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wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 20.N04.2023 - Aktenzeichen: 17 M 2273/23 - gemäß §§ 850f Abs. 1 Nr. 1, II, 850d ZPO wie folgt abgeändert:
Der Schuldnerin dürfen von dem errechneten Nettoeinkommen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für ihren eigenen notwendigen Unterhalt 1.150,00 EUR monatlich verbleiben Der sich hieraus ergebende, der Schuldnerin zu belassene Betrag, darf nicht höher sein als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO (in der jeweiligen Fassung) pfandfrei verbleibende Betrag.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Wirkung des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
17 M 2273/23 |
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Amtsgericht Erkelenz Beschluss |
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In der Zwangsvollstreckungssache
3der Y., C.-straße N01, T.
4Gläubigerin,
5Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte P, E.-straße N02, M.,
6gegen
7Frau H., X.-straße N03 , W.,
8Schuldnerin,
9Verfahrensbeteiligte
10K., F.-straße N04, W.,
11Drittschuldnerin,
12wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 20.N04.2023 - Aktenzeichen: 17 M 2273/23 - gemäß §§ 850f Abs. 1 Nr. 1, II, 850d ZPO wie folgt abgeändert:
13Der Schuldnerin dürfen von dem errechneten Nettoeinkommen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für ihren eigenen notwendigen Unterhalt 1.150,00 EUR monatlich verbleiben Der sich hieraus ergebende, der Schuldnerin zu belassene Betrag, darf nicht höher sein als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO (in der jeweiligen Fassung) pfandfrei verbleibende Betrag.
14Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
15Die Wirkung des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
16Gründe:
17Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde das Einkommen der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
18Der monatlich pfandfreie Betrag wurde im Rahmen des § 850d ZPO auf 1.022,00 Euro festgesetzt.
19Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 hat die Schuldnerin beantragt, Ihren pfandfreien Betrag auf 1651,00 EUR zu erhöhen, da dies Ihrem sozialhilferechtlichen Existenzminimum entspräche.
20Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet.
21Der Schuldnerin ist gemäß § 850d ZPO so viel zu belassen, als es für ihren eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer etwaigen gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt.
22Die Schuldnerin trug vor, dass durch die Pfändung bis auf einen Betrag von 1022,00 EUR ihr Existenzminimum gefährdet sei.
23Die Gläubigerin stimmte einer Erhöhung auf bis zu 1.064,20 EUR zu, da die Regelsätze inzwischen gestiegen seien und sie billigte der Schuldnerin auch einen Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit zu.
24Streitig blieb jedoch die Berücksichtigung der Wohnkosten. Die Schuldnerin bewohnt eine Wohnung von 70 qm und hat eine Kaltmiete von 610,00 EUR monatlich zu entrichten, hinzu kommen Heizkosten in Höhe von 130,00 EUR. Die Gläubigervertreter tragen vor, dass die Wohnkosten von 740,00 EUR für eine alleinstehende Person nicht angemessen seien. Insbesondere sei die Wohnung zu groß, da sie 70 qm groß ist.
25Angemessen seien für eine Person 45-50 qm. Daher wäre bei einem durchschnittlichen Mietpreis in Z. von 4,55 EUR eine Kaltmiete in Höhe von 222,50 EUR und Nebenkosten in Höhe von 110,00 EUR angemessen.
26Die Schuldnerin tritt dem entgegen, da der Wohnungsmarkt solche günstigen, kleinen Wohnung in Z. nicht hergäbe.
27Dem Vortrag der Gläubigerin kann insoweit gefolgt werden, dass die Wohnung mit 70 qm unangemessen groß für die Schuldnerin ist. Dies darf nicht zu Lasten der Gläubigerin gehen, die Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht und daher ein Recht auf bevorzugte Befriedigung hat.
28Auch ist grundsätzlich zur Angemessenheit der Wohnung der durchschnittliche Mietpreis zugrunde zu legen.
29Allerdings ist es ebenfalls richtig, dass der Wohnungsmarkt in Z. wenig kleine Mietwohnungen zur Verfügung stellt. Ein Blick in die entsprechenden Portale stützt diese Einschätzung.
30Insbesondere kleine Wohnungen sind im Verhältnis oft teurer als große Wohnungen. Außerdem schwanken die Mietpreise laut Mietspiegel Z. zwischen 4,00 EUR und 8,00 EUR.
31Ggffs. können hier die Vorschriften nach dem Wohngeldgesetz weiterhelfen. Nach § N04 I WoGG wären bei einer Mietstufe II (hier für Z.) für eine einzelne Person maximal 392,00 EUR zu unterstützen. Hinzu kommen 19,20 EUR Klimakomponente und 110,40 EUR Heizkosten.
32Somit könnten 411,10 EUR für eine alleinstehende Person als angemessen betrachtet werden.
33Diesen Betrag hält das Gericht für angemessen und realistisch.
34Damit wäre der Schuldnerin insgesamt 1143,00 EUR, aufgerundet 1150,00 EUR pfandfrei zu belassen, um Ihr Existenzminimum zu sichern.
35Der der Schuldnerin pfandfrei zu belassene Betrag war daher wie geschehen zu erhöhen.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
38Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
39Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Erkelenz, Konrad-Adenauer-Platz 3, 41812 Erkelenz, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
40Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Erkelenz oder beim Landgericht Mönchengladbach als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
41Erkelenz, 04.07.2024Amtsgericht
42L.Rechtspflegerin |