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Landgericht Krefeld, 3 O 81/20

Datum:
15.04.2021
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 81/20
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2021:0415.3O81.20.00
 
Tenor:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 abzüglich einer Zahlung in Höhe von 362,53 EUR am 19.02.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag C. XXX über einen Betrag von 5.000,00 EUR.

2.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der unter  Ziffer 1. benannten Rechte in Verzug ist.

3.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 abzüglich einer Zahlung in Höhe von 327,05 EUR am 19.02.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag der Zedentin C. XXXX.

4.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Rechte des unter Ziffer 3. benannten Vertrages in Verzug ist.

5.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 abzüglich einer Zahlung in Höhe von 5.266,83 EUR am 19.02.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag D. mit der Nummer XXXXXX über einen Betrag von 40.000,00 EUR.

6.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 5. benannten Rechte in Verzug ist.

7.  Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Rückforderungsansprüchen, insbesondere Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Q. GmbH freizustellen, die mit der Rückzahlung eines Betrages von 20.800,05 EUR durch die Q. GmbH auf die Kundennummer XXX in Zusammenhang stehen.

8.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

9.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

10.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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