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Landgericht Krefeld, 2 O 48/22

Datum:
22.02.2023
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 48/22
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2023:0222.2O48.22.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 55/23
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die B. AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 00. September 0000 (FIN N02) Deckungsschutz zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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