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Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z. Hd. der Kindesmutter in Höhe von 2.805,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen.
Der Antragsgegneer wird verpflichtet, beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragstellere, z. Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 110 % des Mindesunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindergeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 482,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.
Im übigen wird der Antrag zurückgenommen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
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21 F 15/24 |
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Verkündet am 23.09.2024 |
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Amtsgericht Grevenbroich Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Beschluss |
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In der Familiensache
3des ……., geboren am ……., gesetzlich vertreten durch …….
4Antragstellers,
5Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …..
6gegen
7Herrn ……
8Antragsgegner,
9Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …..
10hat das Amtsgericht Grevenbroich im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 02.09.2024 durch den Richter am Amtsgericht Piontek beschlossen:
11Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von 2.805,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen.
12Der Antragsgegner wird verpflichtet, beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 110% des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindergeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 482,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.
13Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
14Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.
15Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
16Gründe:
17I.
18Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner rückständigen und laufenden Kindesunterhalt.
19Die beteiligten sind Eltern des am 24.05.2016 geborenen Sohnes Mads Peiffer, der bei der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet.
20Im Verfahren 21 F 64/23 des Amtsgerichts Grevenbroich verständigten die Kindesmutter und der Antragsgegner sich auf ein vierzehntägiges Umgangsrecht des Antragsgegners von donnerstags bis montags.
21Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde der Antragsgegner aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Kindesunterhalt nach Berechnung zu bezahlen (Bl. 6 f.GA). Mit Schreiben vom 06.12.2023 meldete sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antraggegners und erteilte Auskunft. unter Übersendung der Brutto-/Nettobezüge für den Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2023. In der Abrechnung für Dezember 2022 ist ein Gesamtbruttolohn für das Jahr 2023 von 61.277,23 € ausgewiesen (Bl. 13 GA) sowie für das Jahr 2023 bis Oktober ein Gesamtbruttolohn von 54.550,00 €.
22Der Antragsgegner zahlt monatlich an die Allianz Riesterente monatlich 120,00 €, die Allianz Invalidenschutz monatlich 31,70 €, die Allianz Zahnzusatz mit monatlich 31,27 € sowie Internetkosten für den Antragsteller und die Kindesmutter mit monatlich 24,98 €. Zudem entrichtet er das Essensgeld für den Antragsteller mit monatlich 60,00 €
23Der Antragsteller behauptet, beim Essensgeld von monatlich 60,00 € würden alle Ferien und alle Fehltage des Kindes in Abzug gebracht werden. Der Betrag werde unter Beibringung einer Abrechnung erstattet.
24Der Antragsteller beantragt,
25den Antragsgegner zu verpflichten,
26rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von 3.165,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen;
27beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 120% des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindesgeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 537,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.
28Der Antragsgegner beantragt,
29die Anträge zurückzuweisen.
30Der Antragsgegner behauptet, er zahle auf ein Arbeitgeberdarlehen monatlich einen Betrag von 250,00 € (vgl. Bl. 70). Das Darlehen sei zur Finanzierung eines benötigten Pkws aufgenommen worden. Zudem zahle er auf ein Darlehen bei der Targo-Bank monatlich 125,30 € (vgl. Bl. 70). Dieses Darlehen diene der Finanzierung eines Fahrrades.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
32II.
33Der zulässige Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
34A.
35Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gemäß § 1602 ff. BGB in Höhe von insgesamt 2.805,00 € für rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 sowie ab April 2024 auf laufenden Unterhalt von 110 % des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle, derzeitig 482,00 €.
361.
37Vorliegend kann zur Bestimmung des Unterhaltes auf das Einkommen des Antragsgegners abgestellt werden.
38a)
39Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Es kommt hierbei auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an. Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Der Kindesunterhalt kann daher in der hier vorliegenden Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19 -, BGHZ 227, 41-49).
40b)
41Das Bruttoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 5.395,84 € monatlich bzw. jährlich 64.750,08 €.
42Der Antragsgegner erzielt einen monatlichen Bruttolohn von 5.100,00 €, mithin jährlich 61.200,00 €. Hinzuzurechnen ist das sich aus der Abrechnung für Mai 2023 (Bl. 21 GA) ergebene Urlaubsgeld von 2.550,00 €, monatsanteilig von 212,50 €, sowie die sich aus der Abrechnung für Oktober 2023 (Bl. 26 GA) ergebene Inflationsausgleichsprrämie von 1.000,00 €, monatsanteilig von 83,34 €. Die Infaltionsausgleichsprämie ist ein steuerfreier Bezug.
43c)
44Abzuziehen vom Einkommen des Antragsgegners sind die Zahlungen für die Riesterrente von 120,00 €, den Invalidenschutz von 31,70 €, die Zahnzusatzversicherung von 31,27 € sowie der Internetkosten für den Antragsteller und die Kindesmutter mit monatlich 24,98 €.
45Das Arbeitgeberdarlehen von monatlich 250,00 € ist abzugsfähig.
46Inwieweit Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit allgemein einschränkend zu berücksichtigen sind, kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21 -, BGHZ 233, 136-145).
47Nach den vorstehenden Grundsätzen ist bei der Finanzierung eines Kraftfahrzeuges von der Notwendigkeit auszugehen. Ein Dienstfahrzeug steht dem Antragsgegner vorliegend nicht zur Verfügung. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mobilität insbesondere zur Erreichung der Arbeitsstelle und Gewährleistung von zeitigen Umgängen ist die Finanzierung eines Fahrzeuges dienlich. Nicht erkennbar ist, dass dem Antragsgegner weitere oder ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht.
48Dem entgegen ist das Darlehen bei der Targo-Bank von 125,30 € zur Finanzierung eines Fahrrades nicht abzugsfähig. Dies dienst ausschließlich der Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Antragsgegners.
49Auch sind die Kosten für das Essensgeld für den Antragsteller mit monatlich 60,00 € nicht abzugsfähig. Es wird seitens der Schule eine Abrechnung unter Beachtung der Ferien sowie Fehltage erbracht und zu viel gezahlte Beträge erstattet. Entsprechende Erstattungen sind jedoch vorgebracht.
50d)
51Aufgrund des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners ist dieser in die Gruppe 3 einzuordnen. Grundsätzlich ist ein Zuschlag im Form der Umgruppierung vorzunehmen, da vorliegend nur eine unterhaltsberechtigte Person gegeben ist, so dass hiernach eine Umgruppierung in Gruppe 4 vorzunehmen wäre. Jedoch finden vorliegend Umgänge zwischen dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Kind vierzehntägig von donnerstags bis montags statt. Im Zuge des vorliegenden erweiterten Umgangs erbringt der Antragsgegner Leistungen, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt. Dies führt zu einem Abschlag und Beibehaltung der Einordnung in Gruppe 3.
52e)
53Hieraus ergeben sich nachstehende Berechnungen.
54Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023
Daten und Beteiligte
57Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 10. 2023
58Name der Variante I: Düsseldorf_2023_01.VUO
59gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,
60erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert
61Namen der nur Unterhaltspflichtigen
62Antragsgegner
63Namen des Kindes/der Kinder
64………. 2016, 7 Jahre alt
65Zuordnungen
66Kindesunterhalt
67……….ist ein Kind von Antragsgegner.
68Bedarf und Leistungsfähigkeit
69Unterhaltspflichtig
70Antragsgegner
71Name der Variante II: West_2023_07.VUZ
72gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
73erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023
74Nettoeinkommen von Antragsgegner:
75allgemeine Lohnsteuer
76Jahrestabelle
77Steuerjahr 2023
78Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 64.750,08 Euro
79Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 63.750,08 Euro
80Sozialversicherungsbrutto 63.750,08 Euro
81LSt-Klasse 1
82Kinderfreibeträge 0,5
83Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,6
84Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -11.686,00 Euro
85Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -5.928,76 Euro
86Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -828,75 Euro
87Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro -4.847,85 Euro
88Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . -1.017,45 Euro
89------------------
90Nettolohn: . . . . . . . . . . . 40.441,27 Euro
9140441,27 / 12 = . . . . . . . . . . 3.370,11 Euro
92abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro
93Nettoerwerbseinkommen . . . 3.220,11 Euro
94Schulden, Belastungen
95Riesterrente . . . . . 120,00 Euro
96Invalidenschutz . . . . . 31,70 Euro
97Zahnzusatzversicherung . . . 31,27 Euro
98Arbeitgeberdarlehen . . . 250,00 Euro
99Internetkosten . . . . . . 24,98 Euro
100--------------
101insgesamt: . . . . . 457,95 Euro
102Schulden, Belastungen . . . . . . . . -457,95 Euro
103------------------
104unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.762,16 Euro
105Kinder
106……., 7 Jahre
107…….. lebt bei dem anderen Elternteil.
108Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
109Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
110. . . . . . . . . . 250,00 Euro
111Berechnung des Kindesunterhalts
112aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von
113. . . . . . . . . . 2.762,16 Euro
114ergibt sich
115Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023
116Gruppe 4: 2701-3100, BKB: 1850
117gegenüber ………..
118Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 578,00 Euro
119abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro
120------------------
121. . . . . . . . . . . . . . . 453,00 Euro
122Prüfung auf Leistungsfähigkeit
123Antragsgegner
124Antragsgegner bleibt 2762,16 - 453 = . . . . 2.309,16 Euro
125Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
126. . . . . . . . . . . . . . . 1.370,00 Euro
127Verteilungsergebnis
128Antragsgegner . . . . . . . . . . 2.309,00 Euro
129….. . . . . . . . . . . . . . . 578,00 Euro
130davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro
131------------------
132insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.887,00 Euro
133Zahlungspflichten
134Antragsgegner zahlt an
135…. . . . . . . . . . . . . . . 453,00 Euro
136Ab Januar 2024
Daten und Beteiligte
139Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2024
140Name der Variante I: Düsseldorf_2024_01.VUO
141gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,
142erster Gültigkeitstag 01. 01. 2024, wie vom Verlag ausgeliefert
143Namen der nur Unterhaltspflichtigen
144Antragsgegner
145Namen des Kindes/der Kinder
146……………….. 2016, 7 Jahre alt
147Zuordnungen
148Kindesunterhalt
149…….ist ein Kind von Antragsgegner.
150Bedarf und Leistungsfähigkeit
151Unterhaltspflichtig
152Antragsgegner
153Name der Variante II: West_2024_01.VUZ
154gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
155erster Gültigkeitstag 01. 01. 2024
156Nettoeinkommen von Antragsgegner:
157allgemeine Lohnsteuer
158Jahrestabelle
159Steuerjahr 2024
160Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 64.750,08 Euro
161Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 63.750,08 Euro
162Sozialversicherungsbrutto 63.750,08 Euro
163LSt-Klasse 1
164Kinderfreibeträge 0,5
165Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,7
166Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -11.131,00 Euro
167Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -5.928,76 Euro
168Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -828,75 Euro
169Krankenversicherung: (14,6 % + 1,7 %)/2*62.100,00 Euro -5.061,15 Euro
170Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . -1.055,70 Euro
171------------------
172Nettolohn: . . . . . . . . . . . 40.744,72 Euro
17340744,72 / 12 = . . . . . . . . . . 3.395,39 Euro
174abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro
175Nettoerwerbseinkommen . . . 3.245,39 Euro
176Schulden, Belastungen
177Riesterrente . . . . . 120,00 Euro
178Invalidenschutz . . . . . 31,70 Euro
179Zahnzusatzversicherung . . . 31,27 Euro
180Arbeitgeberdarlehen . . . 250,00 Euro
181Internetkosten . . . . . . 24,98 Euro
182--------------
183insgesamt: . . . . . 457,95 Euro
184Schulden, Belastungen . . . . . . . . -457,95 Euro
185------------------
186unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.787,44 Euro
187Kinder
188………., 7 Jahre
189…. lebt bei dem anderen Elternteil.
190Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
191Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
192. . . . . . . . . . 250,00 Euro
193Berechnung des Kindesunterhalts
194aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von
195. . . . . . . . . . 2.787,44 Euro
196ergibt sich
197Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024
198Gruppe 3: 2501-2900, BKB: 1850
199gegenüber …..
200Tabellenunterhalt DT 3/2 . . . 607,00 Euro
201abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro
202------------------
203. . . . . . . . . . . . . . . 482,00 Euro
204Prüfung auf Leistungsfähigkeit
205Antragsgegner
206Antragsgegner bleibt 2787,44 - 482 = . . . . 2.305,44 Euro
207Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
208. . . . . . . . . . . . . . . 1.450,00 Euro
209Verteilungsergebnis
210Antragsgegner . . . . . . . . . . 2.305,00 Euro
211….. . . . . . . . . . . . . . . 607,00 Euro
212davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro
213------------------
214insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.912,00 Euro
215Zahlungspflichten
216Antragsgegner zahlt an
217…. . . . . . . . . . . . . . . 482,00 Euro
218berechnet aus 110% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2
219von derzeit . . . . . 551,00 Euro
220aufgerundet . . . . . . 607,00 Euro
221abzüglich hälftiges Kindergeld, derzeit
222. . . . . . . . . 125,00 Euro
223Zahlbetrag . . . . . . 482,00 Euro
224Rückstände
Beginn: 01. 10. 2023
227Beginn: 01. 10. 2023
228Unterhalt ab 1.10.23 . . . 453,00 Euro
229: bezahlt Rückst.
230: Unterh. Unterh.
23110.23 : 0,00 453,00
23211.23 : 0,00 906,00
23312.23 : 0,00 1.359,00
234Unterhalt ab 1.01.24 . . . . . . . . 482,00 Euro
235: bezahlt Rückst.
236: Unterh. Unterh.
23701.24 : 0,00 1.841,00
23802.24 : 0,00 2.323,00
23903.24 : 0,00 2.805,00
240========================================================
241gesamt Unterhalt Zinsen
242Schuld 2.805,00 2.805,00 0,00
243bezahlt 0,00 0,00 0,00
244---------------------------------------
245Rückst. 2.805,00 2.805,00 0,00
246=======================================
247B.
248Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 116 Abs. 3, 243 FamFG.
249Verfahrenswert: 9.609,00 €
250Rechtsbehelfsbelehrung:
251Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich, Lindenstr. 33/37, 41515 Grevenbroich schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
252Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
253Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
254Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
255Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
256Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
257Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
258Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
259|
Piontek Richter am Amtsgericht |