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Amtsgericht Grevenbroich, 16 C 306/20

Datum:
02.06.2021
Gericht:
Amtsgericht Grevenbroich
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 C 306/20
ECLI:
ECLI:DE:AGGV:2021:0602.16C306.20.00
 
Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die Kosten sind nicht den Beklagten / einen der Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Eine von der Klägerin herangezogene Hinweispflicht der Beklagten vor Klageerhebung bestand nicht.

Der Streitwert wird auf 6.556,13 EUR festgesetzt (§ 41 Abs. 5 GKG).

 
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