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Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht L. des Richters am Landgericht I. der Richterin am Landgericht K. und der Richterin X. vom 26.04.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
2Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
3Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn die Angabe eines Ablehnungsgrundes fehlt oder seine Begründung gänzlich ungeeignet ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Ablehnung auf eine dem Ablehnenden ungünstige Rechtsauffassung gestützt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Auflage 2024, § 44 Rn. 14).
4Das Gesuch der Antragstellerin enthält zur Begründung nichts weiter als die Ablehnung der von ihr beantragten Prozesskostenhilfe und der darin nach Meinung der Antragstellerin zu Tage tretenden fachlichen Inkompetenz der beteiligten Richter und Richterinnen der N01. Zivilkammer sowie einer dadurch nach Auffassung der Antragstellerin verwirklichten Rechtsbeugung. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der N01. Zivilkammer vom 00.00.0000 haben nicht nur die abgelehnten Richter und Richterinnen für unbegründet gehalten. Die Antragstellerin hat im Prinzip inhaltsgleiche Anträge bereits in mehreren Prozesskostenhilfeverfahren gestellt, etwa im Verfahren N01 O N02, in dem nachfolgend der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschwerdeverfahren die abschlägige Entscheidung des Landgerichts Krefeld bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund liegt eine geeignete Begründung des Ablehnungsgesuchs nicht vor, das offensichtlich der Antragstellerin vielmehr dazu dient, ihrem Ärger über die für sie ungünstige Entscheidung Ausdruck zu verleihen. Beispielhaft mag insoweit die unsachliche, sich an der Grenze zur Beleidigung bewegende Äußerung herangezogen werden, der Beschluss beschränke sich auf hohles Abschreiben, was einer Tiergattung gleiche, die alles nachmache.
5Soweit die Antragstellerin das Ablehnungsgesuch zudem darauf zu stützen versucht, die an dem Zurückweisungsbeschluss vom 00.00.0000 beteiligten Richter und Richterinnen seien von ihr bereits mit Schriftsatz vom 18.03.2024 abgelehnt worden und hätten die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wegen der Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO nicht treffen dürfen, ist auch diese Begründung gänzlich ungeeignet. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.03.2024 erst mit deren Schriftsatz vom 12.05.2024 zur hiesigen Gerichtsakte gelangt ist. Aber selbst wenn der Schriftsatz vom 18.03.2024 – wie die Antragstellerin vorträgt und durch einen Faxbericht belegt – bereits vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin bei dem Landgericht Krefeld eingegangen wäre, hätte dies aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des darin enthaltenen Ablehnungsgesuchs eine Teilnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen an der Entscheidung nicht ausgeschlossen (vgl. Saenger/Bendtsen, ZPO, 10. Auflage 2023, § 45 Rn. 2). Denn eine tragfähige Begründung des Ablehnungsgesuchs enthält der Schriftsatz vom 18.03.2024, der inhaltlich nicht über das Vorbringen im Schriftsatz vom 26.04.2024 hinausgeht, nicht.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, oder dem Oberlandesgericht V., Cecilienallee N01, 40474 V., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
8Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
9Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Krefeld oder dem Oberlandesgericht V. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
10Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
11Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
12Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.