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Amtsgericht Erkelenz, 14 C 430/04

Datum:
03.12.2004
Gericht:
Amtsgericht Erkelenz
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 C 430/04
ECLI:
ECLI:DE:AGERK:2004:1203.14C430.04.00
 
Normen:
ZPO § 269
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Leitsätze:

Bei der Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 ZPO auf den Kläger kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beklagtenvertreters an.

Über die Entstehung des Vergütungsanspruchs und die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

 
Tenor:

Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ZPO).

 
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