Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
(gem. § 349 III ZPO):
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 78.623,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt:
- der Beklagten in der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie und/oder ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. und/oder ein Unternehmen, an dem ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. als Mehrheitsgesellschafter beteiligt gewesen ist, in der Zeit vom 01.03.2005 bis zum 13.03.2019 Umsätze aus Verträgen mit Dritten erzielt haben, die die Herstellung und/oder die Lieferung von Edelstahlprodukten betreffen, und zwar unter Angabe des Zeitpunktes des jeweiligen Vertragsschlusses, von Gegenstand und Inhalt des jeweiligen Vertrages sowie der Höhe des im Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 13.03.2019 aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis erzielten Gesamtnettoumsatzes.
- der Beklagten in der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit sie und/oder ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. und/oder ein Unternehmen, an dem ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, in der Zeit vom 01.03.2005 bis zum 13.03.2019 für Wettbewerber der Beklagten Verträge betreffend die Herstellung und/oder die Lieferung von Edelstahlprodukten vermittelt hat, und zwar unter Angabe des Zeitpunktes des jeweils vermittelten Vertragsschlusses, von Gegenstand und Inhalt des jeweils vermittelten Vertrages sowie des durch den Wettbewerber aus dem jeweils vermittelten Vertrag erzielten Gesamtnettoumsatzes.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 520.007,04 €
(je 10.000 € für die Auskunftsanträge)
Tatbestand:
2Die Beklagte ist ein Unternehmen, das weltweit Edelstahlerzeugnisse als Großhändlerin veräußert. Die Klägerin ist eine Handelsvertretung, die seit 2005 Aufträge für die Klägerin generiert hatte und deren einziger Gesellschafter/Geschäftsführer Herr Y. ist.
3Es liegt ein Handelsvertretervertrag vor (GA 344), der auf den 01.03.2005 datiert und von beiden Parteien unterzeichnet ist und die Bestimmung enthält, dass die Beklagte der Klägerin die Vertretung für ihre sämtlichen Waren/Produkte mit neuen Lieferanten und Kunden gemäß Stand 01.04.2005 weltweit überträgt. In § 9 des Vertrages ist die Klausel enthalten, dass während des Bestehens des Vertragsverhältnisses der Handelsvertreter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt ist, Vertretungen für andere Unternehmen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt oder vertreibt oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind: T..
4Die vertraglichen Beziehungen sind seit dem 13.03.2019 beendet. In den Jahren 2005-2013 wurde gemäß § 2 des Handelsvertretervertrages, der eine Provision in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages ausschließlich Mehrwertsteuer vorsieht, abgerechnet.
5Im Oktober 2012 vermittelte die Klägerin der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von Edelstahlerzeugnissen durch den indischen Hersteller O. zum Vertrieb der Beklagten an den U.-Konzern mit einem durchschnittlichen Jahresvolumen von 5000 Tonnen.
6Im September/Oktober 2012 - so die Klägerin - oder im Herbst 2013 - so die Beklagte - verständigten sich die Parteien im Hinblick auf die Vermittlung des vorgenannten Geschäftes darauf, dass von dem Nettoumsatz der Beklagten die Klägerin 1,5 % und der Geschäftsführer Z. der Beklagten, selbst Inhaber einer Handelsvertretung, ebenfalls 1,5 % des Nettoumsatzes der Beklagten erhalten sollten. Streitig ist, ob diese Vereinbarung – so die Behauptung der Klägerin – ab dem 01.01.2013 oder – so die Behauptung der Beklagten - ab dem 01.01.2014 gelten sollte. Die Klägerin erhielt von der Beklagten im Jahre 2013 60.000 €, im Jahr 2014 108.500 €, im Jahr 2015 140.000 € und im Jahre 2016 160.000 €. Nach der alten Berechnung auf der Grundlage der 1%- Regelung hatte die Klägerin in 2013 Provisionen i.H.v. 55.417,85 € verdient und damit eine Überzahlung i.H.v. 4.582,50 € erhalten.
7Der Handelsagentur Z. wurden von der Beklagten zwischen 2013 und Oktober 2016 762.971,93 € überwiesen, im Jahre 2014 208.101,92 €, in 2015 202.715,94 € und in 2016 (bis Oktober) 182.881,07 €.
8Im Januar 2017 verständigten sich die Geschäftsführer darauf, dass beginnend ab dem 01.01.2017 sowohl die Klägerin als auch die Handelsagentur des beklagten Geschäftsführers gleichberechtigt jeweils ein Prozent abzurechnen berechtigt seien (GA 64).
9Die Klägerin behauptet, sie habe den Vertrag erst am 28.10.2014 unterschrieben. Die Rückdatierung sei eine Gefälligkeit gewesen. Sie habe im Jahre 2005 ein L.-Restaurant betrieben. In den Jahren 2005-2012 sei wirtschaftlich zwischen den Parteien so abgerechnet werden, wie es sich aus § 2 des Handelsvertretervertrages ergebe, ohne dass dieser schriftlich existierte.
10Im ersten Quartal des Jahres 2017 habe ihr Geschäftsführer festgestellt, dass der Handelsagentur Z. höhere Beträge überwiesen worden seien. Ihr Anspruch, orientiert an den Zahlungen, die die Beklagte ihrem Geschäftsführer bzw. dessen Handelsvertretung überwiesen habe, belaufe sich unter Zugrundelegung der 1,5 % Regelung auf 968.630,17 € (GA 63). Abzüglich der geleisteten Zahlungen sei noch ein Restbetrag i.H.v. 312.713,45 € abzüglich einer Korrektur von 30.000 € offen. Zur Berechnung wird auf Seite 4 der Anspruchsbegründung verwiesen (GA 64). Später behauptet sie, die Korrektur sei nicht vorzunehmen, da die von ihr angesetzte Zahlung von 160.000 € für das gesamte Jahr 2016 und nicht nur für die Monate Januar bis Oktober vorgenommen worden sei. Damit belaufe sich ihr Anspruch für 2016 auf 61.120,59 € (GA 1032). Für 2017 sei ein Guthaben der Beklagten i.H.v. 750,93 € und für 2018 i.H.v. 2.750 € zu berücksichtigen (GA 65).
11Da die Vermittlung des O.-Geschäftes der Beklagten nur einen Provisionsanspruch von 1,5 % wirtschaftlich gebracht habe, hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass vom O.-Geschäft sowohl die Handelsagentur Z. als auch die Klägerin nur 0,75 % erhalte. Das O.-Geschäft habe 12.276.562,81 € und damit einen Provisionsanspruch von 92.040,25 € gebracht (GA 798).
12Das übrige Umsatzvolumen der Beklagten habe in den Jahren 2013-2016 52.298.778,12 € betragen und sei ausgehend von der vertraglichen Vereinbarungen mit 1,5 % zu provisionieren, mithin ermittele sich hieraus ein Anspruch der Klägerin von 784.481,67 € abzüglich geleisteter Zahlungen i.H.v. 468.000, mithin ein Betrag i.H.v. 408.055,92 (GA 798), sodass die Orientierung an den an die Handelsagentur Z. überwiesenen Beträge fair sei. Hinzuzusetzen seien die Provisionsansprüche bzw. Differenzansprüche der Klägerin für die Monate November 2016 (9.698,62 €) und Dezember 2016 von 8.540,89 €.
13Nachdem die Klägerin zunächst behauptet habe, die 1,5 %-Regelung habe ab Januar 2013 gelten sollen, trägt sie später vor, sie habe ab September 2012 Geltung beansprucht (GA 415). Bis dahin sollte so abgerechnet werden, wie in dem nachträglichen Handelsvertretervertrag, rückdatiert auf das Jahr 2005, formuliert.
14Sie vertritt die Ansicht, ihr Anspruch sei nicht verjährt, da der Zahlungsanspruch eine vollständige, nicht erteilte Auskunft voraussetze.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 283.968,92 € nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
17die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.243,89 € nebst 9 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Widerklagend beantragt sie,
21die Klägerin zu verurteilen:
221.
23-ihr in der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie und/oder Ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. und/oder ein Unternehmen, an dem ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. als Gesellschafter beteiligt gewesen ist, in der Zeit vom 01.03.2005 bis zum 13.03.2019 Umsätze aus Verträgen mit Dritten erzielt haben, die die Herstellung und/oder die Lieferung von Edelstahlprodukten in Gestalt von Blechen, Bändern, Rohren, Stäben und Drähten betreffen, und zwar unter Angabe des Zeltpunktes des jeweiligen Vertragsschlusses, von Gegenstand des jeweiligen Vertrages sowie der Höhe des im Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 13.03.2019 aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis erzielten Gesamtnettoumsatzes;
24Gegebenenfalls In der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen dle Angaben vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu imstande ist;
25Der Beklagten in der zweiten Stufe einen Betrag in Höhe von 5 % aus den sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 1., erster Spiegelstrich ergebenden Gesamtnettoumsätzen nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26- ihr in der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit sie und/oder ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. und/oder ein Unternehmen, an dem ihr Gesellschafter und Geschäftsführer N. Y. als Gesellschafter beteiligt ist, in der Zeit vom 01.03.2005 bis zum 13.03.2019 für Wettbewerber der Beklagten Verträge betreffend die Herstellung und/oder die Lieferung von Edelstahlprodukten in Gestalt von Blechen, Bändern, Rohren, Stäben und Drähten vermittelt hat, und zwar unter Angabe des Zeltpunktes des jeweils vermittelten Vertragsschlusses, von Gegenstand des jeweils vermittelten Vertrages sowie des durch den Wettbewerber aus dem jeweils vermittelten Vertrag erzielten Gesamtnettoumsatzes;
27Gegebenenfalls in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu imstande ist;
282.
29ihr in der zweiten Stufe einen Betrag in Höhe von 5 % aus den sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 2., erster Spiegelstrich ergebenden Gesamtnettoumsätzen der Wettbewerber nebst Zinsen In Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30Hilfswiderklagend beantragt sie mit Schriftsatz vom 07.12.2021 (GA 1326),
311. die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 25.335,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen;
322. die Klägerin zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 29.184,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen;
333. die Klägerin zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 106.515,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen;
344. die Klägerin zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 49.759,27 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
35Die Klägerin beantragt,
36die Widerklage und die Hilfswiderklage abzuweisen.
37Die Beklagte behauptet, Voraussetzung der 50:50 Regelung sei die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin für die Firma G. gewesen, die erst im Jahre 2014 ausgelaufen sei. Bis zum 01.01.2014 sei maßgeblich die Vergütungsregelung des § 2 des Handelsvertretervertrages vom 01.03.2005 gewesen. Dies ergebe sich aus der Mail vom 13.08.2013, aus der hervorgehe, dass die 50/50 Regelung im Jahre 2013 noch nicht abschließend definiert gewesen sei. Entsprechend der alten Regelung habe der Klägerin für 2013 aus der nicht beanstandeten Abrechnung nur ein Betrag von 55.417,85 € zugestanden, sodass sie mit ihren Akontozahlungen i.H.v. 60.000,00 € eine Überzahlung i.H.v. 4.582,15 € geleistet habe.
38Aus dem O.-Geschäft habe zunächst keiner eine Provision erhalten sollen (GA 824), man habe die Entwicklung abwarten wollen (GA 977). Schließlich habe man sich darauf verständigt, dass mit der 50/50 Vereinbarung etwaige Umsätze aus dem O.-Geschäft abgegolten sein sollten.
39Entsprechend den Überweisungen an den Geschäftsführer der Beklagten ergebe sich unter Berücksichtigung der 2014 i.H.v. 108.500 € und 2015 i.H.v. 140.000,00 € geleisteten Akontozahlungen ein noch zu zahlender Differenzbetrag für das Jahr 2014 i.H.v. 99.601,92 € und für das Geschäftsjahr 2015 i.H.v. 62.715,94 € (GA 322). Unter Berücksichtigung der Überzahlung aus 2013 verbleibe ein Betrag i.H.v. 157.735,71 €. Auf den Differenzanspruch für das Jahr 2015 seien die in 2017 geleisteten Zahlungen über insgesamt 50.000 € anzurechnen (GA 324).
40Später trägt sie vor, weil in dem Jahre 2014 die Beklagte einen Nettoumsatz von 13.304.361,79 € erzielt habe, habe der Klägerin entsprechend 1,5 % ein Betrag i.H.v. 199.565,43 € zugestanden, mithin nach Abzug der Akontozahlungen ein Betrag i.H.v. 91.065,43 €. Für 2014 habe der Klägerin ein Ausgangsbetrag i.H.v. 199.304,45 € und nach Abzug der geleisteten Akontozahlungen i.H.v. 140.000 € und 50.000 € lediglich ein Restbetrag i.H.v. 9.304,45 € zugestanden (GA 975).
41Gegenüber diesem Anspruch der Klägerin erhebt sie die Einrede der Verjährung unter Hinweis auf die Anhängigmachung des Mahnbescheides am 31.12.2018 und des Nichtbetreibens des Mahnverfahrens infolge der erst am 16.03.2020 erfolgten Abgabe. Zum Zeitpunkt der Abgabe seien auch die Ansprüche betreffend das Geschäftsjahr 2015 verjährt gewesen.
42Sie behauptet, die Parteien hätten vereinbart, dass die von dem Geschäftsführer der Beklagten gezahlte Gewerbesteuer für die Jahre, in denen die 50/50 Regelung gegolten habe, von beiden Parteien im Innenverhältnis hälftig zu tragen sei. Dies habe die Klägerin selbst mit Schreiben ihres Anwalts vom 10.05.2019 bestätigt. Dies seien für das Jahr 2014 - insoweit unstreitig - ein Betrag i.H.v. 18.108,94 € und für das Jahr 2015 ein Betrag i.H.v. 19.753,58 € (GA 327). Für das Jahr 2016 betrage der hälftige Erstattungsbetrag 25.070,83 €, für das Jahr 2017 15.755,78 € und für das Jahr 2018 9.579,51 € (GA 730). Diese Beträge für 2017 und 2018 in Höhe von 25.335,29 € machte sie unter Z. 1. ihrer Hilfswiderklage geltend, während sie die zuvor gezahlten Gewerbesteuerbeträge hälftig zur Aufrechnung stellt. Sie trägt vor, die Bedingung für die Entscheidung über die Hilfswiderklage sei, dass die durch die Hilfsaufrechnung nun geltend gemachten Forderungen nicht als Verteidigungsmittel gegen die Klage verbraucht worden seien.
43Soweit noch Ansprüche verblieben, erklärt sie die Aufrechnung in der Reihenfolge "Ansprüche aus Überzahlung, Erstattung Gewerbesteuer, Schadensersatzanspruch aus dem Geschäft Chromstahl, Schadensersatzanspruch aus der Gründung der F. Q. und Schadensersatzanspruch aus dem Komplex C.".
44Hierzu trägt sie vor, der aufzurechnende Schadensersatzanspruch "Chromstahl" beruhe darauf, dass die Klägerin im Jahre 2018 ein Edelstahlgeschäft zwischen der K Firma M. P. BV und der W. B. und I. GmbH vermittelt habe. Das Geschäft, das durch sie hätte durchgeführt werden müssen, sei zwischen den genannten Firmen zustande gekommen. Unter Berücksichtigung der üblicherweise von ihr aus den getätigten Geschäften erzielten Marge i.H.v. 5 % sei ihr ein Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns i.H.v. 29.164,97 € (GA 238/1329) entstanden. Diesen Anspruch macht sie mit Ziff. 2 ihrer Hilfswiderklage geltend. Diese Marge entspreche den Gepflogenheiten der Branche. Die mittelbare Umgehung eines Wettbewerbsverbotes stehe einem Wettbewerbsverstoß gleich. Das Wettbewerbsverbot habe sich ausweislich § 9 des Handelsvertretervertrages auf alle Produkte des Lieferprogramms der Beklagten und nicht nur auf die Produktgruppen Bleche und Bänder beziehen sollen. Dies werde durch die Managementvereinbarung explizit bestätigt, die lautet:
45„Das Unternehmen J.-T. GmbH als Auftraggeber durch den Auftragnehmer in europäischen und außereuropäischen Märkten im Produkt T. Band und Blech zu etablieren, zu stabilisieren und zu vertreten. Dieses bezieht sich sowohl auf die bereits o. g. bestehenden Produkte, wie auch auf die Innovation In Form von Halbprodukten aus T. in jeweiligen neuen Marktsegmenten."
46Diese sei vereinbart und zwischen den Parteien gelebt worden. Die Klägerin habe ihre Abrechnung darauf und auf den Handelsvertretervertrag gestützt.(GA 655).
47Zudem habe der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin während der Laufzeit des Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses in wettbewerbswidriger Weise in Italien die Firma F. Q. gegründet, die ebenso wie die Beklagte Edelstahlprodukte vertreibe. Hier sei ihr ein Gewinn in Höhe von mindestens 106.515 € (5 % des ermittelten Handelsvolumens von 2.130.300 € (GA 329/1330)) entgangen. Diesen Betrag macht sie mit Z. 3 ihrer Hilfswiderklage geltend. Sie vertritt die Ansicht, die Klägerin müsse sich den durch die italienische Firma begangenen Wettbewerbsverstoß als eigenen zurechnen lassen. Von deren Gründung habe ihr Geschäftsführer erstmalig 2019 erfahren.
48Zudem stehe ihr ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Handelsvertretervertages in Höhe von insgesamt 49.759,27 € gegenüber der Klägerin zu. Diese macht sie mit Z. 4 ihrer Hilfswiderklage geltend. Dazu behauptete sie, sie habe die Klägerin beauftragt, ihre Forderung gegenüber einer AA Firma, der Firma C., beizutreiben. Trotz der Beschränkung im Innenverhältnis auf die Beitreibung der Rechnungen habe sich der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Geschäftsführer der AA Firma rechtlich wirksam darauf verständigt, dass diese offenen Forderungen der Beklagten mit verschiedenen nichtbestehenden Gegenansprüchen verrechnet werden sollten. Dies habe ihren Auftrag überschritten. Es habe sich um einen Erlass gehandelt. Hiervon habe sie erst Mitte 2019 erfahren.
49Ihr stehe der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die verbotswidrig durch eigene Konkurrenztätigkeit der Klägerin erzielten Beträge während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages genauso wie die Auskunft über die der Klägerin zuzurechnenden Konkurrenztätigkeiten ihres Gesellschafters und Geschäftsführers zu. Durch die wettbewerbswidrigen Tätigkeit sei der Verdacht begründet, dass weitere Wettbewerbsverstöße vorliegen könnten.
50Hierzu trägt die Klägerin vor, die weitere Zahlung i.H.v. 50.000 € im Jahr 2017 sei eine Abschlagszahlung für die Jahre 2012-2016 gewesen (GA 1065).
51Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 22.06.2021 (GA 1140), 30.07.2021 (GA 1204), vom 15.12.2021 (GA 1347), vom 21.02.2022 (GA 1422) und vom 04.01.2023 (GA 1961). Ferner hat sie die Geschäftsführer der Parteien informatorisch angehört. Bezüglich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom
5203.03.2021 (GA 949) und vom 22.02.2023 (GA 2037) verwiesen. Zudem wird auf das Sachverständigengutachten vom 04.10.2022 (GA 1671) und die Anhörung der Sachverständigen im Termin vom 29.03.2023 (GA 2056) Bezug genommen.
53Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
54Entscheidungsgründe:
55A. Klageansprüche:
56I.
57Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus den vertraglichen Beziehungen eine Restprovision in Höhe von 153.428,44 zu.
58Beide Geschäftsführer haben bei ihrer Parteianhörung übereinstimmend bekundet, dass – zumindest ab 2014 – ein Gleichlauf zwischen den Parteien dergestalt erfolgen sollte, dass die Handelsagentur Z. und die Klägerin das Gleiche erhielten. Dies entspricht auch dem Parteivortrag der Parteien in der Anspruchsbegründung und der Klageerwiderung. Auf dieser Grundlage berechnet die Klägerin ihren Anspruch bis Oktober 2016.
591. Anspruch für das Jahr 2013
60Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten noch ein Provisionsrestanspruch aus 2013 zusteht, da nicht die Behauptung der Klägerin bewiesen wurde, dass die Parteien bereits ab Oktober 2012 oder spätestens zum 01.01.2013 eine Abänderung der bisherigen gelebten Abrechnungsweise zwischen den Parteien vereinbart haben. Für eine solche Abänderung der bis dahin unstreitig praktizierten Abrechnungsgrundlage wäre die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig, da es sich um eine für sie günstige Tatsache handelt.
61Schon der Vortrag der Klägerin hierzu ist widersprüchlich. Die Klägerin hat mit der Anspruchsbegründung vorgetragen, laut Vereinbarung der Parteien sei eine Beteiligung von 1,5 % am Umsatz seit dem 01.01.2013 vereinbart worden. Später hat sie vorgetragen, diese Vereinbarung hätte ab dem 01.10.2012 gelten sollen. Die Vereinbarung hätte für den gesamten Umsatz gelten sollen. Später hat sie dann vorgetragen, bezüglich des O.-Geschäftes hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass sowohl die Handelsagentur Z. als auch die Klägerin nur 0,75 % erhalte. Man habe einen Gleichlauf der Klägerin mit der Handelsagentur Z. gewollt. Den Sachvortrag , die Vereinbarung sei gewesen, dass die Provisionsberechnung von Z. Grundlage der Provisionsberechnung der Klägerin sein sollte, hat deren Geschäftsführer in der Parteianhörung zunächst nicht bestätigt, sondern bekundet, alle Geschäfte (außer O.) sollten bezüglich des Reinerlöses in einen Topf geworfen werden. Der Reinerlös sollte geteilt werden, nachdem alle Kosten zuvor in Abzug gebracht worden seien (GA 951). In der Mail vom 08.08.2013 (GA 59) hatte der Geschäftsführer der Klägerin zuvor bestätigt, dass „die Sache nicht ganz zu Ende gebracht ist in Bezug auf Verteilerschlüssel".
62Dieser Aussage steht die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten entgegen, der bekundet hat, man habe eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die allerdings nur das Geschäft ohne das O.-Geschäft betroffen habe. Nach dieser Vereinbarung hätten beide Parteien – insoweit besteht Übereinstimmung mit der Behauptung der Klägerin – eine Umsatzbeteiligung von 1,5 % und einen Gleichlauf der Klägerin mit der Handelsagentur Z. gewollt. Allerdings habe diese Regelung erst ab dem 01.01.2014 Geltung beanspruchen sollen.
63Im Umfang der widerstreitenden Aussagen vermag die Kammer der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin nicht den Vorzug zu geben vor der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten unglaubwürdig wäre. Davon geht die Kammer nicht aus, da die Aussage gestützt wird durch die Mails der Parteien aus dem Jahre 2013, die nahelegen, dass eine abschließende Vereinbarung noch nicht getroffen wurde. Zudem unterstreicht der Geschäftsführer der Beklagten die abändernde, zugunsten der Klägerin geltende Regelung mit dem Argument, die Erhöhung sei im Hinblick darauf erfolgt, dass der Geschäftsführer der Klägerin ab dem 01.01.2014 aufgrund der – wenn auch später erfolgten – Einstellung seiner Tätigkeit für die Firma R. der Beklagten mit 100 % seines Einsatzes zur Verfügung stehe.
64Für die Richtigkeit der Bekundungen des Geschäftsführers der Beklagten spricht zudem die Rechnung, die die Klägerin der Beklagten für Februar 2014 gestellt hat (Anlage B 29/GA 662). Diese betrifft die vereinbarte á-conto-Zahlung in der Managementvereinbarung und nimmt auch auf diese Managementvereinbarung Bezug. Ausweislich ihres Wortlautes sollte diese Managementvereinbarung ab dem 01.01.2014 Geltung beanspruchen.
65Bereits diese von der Klägerin erstellte Rechnung zeigt, dass die Aussage ihres Geschäftsführers, die Managementvereinbarung habe keine Geltung beanspruchen sollen, unrichtig ist.
66Dagegen steht der Beklagten für dieses Jahr ein Anspruch auf Ausgleich der überzahlten Summe von 4.582,15 € zu. Die Beklagte hat dies in ihrer Klageerwiderung (GA 230) nachvollziehbar dargestellt. Substantiierter Gegenvortrag der Klägerin hierzu ist nicht erfolgt.
67Die zugrundegelegten Zahlen sind zwischen den Parteien unstreitig.
682. Anspruch für das Jahr 2014
69Die Handelsagentur Z. hat für 2014 einen Betrag i.H.v. 208.101,92 € erhalten. Die Klägerin hat demgegenüber 108.500,00 € erhalten. Dies ergibt eine Differenz zugunsten der Klägerin i.H.v. 99.601,92 €, die dieser aufgrund der geänderten Abrede zustehen.
70Soweit die Klägerin später ihre Ansprüche für die Jahre 2013 bis 2016 mit 876.500,92 € und 9.698,62 € und 8.540,89 € (November und Dezember 2016) beziffert abzüglich geleisteter 468.000,00 €, spielt dies für die Berechnung der Klageforderung keine Rolle. Zum einen führt sie im Nachgang zu dieser Berechnung aus, die von ihr vorgenommene Berechnung sei damit nur fair und lässt damit erkennen, dass diese Zahlen nicht Grundlage ihrer Abrechnung sein sollen. Zum anderen tragen beide Geschäftsführer übereinstimmend vor, Grundlage der Abrechnung der Klägerin habe die Abrechnung Z. sein sollen. Es habe einen Gleichlauf geben sollen.
71Aus diesem Grunde ist auch die im Schriftsatz vom 14.04.2021 auf Seite 4 vorgenommene Berechnung der Beklagten unerheblich, die die Ansprüche der Klägerin nunmehr ausweislich des Nettoumsatzes berechnet.
723. Anspruch für das Jahr 2015
73Im Jahre 2015 hat die Handelsagentur Z. 202.715,94 € erhalten, während die Klägerin 140.000,00 € erhielt. Der Differenzbetrag zugunsten der Klägerin i.H.v. 62.715,94 € vermindert sich allerdings um den Betrag von 50.000 €, den die Beklagte unstreitig im Jahr 2017 auf rückständige Provisionsansprüche der Klägerin gezahlt hat. Nach ihrer nachträglichen Tilgungsbestimmung, die sie spätestens im Prozess vorgenommen hat (GA 324), ist diese Zahlung auf die Provisionsansprüche für das Jahr 2015 zu verrechnen. Es verbleibt ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 12.715,94 €. Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, die Zahlung sei auf rückständige Provisionsansprüche aus 2012-2016 erfolgt, bietet sie für diese bestrittene Behauptung keinen Beweis an, sondern erklärt vielmehr, dies sei unerheblich.
744. Anspruch für das Jahr 2016
75Zu diesem Anspruch hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung – insoweit von der Beklagten nicht bestritten – für Januar bis Oktober Überweisungen an die Handelsagentur Z. i.H.v. 182.871,07 € vorgetragen, während sie – unstreitig - 160.000 € erhalten hat. Dies ergibt einen Differenzanspruch zu ihren Gunsten i.H.v. 22.871,07 €.
76Für Oktober und November 2016 trägt sie unwidersprochen vor, die Handelsagentur Z. habe für November einen Mehrbetrag i.H.v. 9.698,62 € und für Dezember i.H.v. 8.540,89 € erhalten. Dies ergibt einen Anspruch der Klägerin i.H.v. 41.110,58 € für das gesamte Jahr.
77Von diesem Anspruch ist kein weiterer Abzug i.H.v. 30.000 € vorzunehmen. Soweit die Klägerin dazu vorträgt, Abschlagszahlungen von 30.000 € seien nicht berücksichtigt worden und richtigerweise habe sie 160.000 € erhalten (GA 64), wurde der erhaltene Betrag i.H.v. 160.000 € von der Kammer bei der obigen Berechnung bereits angesetzt.
785. Anspruch für das Jahr 2017
79Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass für die Jahre 2017und 2018 an jede Partei 1 % Provision gezahlt werden sollte. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aufgrund des Provisionsanspruchs der Klägerin und der gezahlten Vorschüsse ein Guthaben der Beklagten i.H.v. 750,93 € verblieb.
806. Anspruch für das Jahr 2018
81Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien leistete die Beklagte für das Jahr 2018 einen überzahlten Betrag i.H.v. 2.750 €.
827. Anspruch aus dem O.-Geschäft
83Die Klägerin kann aus dem O.-Geschäft mit Erfolg von der Beklagten keine weitere Provision verlangen. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag sollte ab dem Jahr 2014 ein Gleichlauf der Provisionen erfolgen. Da die Beklagte – diesem Sachvortrag hat die Klägerin nicht widersprochen – aus diesem Geschäft jedoch nie eine Provision an die Handelsagentur Z. überwiesen hat, steht auch der Klägerin ein Anspruch nicht zu, soweit Ansprüche aus dem Jahr 2014 oder später betroffen sind. Zudem hat die Klägerin diese Ansprüche in der Anspruchsbegründung nicht geltend gemacht. Eine Klageerweiterung ist nicht erfolgt.
84Der Anspruch der Klägerin beläuft sich auf 153.428,44 €.
85II.
86Dagegen steht der Klägerin der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch nicht zu. Diesen Anspruch hat die Klägerin trotz Hinweises der Kammer und der Beklagten nach wie vor nicht nachvollziehbar begründet.
87III.
88Diese Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.
89Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Kenntniserlangung - bezogen auf höhere Zahlungen an die Handelsagentur Z. als an die Klägerin - ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin Anfang des Jahres 2017 erfolgt. Unerheblich ist, ob eine frühere Kenntniserlangung möglich gewesen wäre aufgrund von Abrechnungen, da unstreitig keine Abrechnungen erteilt wurden (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 22.08.2014, I-19 U 177/13, Randnummer 16; Küstner in Küstner/Thume, Kapitel 6, Randnummer 84).
90Unerheblich ist ebenso der Vortrag der Beklagten, die Umsatzzahlen seien im Januar/Februar 2015 und 2016 bereits besprochen worden. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche darauf, dass der Handelsagentur Z. höhere Beträge ausgezahlt wurden als die Klägerin sie erhalten hat. Diese Kenntnis hat sie – wie ausgeführt – unstreitig erst in 2017 erlangt.
91Insoweit erfolgte die Anspruchsbegründung und deren Zustellung am 28.05.2020 innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit.
92B. Aufrechnungsansprüche der Beklagten
93Dem klägerischen Anspruch kann die Beklagte mit Erfolg eigene Forderungen entgegensetzen, die im Wege der Aufrechnung zu einem Erlöschen der klägerischen Ansprüche führen. Dabei hat die Beklagte die Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche wie folgt festgelegt:
94"Anspruch aus Überzahlung aus 2013 vor Erstattungsansprüchen Gewerbesteuer vor Schadensersatzforderung Chromstahl vor Schadensersatzforderung F. vor Schadensersatzforderung C.", wobei zuerst gegenüber den „jahrgangsjüngsten“ verbleibenden Differenzansprüchen der Klägerin aufgerechnet wird. Soweit diese Ansprüche nicht als Verteidigungsmittel nicht verbraucht werden, macht sie diese mit der Hilfswiderklage geltend.
951.
96Unstreitig hat die Beklagte die oben aufgeführten Zuvielzahlungen an die Klägerin geleistet. Diese stellt sie in der gewählten Reihenfolge als erstes zur Aufrechnung.
97Es handelt sich insgesamt um einen Anspruch in Höhe von 8.083,08 €. Der klägerische Anspruch verringert sich damit auf 145.345,36 €.
982.
99Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Parteien vereinbart haben, dass infolge des gewollten Gleichlaufes der Handelsagentur Z. mit der Klägerin die von der Handelsagentur zusätzlich von ihr gezahlte Gewerbesteuer zwischen den Parteien hälftig ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens – also ab dem 01.01.2014 – geteilt werden. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten bestätigt. Zwar steht dieser Aussage die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin entgegen. Doch gibt die Kammer hier der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten den Vorzug, da diese Aussage gestützt wird durch die Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 27.08.2018, die den Inhalt der Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 10.08.2018 bestätigt, wonach die Gewerbesteuer nicht unberücksichtigt bleiben dürfe in den Abrechnungen (GA 236). Bestätigt wird dies auch durch das Anwaltsschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 10.05.2019, in dem ausgeführt wird, dass die zusätzliche Gewerbesteuer eine Kostenposition im Sinne der 50 : 50 Vereinbarung darstelle, so dass die Gewerbesteuer für die Jahre, in denen diese Vereinbarung gelte, von beiden Parteien hälftig zu tragen sei.
100Daher ist die von dem Geschäftsführer der Beklagten gezahlte Gewerbesteuer für sein Einzelunternehmen für das Geschäftsjahr 2014 und für die Folgejahre hälftig von der Klägerin zu tragen. Den Bruttoaufwand der gezahlten Gewerbesteuer für 2014 beziffert die Beklagte mit 36.217,88 € und für 2015 mit 39.507,18 €. Die Zahlen werden von der Klägerin nicht in Abrede gestellt und durch die vorgelegten Gewerbesteuerbescheide bestätigt. Für das Jahr 2016 wandte Herr Z. (GA 730) 50.141,67 €, für das Jahr 2017 31.511,57 € und für 2018 19.159,02 Euro auf, gesamt 176.537,32 € Die Hälfte davon ( 88.268,64 €) sind von der Klägerin zu tragen und in Abzug zu bringen.
101Dem steht auch nicht die Erwägung der Klägerin gegenüber, dass sie wegen der Anrechnung der Steuer auf die Einkommensteuer im Ergebnis damit die Einkommensteuer der Beklagten trage. In Kenntnis dieser steuerrechtlichen Anrechnungsbestimmungen hat die Klägerin die Teilungsabrede getroffen.
102Der klägerische Anspruch verringert sich damit auf 57.076,72 €, während über den mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Antrag zu Z. 1 nicht zu entscheiden ist, da die Bedingung für eine Entscheidung insoweit nicht eingetreten ist. Vielmehr wurde der Anspruch verbraucht.
1033.
104Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Sachvortrag der Parteien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es ein vertragliches Wettbewerbsverbot für die Klägerin während des laufenden Vertrages gab. Dies ist in § 9 des Handelsvertretervertrages geregelt.
105Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, der Handelsvertretervertrag sei erst im Jahre 2014 unterzeichnet worden, ist der Vortrag unerheblich. Selbst wenn dies zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt würde, hätte dies keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien, denn auch die Klägerin trägt vor, die im Jahre 2014 unterzeichnete Regelungen sei von Beginn an – also ab dem Jahre 2005 – zwischen den Parteien gelebt worden. Erläuternd hierzu trägt der Geschäftsführer der Beklagten vor, der später unterzeichnete Vertrag entspreche einem Vertrag aus dem Jahre 2006, der nicht unterschrieben worden sei. Dies belegt auch die Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 28.10.2014 (GA 697), in der bestätigt wird, dass die Tätigkeit schon 2005 ausgeübt wurde. Die Kammer hat keine Bedenken, diesen Vortrag der Beklagten zugrunde zu legen, denn die Klägerin trägt nicht vor, nach welchen Bestimmungen aus welchem Handelsvertretervertrag das Vertragsverhältnis bis 2012 gelebt worden sein sollte.
106Zudem trifft die Klägerin aus § 86 Abs. 1 S. 2 HGB ein Wettbewerbsverbot auch ohne vertragliche Abrede.
107a) Mit der erfolgreichen Vermittlung des Edelstahlgeschäftes zwischen der K Firma M. und der W. B. und I. GmbH hat die Klägerin gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen. Alle erwähnten Firmen sind auf dem gleichen Markt, dem Edelstahlhandel, tätig. Die vertragliche Verpflichtung der Klägerin wäre dahin gegangen, dass an die belgische Firma vermittelte Geschäfte der Beklagten anzutragen. Die Vermittlung von Kunden an Konkurrenzunternehmen stellt eine unzulässige Wettbewerbstätigkeit dar.
108Mit dem Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte und das gesetzliche Wettbewerbsverbot ist ein Anspruch der Beklagten auf Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung begründet, der auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichtet ist. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, der Umfang des Geschäfts habe bei 583.699,34 € netto gelegen. Sie berechnet daraus ihren Schadensersatzanspruch auf 29.184,97 € unter Zugrundelegung einer Gewinnmarge von 5%.
109Dieser Anspruch ist richtig berechnet. Die Sachverständige hat hierzu nach Auswertung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2014-2018 in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die durchschnittliche Roh-Ertragsmarge im Median bei 5,73 % liege. Sie definiert diese als Quotient aus Rohertrag und Umsatzerlösen (GA 1684). Sie hat dabei die angebotenen Waren und Dienstleistungen der Beklagten und alle margenmindernden Nebenkosten berücksichtigt . In ihrer Anhörung hat die Sachverständige dargestellt, dass sie von der Rohertragsmarge ausgegangen, die in den Schriftsätzen Erwähnung gefunden hat.
110Der klägerische Anspruch verringert sich damit auf 27.891,75 €. Über den hilfswiderklagend geltend gemachten Anspruchs zu Ziff. 2 ist damit nicht zu entscheiden.
111b) Darüber hinaus hat der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin mit der Gründung der F. Q. während der Laufzeit des Handelsvertretervertragsverhältnisses gegen das vertraglich vereinbarte und gesetzlich begründete Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens, das im gleichen Marktsegment tätig wird, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Die F. Q. betreibt – ebenso wie die Beklagte – Handel mit Edelstahl. Dies ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug, in dem als Unternehmenszweck festgehalten ist: "Handel aus Edelstahl für industrielle Anwendungen und Handel mit Erzeugnissen" (GA 1410). Hierauf hat die Kammer hingewiesen (GA 1424). Substantiierter Gegenvortrag der Klägerin ist nicht mehr erfolgt. Allein die Behauptung, die Umsätze hätten aus dem Verkauf geistigen Eigentums resultiert, ist hierfür nicht ausreichend, da davon auszugehen ist, dass die Umsätze einer Handelsgesellschaft in deren Geschäftsbereich erzielt werden. Zudem ist die Behauptung der Klägerin im Hinblick auf den erwähnten Unternehmenszweck der italienischen Gesellschaft weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
112Die F. Q. hat in den Jahren 2017 und 2018 – wie die Beklagte anhand der Bilanzen nachgewiesen hat – einen gesamten Nettoumsatz i.H.v. 2.130.300 € erwirtschaftet. Unter Zugrundelegung der Marge von 5 % errechnet sich die Schadensersatzforderung der Beklagten auf 106.515 €.
113Der klägerische Anspruch ist damit durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.
114C. Hilfswiderklageansprüche der Beklagten:
1151.
116Es verbleibt ein überschießender Anspruch der Beklagten i.H.v. 78.623,25 €, der von dem Hilfswiderklage geltend gemachten Antrag zu Z. 3 teilweise gedeckt ist. Insoweit besteht ein mit der Hilfswiderklage geltend gemachter Zahlungsanspruch der Beklagten aus Ziff. 3.. Der Betrag ist zu verzinsen gemäß § 288 Abs. 2, 291 BGB. Der Schriftsatz wurde der Klägerin zugestellt am 13.12.2021 (GA 1342).
1172.
118Dagegen steht der Beklagten die geltend gemachte Schadensersatzforderung i.H.v. 49.759,27 € wegen vertragswidrigen Verhaltens wegen des behaupteten Erlasses einer Forderung gegenüber der Firma C. nicht zu.
119Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagten eine Forderung in dieser Höhe gegenüber der AA Firma zustand.
120Der hierzu gehörte Zeuge A. (GA 2037) bekundete, dass die behauptete Forderung der Beklagten gegenüber der C. i.H.v. ca. 29.000 USD nicht bestand, da die zugrundeliegende Lieferung verspätet erfolgte. Nach einer Diskussion zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer von C. seien – um der Beklagten zu helfen – 2-3 Züge Material nach Krefeld verschickt worden. Dies sei eine Kompensation gewesen, die den Fall abgeschlossen habe. Bei Verspätung seien die Rechnungen immer abgelehnt worden.
121Bezüglich der anderen Rechnungen konnte der Zeuge sich an eine Berechtigung der durch die Beklagte geltend gemachten Forderungen nicht mehr erinnern, führte jedoch aus, die Rechnungen seien durch C. entweder beglichen worden oder man habe eine kommerzielle Lösung gefunden. Dies sei alles mit Herrn Y., seinem einzigen Ansprechpartner für die Beklagte, besprochen worden. An einen Erlass könne er sich nicht erinnern.
122Die Kammer hat keine Bedenken, der Aussage des Zeugen zu folgen. Er war ersichtlich um die Wahrheit bemüht und hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Aussage ist nachvollziehbar und glaubhaft. Er gestand auch Erinnerungslücken ein und ließ keine Begünstigungs – oder Benachteiligungsabsichten erkennen.
123Unter Zugrundelegung dieser Aussagen steht bereits nicht die Behauptung der Beklagten fest, die gegenüber C. geltend gemachten Forderungen seien berechtigt gewesen. Diese Berechtigung wäre von der Beklagten zur Belegung eines Schadensersatzanspruches zu beweisen.
124Zudem steht auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin pflichtwidrig handelte, indem er über von C. zurückgewiesene Forderungen mit dieser verhandelte. Nach Aussage des Zeugen wurde eine kommerzielle Lösung gesucht und gefunden, die – im Falle der verspäteten Lieferung – der Beklagten eine Kompensation einbrachte, obwohl C. die Forderung abgelehnt hatte.
125Zudem hat der Zeuge auch bekundet, sein einziger Ansprechpartner während des gesamten Vertragsverhältnisses zwischen C.. und der Beklagten sei der Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Somit steht auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser seine Befugnis in den Verhandlungen mit der Firma C. überschritt.
126Damit sind die übrigen mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Ansprüchen der Beklagten zurückzuweisen.
127D. Widerklageansprüche der Beklagten:
1281.
129Der unter Z. 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch der Beklagten ist in überwiegendem Umfang aus § 242 BGB begründet. Der Kläger hat ein Konkurrenzunternehmen gegründet und damit Umsätze erzielt. Mangels substantiiertem Gegenvortrag besteht die Vermutung, dass diese Umsätze mit Konkurrenzprodukten erzielt wurden.
130Dies begründet den Verdacht, dass der Geschäftsführer der Klägerin gleichartige Wettbewerbsverstöße begangen hat. Da die Beklagte hierüber notwendigerweise nur im Ungewissen sein kann, steht ihr ein Auskunftsanspruch für die Laufzeit des Handelsvertretervertrags betreffend den Zeitraum vom 01.03.2005 (Beginn) bis zum 13.03.2019 (Ende) zu (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.2021, 8 AZR 226/20; LAG Hamm, Urteil v. 0303.2009, 14 Sa 1689/08). Zudem besteht unabhängig von einem wettbewerbswidrigen Verhalten eine Auskunftspflicht, wenn aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses einem Beteiligten Ansprüche erwachsen können, die er ohne vorherige Auskunft nicht geltend zu machen vermag. Voraussetzung ist lediglich, dass der Berechtigte – hier die Beklagte, wie geschehen – die Wahrscheinlichkeit des Anspruches darlegt (LAG Hamm mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG, 3 AZR 401/01).
131Indes besteht der Auskunftsanspruch nur bezüglich Unternehmen, auf die der Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin Einfluss ausüben kann. Dies bedingt, dass er Mehrheitsgesellschafter dieser Unternehmen ist. Daher ist der Auskunftsanspruch auf Gesellschaften zu beschränken, bei denen der Geschäftsführer beherrschenden Einfluss ausübt. Ansonsten ist die Eignung der objektiven Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
1322.
133Auch der unter Z. 2 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist begründet. Die Klägerin bzw. deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer N. Y. hat mindestens im Jahr 2018 ein Edelstahlgeschäft zwischen der K Firma M. P., geschäftsansässig E.- 00, 0000 V. (nachfolgend: M.) und der Firma W. B. B.- und I. GmbH, geschäftsansässig H.-straße 00, 00000 S. (nachfolgend: W.B.), vermittelt, indem er Kontakt zu dem Geschäftsführer der Firma W.B., Herrn D. K., aufgenommen hat und diesem Edelstahlmaterialien (hier: Edelstahlbleche) der Firma M. angeboten hat. Dies ist – wie ausgeführt – eine wettbewerbswidrige Handlung.
134Sie begründet den Verdacht, dass die Klägerin auch Wettbewerbsverstöße in Gestalt von eigener Konkurrenztätigkeit zu Lasten der Beklagten begangen haben könnte. Da die Beklagte hierüber notwendigerweise nur im Ungewissen sein kann, steht ihr ein Auskunftsanspruch für die Laufzeit des Handelsvertretervertrags betreffend den Zeitraum vom 01.03.2005 (Beginn) bis zum 13.03.2019 (Ende) zu (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.2021, 8 AZR 226/20; LAG Hamm, Urteil v. 0303.2009, 14 Sa 1689/08). Zudem besteht unabhängig von einem wettbewerbswidrigen Verhalten eine Auskunftspflicht, wenn aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses einem Beteiligten Ansprüche erwachsen können, die er ohne vorherige Auskunft nicht geltend zu machen vermag. Voraussetzung ist lediglich, dass der Berechtigte – hier die Beklagte, wie geschehen – die Wahrscheinlichkeit des Anspruches darlegt (LAG Hamm mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG, 3 AZR 401/01).
135Indes besteht der Auskunftsanspruch nur bezüglich Unternehmen, auf die der Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin Einfluss ausüben kann. Dies bedingt, dass er Mehrheitsgesellschafter dieser Unternehmen ist. Daher ist der Auskunftsanspruch auf Gesellschaften zu beschränken, bei denen der Geschäftsführer beherrschenden Einfluss ausübt. Ansonsten ist die Eignung der objektiven Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
136E.
137Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
138Hinweis:
139Am 29.06.2023 erging in der Sache ein Beschluss, mit dem die Anträge der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen wurden.
140Rechtsbehelfsbelehrung:
141A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1421. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1432. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
144Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
145Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
146Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
147Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
148B) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1491. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1502. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
151Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
152Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
153Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
154Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
155Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
156Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.