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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu
93/100, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch die Bürgschaft einer
großen deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschafts-
bank erbracht werden.
Die Beklagte zu 2., die XX in Düsseldorf, hat vorgerichtlich den nach ihrer Berechnung entstandenen unfallbedingten Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 14.6.2002 reguliert.
2Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines - zum Zeitpunkt des Unfalls ca. 6 Monate alten - PKW’s Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen XX. Das Fahrzeug wird als Taxi eingesetzt.
3Der Kläger hat die nach seiner Einschätzung noch offen stehende unfallbedingte Restforderung wie folgt beziffert:
4Der Kläger hatte beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.294,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 14.6.2002 zu zahlen.
6Im weiteren Verlauf hatte der Kläger einen Differenzbetrag hinsichtlich des Verdienstausfalls in Höhe von 314,00 € geltend gemacht und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.394,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 14.6.2002 zu zahlen.
7Nach Zahlung eines - weiteren - Betrages in Höhe von 100,00 € auf die Position Verdienstausfall nach Rechtshängigkeit hat der Kläger bzgl. der Position "Verdienstausfall" in Höhe von 214,00 € den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
8Der Kläger beantragt nunmehr,
9Der Kläger sah sich veranlasst, den Feststellungsantrag zu stellen, weil die Beklagten im weiteren Prozessverlauf eine volle Haftung in Frage gestellt hatten und die Auffassung vertragen, der Kläger müsse sich zumindest die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen.
11Der Kläger trägt vor, sein Fahrzeug sei in der Zeit vom 17.6.2002 bis zum 19.6.2002 in einer Fachwerkstatt repariert worden.
12Das Fahrzeug werde als Taxi im Zweischichtbetrieb eingesetzt.
13Der Kläger hatte den Verdienstausfall mit insgesamt 570,00 € berechnet: 6 Schichten a 95,00 €.
14Die Beklagte zu 2. hatte zur Abgeltung dieser Schadensposition 256,00 € gezahlt und im weiteren Prozessverlauf 100,00 €.
15Der Kläger hat daraufhin die Position Verdienstausfall für in der Hauptsache erledigt erklärt.
16Strittig ist zur Zeit noch die Position "Wertminderung".
17Der Kläger ist der Ansicht, dass der durch den Unfall verursachte Minderwert seines Fahrzeuges wie folgt zu berechnen sei:
18a) 5 % vom Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall (24.600,00 €): 1.230,00 €
19b) 5 % der Reparaturkosten (1.009,57 €): 50,00 €
20insgesamt 1.280,00 €.
21Da die Beklagte zu 2. vorgerichtlich nur 200,00 € gezahlt habe, ständen insoweit noch 1.080,00 € offen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagten haben zwar im weiteren Prozessverlauf eine volle Haftung in Frage gestellt. Der Kläger müsse sich - so die Einschätzung der Beklagten - die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen.
25Die Beklagten sind jedoch der Auffassung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage nicht bestehe. Die Beklagte habe keinen Rückforderungsanspruch geltend gemacht. Die Regulierung sei nicht unter Vorbehalt erfolgt.
26Durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten zu 2. sei der unfallbedingte Schaden in vollem Umfange reguliert worden. Weitergehende Forderungen des Klägers beständen nicht.
27Das Fahrzeug des Klägers sei durch den Unfall nicht erheblich beschädigt worden. Der Kläger habe kein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten eingeholt. Das Fahrzeug sei nur geringfügig im Bereich des rechten Kotflügels beschädigt worden. Die Reparatur hätte binnen zwei Tagen ausgeführt werden können.
28Aufgrund der erfolgten fachgerechten Reparatur sei kein technischer Minderwert verblieben.
29Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch kein merkantiler Minderwert abzurechnen.
30Das Fahrzeug werde als gewerblich genutztes Taxi eingesetzt.
31In aller Regel sei bei der Berechnung eines unfallbedingten Minderwertes dem Gutachten eines Sachverständigen der Vorrang zu geben gegenüber einer schematischen Berechnungsgrundlage.
32Die Reparaturkosten lägen unter der Bagatellgrenze.
33Soweit die Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, käme die Zubilligung eines merkantilen Minderwertes nicht in Betracht.
34Bei Taxifahrzeugen lägen die Fahrleistungen zwischen 300.000 und 500.000 km.
35Kleinere Beschädigungen spielten da keine Rolle.
36Das Gericht hat Beweis erhoben. Auf das vorliegende Gutachten des Sachverständigen XX Mönchengladbach, wird Bezug genommen.
37Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
38Entscheidungsgründe:
39Der Rechtsstreit ist zum Teil in der Hauptsache erledigt.
40Die Parteien hatten über zwei Schadenspositionen gestritten:
41a) Verdienstausfall
42b) Wertminderung des Fahrzeuges.
43Bezüglich der Position Verdienstausfall hatte das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die im weiteren Prozess erfolgte Zahlung von 100,00 € auf den Vergleichsvorschlag eingegangen war.
44Zum Anderen hatte der Kläger nach Zahlung der 100,00 € die Schadensposition Verdienstausfall für in der Hauptsache erledigt erklärt.
45Da die Beklagten jedoch in vollem Umfange Klageabweisung beantragt hatten, war festzustellen, dass die Position Verdienstausfall sich zwischenzeitlich erledigt hatte.
46Die weitergehende Klage war abzuweisen, sie ist nicht begründet.
47Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht nicht, weil die Beklagte zu 2. zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht gedenke, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Die Regulierung war auch nicht unter Vorbehalt erfolgt.
48Zu entscheiden war nur zur Zeit noch über die Frage, ob und inwieweit dem Kläger ein über die erfolgte Zahlung hinausgehender Betrag als Wertminderung des beschädigten Fahrzeuges zuzubilligen war, was nach dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen XX nicht der Fall ist.
49Das Gutachten diente dem Gericht als Entscheidungsgrundlage.
50Nach den Berechnungen des Sachverständigen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass eine merkantile Wertminderung in Höhe von allenfalls 200,00 € als angemessen und noch vertretbar anzusehen ist.
51Nach eingehender Überprüfung der Sachlage sind - so die Ausführungen des Sachverständigen - die Voraussetzungen für den Ansatz einer geringen merkantilen Wertminderung aufgrund der durchgeführten Karosserieinstandsetzung am Klägerfahrzeug - wenn auch mit Bedenken - gegeben.
52Der von dem Kläger vorgeschlagenen schematisierten Berechnung konnte nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden.
53Zwar mag es Schadensfälle geben, die eine von dem Kläger vorgenommene Berechnung eines Minderwertes rechtfertigen.
54Bei Bagatellschäden eines als Taxi eingesetzten Daimler-Benz-PKW’s kann jedoch nur ein geringer Betrag für eine merkantile Wertminderung in Ansatz gebracht werden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die im Laufe des Prozesses erfolgten Erörterungen.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.