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wird die dem Nachlasspfleger aus dem Nachlass zu zahlende Vergütung festgesetzt auf
15.000,00 Euro (Fünfzehntausend 0/00 Euro).
In dem festgesetzten Betrag ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
Gründe:
2Gemäß §§ 1962, 1960,1915, 1836 BGB ist dem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger auf seinen Antrag eine Vergütung festzusetzen.
3Für die Bemessung der Höhe der festzusetzenden Vergütung ist maßgeblich auf die Fachkenntnisse des Pflegers sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen.
4Im vorliegenden Fall ist -auch aufgrund des bereits im Antragsschreiben vom 16.07.2007dargelegten Umfang des Nachlasses und der zu erwartenden rechtlichen Schwierigkeiten- ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger tätig geworden.
5Der angesetzte Stundensatz von 100,00 EUR ist in diesem Fall angemessen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.02.2008 - 5 T 496/07 Bezug genommen.
6Es handelt es sich um eine Pflegschaft von erhöhtem Schwierigkeitsgrad, da zu dem Nachlass neben umfangreichen Bankguthaben bei diversen Banken mehrere Immobilien gehören und Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass geltend gemacht wurden. Die Nachlasspflegschaft wurde über einen Zeitraum von gut 2 Jahren geführt.
7Der geltend gemachte Zeitaufwand mit 126,5 Stunden ist insgesamt nicht zu beanstanden.
8Er ist unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Nachlasspflegers vom 26.07.2010und 28.03.2011 und nach erfolgter Auswertung des Akteninhaltes sowie der dem Gericht vorliegenden Handakten in Anbetracht des Umfanges und der Dauer der Nachlasspflegschaft nachvollziehbar und plausibel.
9Zum umfangreichen Nachlass gehören neben Grundbesitz zahlreiche Konten und Wertpapierdepots bei diversen -teils auch ausländischen- Banken. Das Bestehen evt. Ansprüche aus den Lebensversicherungen bei der XX Versicherung war zu klären.
10Seitens der Witwe und des Adoptivsohnes des Erblassers wurden Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass geltend gemacht, welche zu prüfen und abzuwickeln waren. Da zunächst die endgültigen Nachlasswerte nicht abschließend festgestellt werden konnten, wurden mehrere Abschlagszahlungen hierauf gefordert und vom Nachlasspfleger geleistet.
11Zum Stand der Ermittlung der Nachlasswerte, der Abwicklung derPflichtteilsansprüche und der sonstigen zu tätigenden Pflegschaftsgeschäfte hat der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht regelmäßig berichtet.
12Aufgrund des Umfanges und der rechtlichen Schwierigkeiten der Pflegschaftsgeschäfte waren Schriftverkehr und auch Telefonate in nicht unerheblichem Maße erforderlich.
13Der dargelegte monatliche Zeitaufwand von ca. 5 Stunden erscheint somit in Anbetracht des Gesamtumfanges der Tätigkeiten und auch im Hinblick auf das verwaltete Vermögen von 730.000,00 Euro- angemessen. Im Rahmen des dem Gericht zustehenden Schätzungsermessens ist dieser nicht zu beanstanden.
14Auf die Entscheidungen des Landgerichts München vom 08.02.2008 - 6 T 186/08und des Landgerichts Wuppertal vom 01.10.2004 - 6 T 289/04, sowie Jochum/PohlHandbuch zur Nachlasspflegschaft, 4.Aufl. Rdnr. 852 wird Bezug genommen.
15Die beantragte Vergütung wird als angemessen angesehen.
16Die geltend gemachte Mehrwertsteuer war gesondert festzusetzen ( VBVG 3 111 3),auch insoweit wird auf die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.02.2008 - 5 T 496/07 Bezug genommen.
17Dem Antrag war daher in vollem Umfang zu entsprechen.