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Amtsgericht Mönchengladbach, 5 C 313/02

Datum:
31.10.2002
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 313/02
ECLI:
ECLI:DE:AGMG1:2002:1031.5C313.02.00
 
Leitsätze:

Für Schäden, die beim Transport von Räumungsgut durch einen vom Gerichtsvollzieher beauftragten Transportunternehmer verursacht werden, haftet nicht der Transportunternehmer, sondern das Land.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

in Höhe von 800,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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