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Amtsgericht Mönchengladbach, 5 C 587/02

Datum:
25.02.2003
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 587/02
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2003:0225.5C587.02.00
 
Leitsätze:

Die Kraftfahrzeugkaskoversicherung muss dem Versicherungsnehmer, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lässt, fiktive Reparatur-kosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes ersetzen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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