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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 7.500,- Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2020 sowie weitere 276,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2019 zu zahlen und ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro gegenüber den Rechtsanwaltskanzlei X freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelferin (X1) verursachten Kosten trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die durch die anfängliche Anrufung des Amtsgerichts Nettetal entstandenen Mehrkosten, die der Kläger trägt, soweit sie nicht die auf seiner Seite beigetretene Streithelferin betreffen; diese trägt solche Mehrkosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Wegen der Mehrkosten wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Wegen der Kosten der Nebenintervention wird dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau einer Luftwasserwärmepumpe im Haus des Klägers.
3Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Lieferung und Montage einer Luftwasserwärmepumpe in dem Objekt X2. Die Ausführung der beauftragten Arbeiten erfolgte dann im September/Oktober 2017. Mit Schlussrechnung vom 27.10.2017 (Anlage JK 1) rechnete der Beklagte die von ihm erbrachten Leistungen mit einem Betrag von insgesamt 15.719,16 Euro (brutto) abzüglich bereits gezahlter 10.840,83 Euro über noch 4.878,33 Euro ab. Auch diese Restforderung wurde beglichen.
4Einige Tage nach der Inbetriebnahme der Pumpe im Oktober 2017 zeigte der Kläger dem Beklagten einen Fehler der Anlage an, da die Störungsanzeige „QE“ erschienen sei. Der Beklagte überprüfte daraufhin die Pumpe und auch die zuführende Elektronikleitung – eine Schrumpfkabelverbindung, die bereits vor Installation der Luftwasserwärmepumpe durch die Firma X1, Streithelferin (Beitritt auf Klägerseite) im hiesigen Verfahren, verlegt worden war – und legte ein provisorisches Kabel außerhalb der Erde, da er meinte, dass das vorhandene bauseits gestellte Kabel geflickt sei und die Pumpe nicht mit Strom versorgen dürfe; ein Elektriker, so der Beklagte, müsse ein ordnungsgemäßes Erdkabel verlegen. Der Kläger ließ daraufhin die Zuleitung durch einen Elektriker überprüfen, der feststellte, der Fehler läge nicht in Elektrozuleitung. Das provisorische Kabel wurde daher wieder entfernt und die Anlage erneut an das Schrumpfkabel angeschlossen.
5Am 20.2.2018 meldete der Kläger dem Beklagten per WhatsApp-Nachricht erneut einen Fehler. Der F1-Schutzschalter hatte ausgelöst. Weiter teilte der Kläger mit, der Fehler läge nicht in der Elektrozuleitung, die der Elektriker bereits überprüft habe. Das provisorische Kabel hatte der Kläger daher wieder entfernt, die Anlage wieder an das vorherige Kabel anschließen lassen. Auf Vorschlag des Klägers erklärte sich der Beklagte damit einverstanden, dass eine Lüftungsfirma das von ihm eingebaute Außengerät auf seine Kosten repariere, wenn dieses defekt sei. Läge der Fehler in der Zuleitung, wolle der Kläger, so die WhatsApp-Kommunikation der Parteien, die Kosten tragen.
6Daraufhin beauftragte der Kläger die Firma X3 mit der Prüfung der Anlage. Diese erstellte für ihre Arbeiten vom 23.2.2018 mit Datum vom 26.3.2018 eine Rechnung über brutto 276,08 Euro (232,- Euro zzgl. 44,08 Euro MwSt. (19%)). Die weiteren dort abgerechneten Positionen für den Kundendiensteinsatz vom 2.2.2018 sind vorliegend nicht streitgegenständlich. Wegen der Einzelheiten hierfür wird auf die vorgenannte Rechnung (Blatt 27 der Akte, Anlage JK3) Bezug genommen.
7Der Beklagte erteilte dann unter dem 21.3.2018 einen Kostenvoranschlag für den Austausch des Verdichters am Außengerät der streitbefangenen Wärmepumpe über einen Betrag in Höhe von 3.777,06 Euro unter Hinweis darauf, dass der Verdichter einen Wicklungskurzschluss habe, der höchstwahrscheinlich durch einen Wasserschaden an den Zuleitungen ausgelöst worden sei. Weiter weist der Beklagte in dieser Korrespondenz darauf hin, für den Fall, dass sich bei der Begutachtung des Verdichters durch den Hersteller Mitsubishi Gegenteiliges herausstellen sollte, läge ein Garantiefall vor und die Kosten würden dann erstattet. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben und den Kostenvoranschlag des Beklagten (Blatt 43 ff. der Akte, Anlage JK6) Bezug genommen.
8Letztlich fanden die Parteien vorgerichtlich keine Lösung, da sie sich – wie auch nach wie vor im laufenden Verfahren – über die Fehlerursache uneins waren und sind. Im Weiteren beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigte, die den Beklagten mit Schreiben vom 24.4.2018 zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung bis zum 15.5.2018 aufforderte. Der Aufforderung des Klägers zur Beseitigung des behaupteten Mangels kam der Beklagte nicht nach, sondern verwies weiterhin auf seinen Kostenvoranschlag und eine finanzielle Vorleistung des Klägers. Im Folgenden leitete der Kläger dann das hiesige Klageverfahren ein.
9Der Kläger ist der Meinung, der Fehler in der streitigen Anlage beruhe auf einem Defekt selbiger, insbesondere sei seine Ursache nicht in der bauseitig gestellten Außenverkabelung zu finden. Diese sei vielmehr fachgerecht, habe insbesondere nicht im Wasser gelegen und sei auch nicht etwa unzureichend gegen Wasser geschützt gewesen. Die Funktionsunfähigkeit der Pumpe und des Kompressors der Anlage seien auch – insoweit unstreitig – binnen sechs Monaten nach der Abnahme angezeigt worden; daher sei keine Beweislastumkehr gegeben.
10Der Kläger hatte zunächst vor dem Amtsgericht Nettetal Klage erhoben auf Nachbesserung des behaupteten Mangels, im Weiteren dann mit Schriftsatz vom 12.5.2020 (Blatt 390 ff. der Akte) Kostenvorschuss verlangt und die Verweisung an das hiesige Landgericht mit Blick auf den Streitwert beantragt. Mit Beschluss vom 28.5.2020 erfolgte die beantragte Verweisung (Blatt 411 der Akte).
11Der Kläger beantragt nunmehr,
12den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 276,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € gegenüber den Rechtsanwaltskanzlei X, freizustellen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er behauptet im Wesentlichen, die von ihm eingebaute Anlage sei bei Abnahme mangelfrei gewesen. Ein etwaiger Defekt sei allenfalls durch die unsachgemäße Elektrozuleitung ausgelöst worden, die – insoweit unstreitig – nicht von ihm, sondern von der klägerseits beauftragten Elektrik-Firma, der Streithelferin, errichtet worden sei. Wäre die Anlage von Anfang an defekt gewesen, hätte sie schon nicht von Oktober 2017 bis Februar 2018 fehlerfrei arbeiten können.
16Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und im Übrigen auf den sonstigen Akteninhalt und die folgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen X4 der hierzu auch persönlich angehört wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in den Gutachten vom 11.6.2019 sowie 2.12.2020 und dem Sitzungsprotokoll vom 16.6.2021 (Blatt 167 ff., 471 ff. und 529 ff. der Akte) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19I.
20Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht nach §§ 634, 637 Abs. 1, 3, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Vorschusses zum Zwecke der Mangelbeseitigung gegen den Beklagten ebenso wie auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Kosten für die Feststellung des Mangels sowie auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
21Im Einzelnen:
221.
23Die vorliegende Klage ist zulässig, insbesondere durfte der Kläger seinen Antrag von seiner ursprünglichen Forderung auf Mangelbeseitigung auf Zahlung des Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung umstellen. Diese Antragsumstellung ist jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. Es spricht auch einiges dafür, hier schon nach § 264 Nr. 2, 3 ZPO keine Klageänderung anzunehmen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 –, BGHZ 218, 1-22, Rn. 53f.).
242.
25Der zwischen den Parteien vereinbarte Vertrag über die Lieferung und den Einbau der Luftwasserwärmepumpe ist als Werkvertrag im Sinne des § 633 BGB zu qualifizieren.
26Angesichts des Umstandes, dass die Wärmepumpe vom Beklagten nicht nur geliefert und übereignet, sondern überdies geplant und auch in das Objekt der Klägerin eingepasst wurde, liegt der Vertragsschwerpunkt nicht in der Eigentumsverschaffung, sondern in der Erstellung des Werkes, so dass hier nicht Kaufrecht, sondern die werkvertraglichen Regelungen in den §§ 633 ff. BGB Anwendung finden (ebenfalls für die Anwendung von Werkvertragsrecht OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2011 – I-22 U 128/10 –, juris betreffend eine Luft- und Wasserwärmepumpe sowie für eine Luftwärmepumpe OLG Köln Urt. v. 25.7.2014 – 3 U 164/13, BeckRS 2014, beck-online).
273.
28Der Kläger hat die streitige Anlage auch bereits abgenommen, indem er sie im Oktober 2017 in Betrieb nahm, bis zur zweiten Fehleranzeige im Februar 2018 nutzte und auch die Schlussrechnung beglich. Dieser Zeitraum berücksichtigt auch eine hinreichende Prüfzeit (vgl. hierzu aus der jüngeren Rechtsprechung etwa OLG München Endurteil v. 8.5.2019 – 20 U 124/19, BeckRS 2019, 9398, beck-online).
294.
30Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vom Beklagten eingebaute Anlage bereits zum Zeitpunkt der Abnahme mangelbehaftet im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB war und die Beklagte dadurch gegen ihre Pflicht aus § 633 Abs. 1 BGB verstoßen hat. Hiernach ist der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages verpflichtet, dem Besteller das geschuldete Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Seiner Pflicht kommt er dann nach, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB) oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB), sonst gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist, die der Besteller erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Der Kläger durfte vorliegend eine funktionsfähige Luftwasserwärmepumpe erwarten, wie dies bei einer neu eingebauten Anlage üblich ist. Nicht indes sind innerhalb der ersten Monate einer solchen auf Jahre angelegten Anlage Fehlfunktionen hinzunehmen. Eine solche funktionsfähige Anlage aber hat die Beklagte nicht eingebaut, vielmehr war diese defekt und daher mangelhaft.
31a)
32Nach kritischer eigener Prüfung der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen X4 ist das Gericht davon überzeugt, dass die Anlage im Zeitraum vor/beim Einbau und zweiter Fehlermeldung im Februar 2018 einen Defekt erlitten hat. So stellt der Sachverständige, an dessen fachlicher Eignung das Gericht mit Blick auf seine Bestellung für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk und angesichts seiner Erfahrungen auf diesem Gebiet keine Zweifel hegt – insbesondere erläuterte er nach entsprechendem Einwand der Parteien mit Schreiben vom 30.8.2019 (Blatt 274 der Akte) überzeugend seine hinreichenden Kenntnisse auch betreffend den Elektroanschluss der streitigen Luftwasserwärmepumpe -, nachvollziehbar im Rahmen eigener Anschauung der Anlage und Messungen fest, dass der Kompressor des Außengerätes der streitigen Anlage defekt ist. So ergab seine Messung der Wicklungen und der Erdschlusskontrolle, dass der Widerstand nicht dem erwarteten entsprach, weshalb der Fehlerstromschutzschalter der Unterverteilung des Gebäudes auslöste. Wenngleich der Sachverständige, was er offen einräumte, die Ursache des vorliegenden Defektes der Anlage nicht festzustellen vermochte, da, wie er plausibel erläuterte, die hierfür erforderliche weitere Überprüfung nur bei Betrieb der Anlage und damit erst nach einem Austausch des elektrisch defekten Verdichters möglich ist, so konnte er doch einen Außeneinfluss als Fehlerursache ausschließen. Insoweit erläuterte nachvollziehbar, im Falle eines Fehlers in der Stromzuleitung, wie der Beklagte ihn behauptet, hätte der Fehlerschutzstromschalter abgeschaltet oder die Schmelzlotsicherungen wären durchgebrannt, weshalb aus technischer Sicht der festgestellte Defekt im Außengerät der Anlage nicht die Folge einer etwa fehlerhaften Elektrozuleitung sein könne. Zwar könne es, wenn etwa der Neutralleiter unterbrochen werde, zu Spannungserhöhungen in der 230 V-Steuerung kommen, wodurch die Platine und die Elektronik zerstört werden könnten, nicht indes der Motor. Der vom Beklagten behauptete Kurzschluss in der Zuleitung kann daher, wenn es ihn denn gegeben hat, nicht den Defekt in der Anlage hervorgerufen haben. Auch sind, wie der Sachverständige weiter ausführt, im Rahmen des Betriebes, selbst eines fehlerhaften Betriebes, keine Manipulationen an der Anlage möglich, die zu dem festgestellten Defekt hätten führen können. So könne etwa der Thermofühler nicht manipuliert werden und selbst das Herausziehen eines Kabels oder aber eine fehlerhafte Bedienung der Fernbedienung könne den vorgefundenen Defekt nicht verursachen, da die Anlage hinreichende Schutzmechanismen enthalte – unabhängig davon gibt es für solche Manipulationen keinerlei Anhaltspunkte. Aber auch eine zu große Spannungserhöhung, so der Sachverständige, könne die Anlage nicht beschädigen, zuvor greife der Sicherheitsmechanismus; greift dieser nicht, wäre selbiger defekt, die Anlage dann aus diesem Grunde mangelhaft.
33b)
34Zwar lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob der festgestellte Defekt in der Anlage bereits bei Abnahme vorlag. Hierzu führt der Sachverständige unter Bezugnahme auf die Herstellervorgaben zur Inbetriebnahme aus, wäre die Anlage nach der Montage pflichtgemäß durch den Beklagten überprüft worden und hätte dieser das erforderliche Inbetriebnahmeprotokoll erstellt, für das es vom Hersteller eine Vorlage gebe, wäre ein anfänglicher Defekt voraussichtlich schon bei Inbetriebnahme festgestellt worden. Ob angesichts dessen, dass diese Überprüfung hier pflichtwidrig nicht stattgefunden zu haben scheint – eine solche wird jedenfalls weder dargetan noch finden sich entsprechende Unterlagen des Beklagten dazu in der Akte –, ggf. eine Beweiserleichterung für den Kläger hinsichtlich des Zeitpunktes des Mangels anzunehmen ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob hier die Beweislastumkehr für den Zeitpunkt des Mangels nach § 477 BGB greift (dagegen spricht, dass angesichts des hier vorliegenden Schwerpunktes der Arbeitsleistung Werkvertragsrecht greift und daher § 477 BGB keine Anwendung findet, vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB Kommentar, § 474 Rn. 3; zum Verbraucherwerkvertrag und der Regelung in § 474 Abs. 1 S. 2 BGB weitergehend Prof. Dr. Stamm, NJW 2020, 3057, beck-online).
35Doch ist, wie bereits vorstehend erläutert, nach den sachverständigen Ausführungen der festgestellte Defekt nicht durch einen fehlerhaften (Elektro-/Zuleitungs-)Einfluss von außen entstanden, so dass zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass der Defekt entweder bereits bei der Abnahme vorlag oder aber der Anlage jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt innewohnte. Der Sachverständige vermutet hier einen Windungsschluss im Antrieb des Verdichters im Aggregat als Ursache des Fehlers, durch den es zu den Unterbrechungen gekommen ist. Der Schaden als solcher an der Windung sei insoweit durch die Messungen belegt. Ein solcher Defekt habe durchaus bereits von Anfang an vorliegend können.
36Diesem Ergebnis steht auch nicht etwa entgegen, dass die Anlage von Oktober 2017 bis Februar 2018 in Betrieb war. So erläutert der Sachverständige hierzu plausibel, ein Drehstrommotor könne auch auf nur 2-Phasen laufen, weshalb allein der Betrieb der Anlage nicht die Annahme rechtfertige, diese sei mangelfrei.
37Wegen der weiteren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung umfänglich anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die schriftliche und mündliche Begutachtung Bezug genommen.
385.
39Dem Kläger steht hier, nachdem er den Beklagten mehrfach vergeblich und unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat, dieser dem aber nicht nachgekommen ist – insbesondere genügte der Beklagte seiner Nacherfüllungspflicht nicht durch das Angebot, auf Kosten des Klägers einen Austausch des Verdichters vorzunehmen und nur für den Fall, dass der Hersteller einen Mangel feststelle, der einen Garantiefall begründe, Kosten zurückzuerstatten - und den Mangel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestreitet, der geltend gemachte Anspruch auf Vorschusszahlung zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung nach §§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 3 BGB zu.
40Der Sachverständige X4 hat bereits in seinem ersten Gutachten vom 11.6.2019 dargelegt, welche Reparaturmaßnahmen vorliegend erforderlich sind und dass hierfür mit Kosten von voraussichtlich 6.252,92 Euro netto bzw. 7.439,79 Euro brutto zu rechnen sei. Für die Kostenschätzung hat er ein konkretes Angebot der Firma X5 eingeholt. Wegen der Maßnahmen und Kosten im Einzelnen wird auf dieses als Anlage zum vorgenannten Gutachten zur Akte gelangte Reparaturangebot vom 6.6.2019 Bezug genommen (Blatt 175 – 178 der Akte). Erhebliche Einwände gegen die Kostenschätzung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass im Rahmen der Vorschussklage keine konkrete Kostenabrechnung erfolgen kann, ist der Natur des Vorschusses immanent. Festzuhalten gilt, dass nach § 637 Abs. 1, 3 BGB auch die voraussichtliche Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Kostenvorschuss von 7.500,- Euro für die Mangelbeseitigung zu, zumal angesichts der derzeitigen Marktlage für solche Dienstleistungen die Kosten eher höher als niedriger ausfallen dürften.
416.
42a)
43Dem Kläger steht auch die Erstattung für die aufgewandten Kosten für die Tätigkeit der Firma X3 gemäß §§ 634, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB zu, zumal der Kläger die Beauftragung dieser Fremdfirma mit dem Beklagten in der WhatsApp-Kommunikation vereinbart hatte. Er durfte nach erfolgloser Aufforderung des Beklagten die Hilfe eines sachkundigen Dritten zur Schadensfeststellung und etwaiger provisorischer Behebung in Anspruch nehmen. Die Kosten in Höhe von 276,08 Euro (brutto) hat der Kläger unstreitig beglichen und sie erscheinen auch nicht etwa überhöht oder sonst unnötig. Im Einzelnen lassen sich die Maßnahmen und Kosten der Rechnung der Firma X3 vom 26.03.2018 (JK3, Blatt 27 der Akte) entnehmen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Das Verschulden des Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
44b)
45Ebenso steht dem Kläger aus vorgenannten Gründen ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten nach §§ 634, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 bzw. 2 Nr. 3, 257 BGB zu. Diesen durfte er mit der Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche beauftragen, nachdem der Beklagte nicht nur den Mangel bestritten, sondern auch der Aufforderung unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels nicht nachgekommen ist. Die Kostenberechnung folgt den Vorschriften des RVG.
467.
47Die geltend gemachte Zinsforderung folgt in beantragter und tenorierter Höhe jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der geschuldeten Prozesszinsen aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit des jeweiligen Klageantrages. Maßgeblich für die Rechtshängigkeit ist die Zustellung der Klage, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Diese erfolgte für den geänderten Zahlungsantrag ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18.5.2020 (Blatt 408 der Akte) und für die weiteren Klageanträge ausweislich der Zustellungsurkunde bereits am 18.11.2019 (Blatt 56 f. der Akte). Nach § 187 Abs. 1 BGB (analog) beginnt die Zinszahlungspflicht erst ab dem jeweiligen Folgetag.
48II.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Zwar hat der Kläger in der Hauptsache obsiegt, doch trägt er die durch die anfängliche Anrufung des Amtsgerichtes Nettetal entstandenen Mehrkosten der Gerichtskosten, des Beklagten und insoweit seine eigenen Kosten, nicht indes etwaige Mehrkosten der auf seiner Seite beigetretenen Streithelferin, die diese insoweit selbst trägt.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1 und 2 ZPO, für die Streithelferin wegen der Kosten aus § 708 Nr. 11, 2. Alt, 711 ZPO und für den Beklagten wegen der etwaigen Mehrkosten aus §§ 708 Nr. 11, 2. Alt. ZPO, 711 ZPO.
51Der Streitwert des Rechtsstreites wird bis zum 11.5.2020 auf 5.000,- Euro und sodann auf 8.000,- Euro festgesetzt.