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Amtsgericht Erkelenz, 15 C 21/05

Datum:
01.07.2005
Gericht:
Amtsgericht Erkelenz
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 C 21/05
ECLI:
ECLI:DE:AGERK:2005:0701.15C21.05.00
 
Schlagworte:
Anscheinsbeweis, Autobahn, Vollbremsung
Normen:
§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG
Leitsätze:

Eine Vollbremsung ist gerechtfertigt, wenn ein Lastwagen auf der Gegenfahrbahn ins Schleudern gerät und in Richtung der von dem Bremsenden befahrenen Fahrbahn schleudert.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung durch die Gegensei-te durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

 
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