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aufgrund der Urteile AG Erkelenz vom 23.07.04 (AZ: 12 F 41/90) und Vergleich OLG Düsseldorf vom 07.11.07 (AZ: II 5URF 214/04) und Vergleich AG Erkelenz vom 12.10.10 (AZ: 18 F 157/10) sind von der Schuldnerin an Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO
5002,50 EUR (i. B. fünftausendzwei 50/100 Euro) nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.12 an den Gläubiger zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Gläubiger-Verteters vom 02.01.12 und insbesondere vom 30.11.12 Bezug genommen. Der dort detailliert dargestellten Anspruchsbegründung schließt sich das Vollstreckungsgericht inhaltlich an.
2Auf diese Anspruchsbegründung vom 30.11.12 haben die Schuldner-Vertreter trotz mehrfacher Aufforderung nicht mehr reagiert.
3Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
4Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diesen Beschluss ist
6a) bei einer Beschwerdesumme von mehr als 200,00 EUR die sofortige Beschwerde (§§ 788 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO)
7b) andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 788 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG)
8zulässig.
9Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
10a) bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird
11oder
12b) bei dem Beschwerdegericht
13einzulegen.