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Landgericht Krefeld, 2 O 54/23

Datum:
17.06.2026
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 54/23
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2026:0617.2O54.23.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.526,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 62.938,40 EUR ab dem 20.07.0000 sowie aus monatlich 1.798,24 EUR jeweils ab dem ersten Werktag des Monats vom 01.08.0000 bis zum 28.02.0000 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.550,83 EUR, zahlbar monatlich im Voraus, beginnend ab dem 01.03.0000 bis längstens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer am 01.07.0000, jeweils nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zum ersten Werktag eines Monats zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die aus der Überschussbeteiligung gebildete Zusatzrente aus dem zwischen den Parteien des Rechtstreits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zur Versicherungs-Nr. 0 000000 000 000 monatlich im Voraus, beginnend ab dem 01.03.0000 bis längstens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer am 01.07.0000, jeweils nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zum ersten Werktag eines Monats zu zahlen.

4. Die Beklage wird verurteilt, die Klägerin ab dem 01.03.0000 von ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungs-Nr. 0 000000 000 000 längstens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer am 01.07.0000 freizustellen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die D. Y.GmbH zur Rechtsschutz-Schadennummer 000-00-00-000000-0 einen Betrag in Höhe von 2.475,44 EUR, sowie an die Klägerin 150,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.0000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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