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1. Die Vorbereitung von Unterlagen für das Asylverfahren und die Vertretung im Asylverfahren fallen unter § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.
2. Die Annahme eines Honorars für eine gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßende Leistung verstößt ebenfalls gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.
3. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG wird nicht da-durch geheilt, dass der Beauftragte den Auftrag ohne Wis-sen des Auftraggebers von einem Rechtsanwalt erledigen lässt.
4. Hat ein unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG Beauf-tragter den Auftrag durch einen Rechtsanwalt erledigen las-sen, kann er die hierfür aufgewendeten Kosten jedenfalls dann nicht vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn der vom Auftraggeber beweckte Erfolg nicht eingetreten ist.
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.186,20 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 29.11.2001 zu zahlen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung der Hinterlegung in Höhe von 2.000,-- Euro abwen-den, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)