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Amtsgericht Grevenbroich, 19 C 106/09

Datum:
11.01.2010
Gericht:
Amtsgericht Grevenbroich
Spruchkörper:
19 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 C 106/09
ECLI:
ECLI:DE:AGGV:2010:0111.19C106.09.00
 
Normen:
§§ 558, 448 a BGB
Sachgebiet:
Wohnraummiete (Mieterhöhung)
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung des Nettokaltmietzinses für die von ihm innegehaltene Wohnung in dem Haus Am Alten Hof 8, 41515 Grevenbroich, im 2. Obergeschoss rechts, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad mit WC, einem separaten WC, einer Diele, einer Loggia, einem Kellerraum und einem Dachbodenanteil, von bisher monatlich 332,85 € auf nunmehr 399,42 € mit Wirkung ab dem 01.06.2009 zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung

von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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