01.2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte ist in Abänderung des am 15.03.2002 vor dem Amtsgericht Viersen unter dem Aktenzeichen 26 F 167/99 geschlossenen Vergleichs ab dem Monat Januar 2008 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin verpflichtet.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 45% und die Klägerin zu 55%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung durch die Klägerin kann von dem Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, es sei denn die Klägerin leistet vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.
Tatbestand:
2Die Klägerin und der Beklagte sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Beklagte ist auf Grund eines am 15.03.2002 vor dem Amtsgericht Viersen unter dem Aktenzeichen 26 F 167/99 geschlossenen Vergleichs verpflichtet, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 422,00 € zu zahlen. Grundlage für diesen Vergleich war folgendes: Ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten einschließlich Realsplittingvorteil in Höhe von 2.372,85 €, Vorwegabzug von Kindesunterhalt in Höhe von 2 x 404,00 €, fiktive Einkünfte der Klägerin aus einer halbschichtigen Tätigkeit in Höhe von bereinigt 501,00 € sowie 90,00 € als angemessene Berücksichtigung von Versorgungsleistungen für einen neuen Lebensgefährten.
3Die Klägerin und der Beklagte haben drei gemeinsame Töchter, die am 05.12.1981 geborene …, die am 01.04.1987 geborene … sowie die am 30.04.1989 geborene …. In dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 27.10.2006, AZ 26 F 327/04, wurde der Beklagte in Abänderung der bisherigen Titel (Jugendamtsurkunden) zur Zahlung von monatlichem Unterhalt an die beiden jüngeren Töchter wie folgt verurteilt:
4Der Beklagte erbrachte folgende Zahlungen:
6Der Beklagte ist seit dem Jahr 2004 wiederverheiratet. Hinsichtlich seines Einkommens wird auf die überreichten Verdienstbescheinigungen für die Jahre 2004, 2006 und 2007 sowie die Steuerbescheide für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 verwiesen.
8Die Klägerin bezog in dem Zeitraum von Mai 2004 bis Oktober 2004 Krankengeld in Höhe von monatlich 403,20 €, für den Zeitraum November 2004 bis März 2005 in Höhe von monatlich 408,30 €. Von April 2005 bis Juni 2005 erhielt die Klägerin zu 1.) Rentenzahlungen in Höhe von monatlich 713,22 €, von Juli 2005 bis Juni 2006 in Höhe von monatlich 709,68 €, von Juli 2006 bis Juni 2007 in Höhe von 714,50 € und seit Juli 2007 in Höhe von 718,33 €.
9Die Tochter … lebt bei der Klägerin und war bis Juli 2006 Schülerin einer Höheren Handelsschule, von August 2006 bis Juli 2007 leistete sie ein freiwilliges soziales Jahr, seit dem 15.08.2007 ist sie in der Ausbildung zur Hörgeräteakustikerin. Während der Schulzeit verfügte sie nicht über eigenes Einkommen; während des sozialen Jahres erhielt sie monatlich 392,70 € netto an Aufwandsentschädigung, während der Ausbildung erhält sie eine Vergütung. Diese beträgt im ersten Jahr 430,00 € brutto und wird 13x gezahlt. Die Tochter … klagt in dem Parallelverfahren 39 F 9/07 ebenfalls gegen den Beklagten auf Unterhalt. Sie macht Sonderbedarf aufgrund von in … stattfindenden Berufsschulblöcken geltend, für die Fahrt- und Unterbringungskosten anfielen. Sie behauptet dort, den Beklagten hinsichtlich der Zahlung von monatlich 476,00 € abzüglich hälftigen Kindergeldes bereits mit Schreiben vom 05.07.2005 in Verzug gesetzt zu haben. Die Klage ist im Januar 2007 anhängig gemacht worden.
10Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19.05.2004 zur Auskunft zwecks Abänderung der bis dahin titulierten Beträge auffordern.
11Die Klägerin behauptet, sie sei wegen psychiatrischer und orthopädischer Beeinträchtigungen während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums arbeitsunfähig gewesen und sei dies auch aktuell noch.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, an sie
14zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen, für den Zeitraum April 2005 bis Dezember 2007 uneingeschränkt, für den Zeitraum Mai 2004 bis März 2005 insofern, als mehr als insgesamt 1.842,80 € Rückstand verlangt werden.
18Widerklagend beantragt er,
19festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin in Abänderung des am 15.03.2002 vor dem Amtsgericht Viersen unter dem Aktenzeichen 26 F 167/99 geschlossenen Vergleichs ab dem Monat Januar 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
20Die Klägerin zu 1.) beantragt,
21die Widerklage abzuweisen.
22Der Beklagte macht als eheprägende Belastung Prämien auf eine Lebensversicherung geltend. Er behauptet zudem, die Klägerin lebe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen ….
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2008. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet; die Widerklage ist zulässig und begründet.
26Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt ergibt sich grundsätzlich aus § 1573 Abs. 2 BGB in der Form des Aufstockungsunterhaltes.
27Die Klägerin ist grundsätzlich bis Ende des Jahres 2007 gemäß § 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt. Dabei kann für den größten Teil dieses Zeitraums die Frage offen bleiben, ob sie aufgrund verschiedener Erkrankungen erwerbsunfähig ist bzw. war. Denn sie begehrt Abänderung eines Titels, in dem ihr fiktive Einkünfte in Höhe von lediglich 501,00 € angerechnet wurden, wobei sie seit April 2005 über Renteneinkünfte verfügt, die höher sind; der Beklagte begehrt seinerseits bis Ende 2007 keine Abänderung. Es ist also für den Zeitraum, in dem die Klägerin Rente bezogen hat, von dem tatsächlichen Renteneinkommen auszugehen. Für den Zeitraum bis März 2005 geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin tatsächlich erwerbsunfähig war, da sie Krankengeld bezog. Eine nachträgliche Begutachtung verspricht keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse. Auch insoweit ist also für die Berechnung des Einkommens der Klägerin von dem tatsächlich bezogenen Krankengeld auszugehen. Darüber hinaus sind der Klägerin weiterhin die bereits in dem Urteil des Amtsgerichts Viersen berücksichtigten 90,00 € für Versorgungsleistungen anzurechnen. Die Klägerin behauptet nicht, dass seit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in jenem Verfahren die Beziehung zu dem Zeugen Schuler weniger intensiv geworden sei, lediglich, dass sie keine verfestigte Lebensgemeinschaft darstelle. Dessen bedarf es jedoch für die Anrechnung von Versorgungsleistungen aufgrund teilweise gemeinsamer Haushaltsführung nicht.
28Das Nettoeinkommen des Klägers ist für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes fiktiv nach Steuerklasse 1 und 1,5 Kinderfreibeträgen zu ermitteln, da dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau der Vorteil der gemeinsamen Veranlagung erhalten bleiben muss. In 2004 erzielte der Beklagte ein Jahresbruttoeinkommen von 65.319,81 €; mangels weiterer Angaben ist dieses auch für 2005 anzusetzen; in 2006 waren es 70.089,58 € und in 2007 71.523,06 €; die Steuererstattung in 2004 betrug 1.456,74 €, die, da es sich um eine in 2003 begründete Zahlung handelte, voll anzurechnen ist. Ab dem Jahr 2005 sind die Erstattungen für 2004, 2005 und 2006 von 3.258,91 €, 1.524,59 € und 490,32 € wegen der gemeinsamen Veranlagung mit der jetzigen Ehefrau des Beklagten jeweils nur hälftig anzusetzen. Anhand der entsprechenden Steuertabellen, der sich aus den Jahresabrechnung ergebenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Aufwendungen für die Lebensversicherung des Beklagten errechnet sich folgendes durchschnittliches monatliches bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten:
292004
30Jahresbrutto 65.319,81 €
31monatlich netto bereinigt 2.504,90 €
32Steuererstattung jährlich 1.456,74 €
33monatlich anteilig 121,40 €
34./. Lebensversicherung - 39,88 €
35verbleiben 2.586,42 €
362005
37Jahresbrutto 65.319,81 €
38monatlich netto bereinigt 2.607,33 €
39Steuererstattung jährlich 3.258,91 €
40monatlich anteilig (= x ½) 135,79 €
41./. Lebensversicherung - 39,88 €
42verbleiben 2.703,24 €
432006
44Jahresbrutto 70.089,58 €
45monatlich netto bereinigt 2.807,49 €
46Steuererstattung jährlich 1.524,59 €
47monatlich anteilig (= x ½) 63,52 €
48./. Lebensversicherung - 39,88 €
49verbleiben 2.831,13 €
502007
51Jahresbrutto 71.523,06 €
52monatlich netto bereinigt 2.971,53 €
53Steuererstattung jährlich 490,32 €
54monatlich anteilig (= x ½) 20,43 €
55./. Lebensversicherung - 39,88 €
56verbleiben 2.952,08 €
57Die Aufwendungen des Beklagten für die Lebensversicherung sind berücksichtigungsfähig, da sie zum einen bereits während der Ehe mit der Klägerin und damit zu einem Zeitpunkt bestanden, als der Beklagte der Tochter … noch nicht barunterhaltspflichtig war; sie prägten bereits zuvor ihre Lebensverhältnisse. Zum anderen handelt es sich um freiwillige Aufwendungen zur Altersvorsorgung, die grundsätzlich bis zu einer Höhe von 4% des Bruttoentgeltes berücksichtigungsfähig sind. Die Steuererstattung ist ab dem für das Jahr 2004 gezahlten Betrag wegen der gemeinsamen Veranlagung mit der jetzigen Ehefrau des Beklagten nur hälftig zu berücksichtigen.
58Von diesen Beträgen sind vorab die Zahlungsverpflichtungen abzuziehen, die der Beklagte an Kindesunterhalt aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Titel erfüllt hat, zunächst aufgrund der ursprünglich bestehenden Jugendamtsurkunden, dann aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Viersen. Dies waren im Mai 2004 für die Töchter … und … jeweils 404,00 € (Nennbetrag ohne Abzug des anteiligen Kindergeldes), für Juni 2004 bis März 2005 monatlich jeweils 483,00 €, von April 2005 bis Juni 2005 monatlich 479,00 € für die Tochter … (Zahlbetrag, da das Kindergeld nun nicht mehr anteilig dem Beklagten, sondern in voller Höhe der volljährigen Klägerin zu 2.) selbst zustand) und 483,00 € (Nennbetrag) für …, im Juli 2005 493,00 € und 495,00 € und von August 2005 bis Juli 2006 monatlich 495,00 € für …. Darüber hinaus sind die Beträge abzuziehen, die der Kläger freiwillig an seine beiden Töchter gezahlt hat. Dies sind von August 2005 bis Juli 2006 monatlich 156,00 € an …, von August 2006 bis November 2006 monatlich jeweils 337,00 € für beide Töchter, von Dezember 2006 bis April 2007 220,39 €, im Mai 2007 97,77 € und im Juni und Juli 2007 jeweils 19,86 € für ….
59Schließlich sind auch noch die Beträge zu berücksichtigen, die der Beklagte der Tochter … schuldet, nämlich für den Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007 jeweils 204,00 €. Dies ergibt sich aus folgendem:
60Die Tochter … begehrt ab dem Monat August 2005 Unterhalt. In dem Zeitraum bis Juli 2006 war sie zwar als Schülerin grundsätzlich bedürftig, jedoch kann sie gemäß § 1613 BGB mit der erst im Januar 2007 anhängig gemachten Klage für die Vergangenheit keinen Unterhalt geltend machen, da sie den Beklagten nicht zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert hat. Sie hat entgegen entsprechender Ankündigung in dem Schriftsatz vom 22.01.2008 keine Belege für ein bereits im Juli 2005 erfolgtes Auskunfts- bzw. Zahlungsbegehren vorgelegt.
61Unterhaltsansprüche können damit frühestens für die Zeit ab Januar 2007 geltend gemacht werden. Jedoch war die Tochter … bis einschließlich Juli 2007 nicht bedürftig, da sie sich nicht in einem schulischen oder beruflichen Ausbildungsverhältnis befand und damit grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt hätte aufkommen können, § 1602 Abs. 1 BGB. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres stand in keinerlei Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Lehrstelle als Hörgeräteakustikerin, so dass diese Tätigkeit auch nicht ausnahmsweise unterhaltsrechtlich zu Gunsten der Tochter … zu berücksichtigen wäre, woran zu denken wäre, wenn dadurch ein im Rahmen der Berufsausbildung gefordertes Praktikum absolviert werden könnte.
62Seit August 2007 befindet sich die Tochter … wieder in einer Berufsausbildung und ist damit grundsätzlich bedürftig. Ihr Bedarf richtet sich, da sie bei der Klägerin lebt und keinen eigenen Haushalt führt, grundsätzlich nach dem addierten Nettoeinkommen beider Elternteile. Die Klägerin verfügt seit Juli 2007 über monatliche Renteneinkünfte in Höhe von 718,33 €; sie ist also wegen eines Selbstbehaltes von 770,00 € nicht leistungsfähig. Der Beklagte erzielt ausweislich seiner Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2007 sowie des Steuerbescheides für das Jahr 2006 durchschnittlich bereinigt 3.821,20 €:
63Jahresbrutto 71.523,06 €
64./. Lohnsteuer - 8.088,27 €
65./. Lohnsteuer - 3.696,00 €
66./. Soli - 398,65 €
67./. Soli - 203,28 €
68./. Rentenversicherung - 6.271,53 €
69./. Arbeitslosenverischerung - 1.327,72 €
70./. Krankenversicherung - 2.842,92 €
71./. Pflegeversicherung - 193,44 €
72./. Vermögensbildung (Lebensversicherung) - 478,56 €
73zzgl. Steuererstattung anteilig + 245,16 €
74Summe 48.267,85 €
75x 1/12 4.022,32 €
76x 0,95 3.821,20 €
77Der Bedarf der Tochter … richtet sich somit allein nach dem Einkommen des Beklagten nach der 11. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis Dezember 2007) bzw. der 7. Gruppe (ab Januar 2008) und beträgt 596,00 € bzw. 555,00 €. Hinzu kommt ein Sonderbedarf in Höhe von 106,83 € auf Grund der Berufsschulblöcke. Die Tochter … hat durch Vorlage der Bescheinigung ihres Lehrherren vom 24.04.2007 nachgewiesen, dass sie während der dreijährigen Ausbildungszeit insgesamt acht Ausbildungsblöcke à 4 Wochen (26 Tage bzw. 25 Übernachtungen) zu absolvieren hat. Setzt man den Übernachtungspreis von 12,55 € (Doppelzimmer im Internat der mittleren Kategorie) an, sowie Fahrtkosten von 167,00 € je Block (durchschnittlicher Fahrpreis mit der DB für die Strecke …, hin und zurück, 2. Klasse, ohne Ermäßigung), betragen die gesamten Zusatzkosten, da die Verpflegung auch in Mönchengladbach erforderlich wäre, 3.846,00 € (25 x 8 x 12,55 € + 167,00 € x 8). Durchschnittlich fallen also in jedem der 36 Ausbildungsmonate Kosten in Höhe von 106,83 € an. Von dem Gesamtbedarf der Klägerin von 702,83 € bzw. 661,83 € sind 154,00 € durch das staatliche Kindergeld und 345,80 € durch die Ausbildungsvergütung (13 x 430,00 € brutto entsprechen monatlich 370,80 € netto, um 25,00 € berufsbedingte Aufwendungen bereinigt) gedeckt, so dass ein ungedeckter Bedarf von 203,03 € bzw. 162,03 € verbleibt.
78Ein weiterer Abzug erfolgt nicht, da nicht vorgetragen wurde, dass der Beklagte auch seiner jetzigen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig sei.
79Es ergibt sich damit nach Monaten gestaffelt folgende Unterhaltsberechnung:
80Mai 2004:
81Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.586,42 €
82./. Kindesunterhalt - 808,00 €
83Einkommen der Klägerin - 403,20 €
84Versorgungsleistungen - 90,00 €
85Differenz 1.285,22 €
86x 3/7, gerundet 551,00 €
87gezahlt 422,00 €
88Rückstand 129,00 €
89Juni – Oktober 2004:
90Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.586,42 €
91./. Kindesunterhalt - 966,00 €
92Einkommen der Klägerin - 403,20 €
93Versorgungsleistungen - 90,00 €
94Differenz 1.127,22 €
95x 3/7, gerundet 484,00 €
96gezahlt 422,00 €
97Rückstand 62,00 €
98November – Dezember 2004:
99Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.586,42 €
100./. Kindesunterhalt - 966,00 €
101Einkommen der Klägerin - 408,30 €
102Versorgungsleistungen - 90,00 €
103Differenz 1.122,12 €
104x 3/7, gerundet 481,00 €
105gezahlt 422,00 €
106Rückstand 59,00 €
107Januar – März 2005:
108Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.703,24 €
109./. Kindesunterhalt - 966,00 €
110Einkommen der Klägerin - 408,30 €
111Versorgungsleistungen - 90,00 €
112Differenz 1.238,94 €
113x 3/7, gerundet 531,00 €
114gezahlt 422,00 €
115Rückstand 109,00 €
116April – Juni 2005
117Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.703,24 €
118./. Kindesunterhalt - 962,00 €
119Einkommen der Klägerin - 713,22 €
120Versorgungsleistungen - 90,00 €
121Differenz 938,02 €
122x 3/7, gerundet 403,00 €
123gezahlt 422,00 €
124Rückstand - 19,00 €
125Juli 2005:
126Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.703,24 €
127./. Kindesunterhalt - 988,00 €
128Einkommen der Klägerin - 709,68 €
129Versorgungsleistungen - 90,00 €
130Differenz 915,56 €
131x 3/7, gerundet 393,00 €
132gezahlt 422,00 €
133Rückstand - 29,00 €
134August – Dezember 2005:
135Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.703,24 €
136./. Kindesunterhalt - 651,00 €
137Einkommen der Klägerin - 709,68 €
138Versorgungsleistungen - 90,00 €
139Differenz 1.252,56 €
140x 3/7, gerundet 537,00 €
141beantragt nur 422,00 €
142gezahlt 422,00 €
143Rückstand 0,00 €
144Januar – Juni 2006:
145Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.831,13 €
146./. Kindesunterhalt - 651,00 €
147Einkommen der Klägerin - 709,68 €
148Versorgungsleistungen - 90,00 €
149Differenz 1.380,45 €
150x 3/7, gerundet 592,00 €
151beantragt nur 422,00 €
152gezahlt 422,00 €
153Rückstand 0,00 €
154Juli 2006:
155Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.831,13 €
156./. Kindesunterhalt - 651,00 €
157Einkommen der Klägerin - 714,50 €
158Versorgungsleistungen - 90,00 €
159Differenz 1.375,63 €
160x 3/7, gerundet 590,00 €
161beantragt nur 422,00 €
162gezahlt 422,00 €
163Rückstand 0,00 €
164August – September 2006:
165Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.831,13 €
166./. Kindesunterhalt - 674,00 €
167Einkommen der Klägerin - 714,50 €
168Versorgungsleistungen - 90,00 €
169Differenz 1.352,63 €
170x 3/7, gerundet 580,00 €
171beantragt nur 422,00 €
172gezahlt 422,00 €
173Rückstand 0,00 €
174Oktober – November 2006:
175Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.831,13 €
176./. Kindesunterhalt - 674,00 €
177Einkommen der Klägerin - 714,50 €
178Versorgungsleistungen - 90,00 €
179Differenz 1.352,63 €
180x 3/7, gerundet 580,00 €
181gezahlt 422,00 €
182Rückstand 158,00 €
183Dezember 2006:
184Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.831,13 €
185./. Kindesunterhalt - 220,39 €
186Einkommen der Klägerin - 714,50 €
187Versorgungsleistungen - 90,00 €
188Differenz 1.806,24 €
189x 3/7, gerundet 775,00 €
190beantragt nur 700,00 €
191gezahlt 422,00 €
192Rückstand 278,00 €
193Januar 2007:
194Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
195./. Kindesunterhalt - 220,39 €
196Einkommen der Klägerin - 714,50 €
197Versorgungsleistungen - 90,00 €
198Differenz 1.927,19 €
199x 3/7, gerundet 826,00 €
200beantragt nur 700,00 €
201gezahlt 422,00 €
202Rückstand 278,00 €
203Februar – April 2007:
204Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
205./. Kindesunterhalt - 220,39 €
206Einkommen der Klägerin - 714,50 €
207Versorgungsleistungen - 90,00 €
208Differenz 1.927,19 €
209x 3/7, gerundet 826,00 €
210beantragt nur 783,99 €
211gezahlt 422,00 €
212Rückstand 361,99 €
213Mai 2007:
214Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
215./. Kindesunterhalt - 97,77 €
216Einkommen der Klägerin - 714,50 €
217Versorgungsleistungen - 90,00 €
218Differenz 2.049,81 €
219x 3/7, gerundet 879,00 €
220beantragt nur 783,99 €
221gezahlt 422,00 €
222Rückstand 361,99 €
223Juni 2007:
224Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
225./. Kindesunterhalt - 19,86 €
226Einkommen der Klägerin - 714,50 €
227Versorgungsleistungen - 90,00 €
228Differenz 2.127,72 €
229x 3/7, gerundet 912,00 €
230beantragt nur 783,99 €
231gezahlt 422,00 €
232Rückstand 361,99 €
233Juli 2007:
234Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
235./. Kindesunterhalt - 19,86 €
236Einkommen der Klägerin - 718,33 €
237Versorgungsleistungen - 90,00 €
238Differenz 2.123,89 €
239x 3/7, gerundet 911,00 €
240beantragt nur 783,99 €
241gezahlt 422,00 €
242Rückstand 361,99 €
243August – Dezember 2007:
244Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
245./. Kindesunterhalt - 204,00 €
246Einkommen der Klägerin - 718,33 €
247Versorgungsleistungen - 90,00 €
248Differenz 1.939,75 €
249x 3/7, gerundet 832,00 €
250beantragt nur 783,99 €
251gezahlt 422,00 €
252Rückstand 361,99 €
253Ab dem Monat Januar 2008 gilt das neue Unterhaltsrecht, insbesondere § 1579 Nr. 2 BGB, nach dem der Unterhaltsanspruch herabzusetzen, zu begrenzen oder zu versagen ist, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die Klägerin hat deshalb seitdem keine Unterhaltsansprüche mehr gegen den Beklagten. Im Einzelnen:
254Das Gericht sieht es aufgrund der unstreitigen Tatsachen und der Vernehmung des Zeugen … als erwiesen an, dass die Klägerin und der Zeuge in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Die beiden sind seit dem Jahr 2000 miteinander befreundet und sehen sich mehrmals in der Woche und haben auch ein intimes Verhältnis, das sie in der Öffentlichkeit nicht verbergen. Sie leben, wenn auch in getrennten Wohnungen, in einem Haus. Sie nehmen gemeinsame Freizeitaktivitäten wahr, unter anderem tanzen sie gemeinsam in einem Verein. Die Beziehung der beiden ist somit durch lange Dauer, Exklusivität und das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, in der sie als Paar wahrgenommen werden, geprägt. Auf die Tatsache, dass sie großen Wert darauf legen, nicht als Lebenspartner bezeichnet zu werden, kann es nicht ankommen, da dieses Verhalten offensichtlich durch die Vorstellung geleitet ist, dass die Klägerin ansonsten unterhaltsrechtliche Nachteile zu erwarten hätte. Ob tatsächlich eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht oder nicht, kann dahin gestellt bleiben, da es nach dem aktuellen Unterhaltsrecht darauf nicht ankommt. Entscheidend ist der Rechtsgedanke, dass nacheheliche Solidarität nicht oder nur eingeschränkt verlangt werden kann, wenn man sich auf Dauer einem anderen Partner zugewandt hat, mit dem man sein Leben plant und gestaltet.
255Auf Grund der Gesamtumstände ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin infolge der Tatsache, dass sie in verfestigter Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen … lebt, nicht nur herabzusetzen, sondern fällt in Gänze fort. Die Klägerin lebt bereits seit dem Jahr 1998 von dem Beklagten getrennt und ist seit dem Jahr 2000 mit dem Zeugen … zusammen, seit dem Jahr 2002 ist sie geschieden. Sie hatte somit lang genug Gelegenheit, sich darum zu bemühen, wirtschaftlich für sich selbst zu sorgen. Ob sie tatsächlich seit einiger Zeit erwerbsunfähig ist, ist dabei unerheblich. Denn in dem im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossenen Vergleich hat die Klägerin zunächst eine halbschichtige Erwerbsobliegenheit und damit implizit ihre Erwerbsfähigkeit anerkannt. Sollte sie danach erwerbsunfähig geworden sein, würde es sich um einen Umstand handeln, der nicht in die Risikosphäre des Beklagten fällt und nicht zu seinen Lasten gehen kann, vgl. § 1572 Nr. 1 BGB. Des weiteren ist zu beachten, dass die Klägerin keine minderjährigen Kinder mehr zu versorgen hat und über eine Rente verfügt, die den Mindestbedarf eines nichterwerbstätigen Ehegatten beinahe und unter Hinzurechnung des Wertes der von ihr für den Zeugen … erbrachten Versorgungsleistungen sogar vollständig abdeckt.
256Insgesamt ergibt sich somit unter Berücksichtigung der Überzahlungen des Beklagten ein Unterhaltsrückstand von 3.541,89 € (129,00 € + 5 x 62,00 € + 2 x 59,00 € + 3 x 109,00 € - 3 x 19,00 € - 29,00 € + 2 x 158,00 € + 2 x 278,00 € + 11 x 361,99 € - 5 x 422,00 €).
257Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
258Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 8, Nr. 11, 709, 711 ZPO.
259Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
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