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Amtsgericht Erkelenz, 10 XIV (L) 6/19

Datum:
09.02.2019
Gericht:
Amtsgericht Erkelenz
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 XIV (L) 6/19
ECLI:
ECLI:DE:AGERK:2019:0209.10XIV.L6.19.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, 3 ZB 6/19
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Freiheitsentziehung der betroffenen Person im polizeilichen Gewahrsam ist zulässig; ihre Fortdauer wird angeordnet.

Die Freiheitsentziehung wird befristet bis längstens 14. Februar 2019 , 12:00 Uhr.

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgesehen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Die betroffene Person trägt Kosten und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

 
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