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Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kinder in kinderpornografischer Absicht in Tateinheit mit Verbreitung von kinderpornografischen Schriften sowie wegen Verbreitung von kinderpornografischen Schriften in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Soweit der Angeklagte verurteilt wurde trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und dessen notwendige Auslagen.
Das Mobiltelefon Apple Iphone 8
IMEI: 000000000000000
wird eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 in der Fassung vom 30.11.2020, 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 in der Fassung vom 30.11.2020, 223 Abs. 1, 52, 53, 74 StGB.
Gründe:
2I.
3[…]
4II.
5In der ersten Jahreshälfte 2021 lernte der Angeklagte die Zeugin X, welche die Mutter der am 08.08.2019 geborenen, später Geschädigten und Nebenklägerin X1 ist, über ein Internetportal kennen. Er hielt sich sodann in der Zeit vom 07.05.2021 bis zum 02.06.2021 für längere Zeiträume in der Wohnung der Zeugin X auf der X2 in X3 auf. Es kam in dem benannten Tatzeitraum zu folgenden Taten:
61.
7Anklageschrift vom 28.09.2021 (3 Js 717/21), Fall 2
8Am Nachmittag des 02.06.2021 war der Angeklagte mit der Geschädigten X1 für eine einige Minuten allein in einem Zimmer der Wohnung der Zeugin X, um diese zu wickeln. Er nutzte diese Gelegenheit und drang mit seinem Finger, über den er ein Reinigungstuch gestülpt hatte, in die Scheide der etwa ein Jahr und neun Monate alten Geschädigten ein. Hierdurch verursachte er eine Hautunterblutung am Scheideneingang. Diese bedurfte stationärer ärztlicher Behandlung. Infolge der nicht unerheblichen Blutung musste die Geschädigte noch einige Tage eine spezielle Binde in ihrer Windel tragen.
92.
10Anklageschrift vom 28.09.2021 (3 Js 717/21), Fall 3 und Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 1
11An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag in dem Zeitraum zwischen dem 07.05.2021 und dem 27.05.2021 filmte sich der Angeklagte mit der Kamera seines Mobiltelefons selbst, wie er vor der Geschädigten X1 onanierte. Das Kind schaute hierbei auch in die Richtung des Angeklagten. Dieses Video fertigte er in der Absicht an, es in einschlägigen Foren zu verbreiten bzw. an gleichgesinnte Chatpartner zu schicken. Diese Absicht verwirklichte der Angeklagte am 27.05.2021 gegen 23:01 Uhr. Er übersandte dem Chatteilnehmer mit dem Namen „X4“ über den Messenger-Dienst X5 das benannte Video.
12Im Übrigen kam es noch zu folgenden Taten (Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21)):
133.
14Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 2
15Am 09.03.2021 gegen 11:54 Uhr schickte der Angeklagte dem Chatpartner mit der Telefonnummer T01 über das Chatprogramm „X6“ 9 kinderpornographische Bilddateien, auf denen der schwere sexuelle Missbrauch von weiblichen Kindern insbesondere durch orale und vaginale Penetration abgebildet ist.
16Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband Beweismittel Bl. 118 (unteres Bild), Bl. 129 (oberes Bild), Bl.124 (oberes Bild), Bl. 127 (unteres Bild), Bl. 125 (unteres Bild), Bl. 121 (beide Bilder), Bl. 120 (unteres Bild), Bl. 117 (unteres Bild) verwiesen.
174.
18Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 3
19Am 09.03.2021 gegen 15:04 Uhr schickte er dem vorgenannten Chatpartner weitere neun kinderpornographische Bilddateien auf denen wiederum der schwere sexuelle Missbrauch von weiblichen Kindern insbesondere durch orale und vaginale Penetration abgebildet ist.
20Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband Beweismittel Bl. 126 (beide Bilder), Bl.112 (unteres Bild), Bl. 132 (unteres Bild), Bl. 133, Bl. 123 (unteres Bild), Bl. 119 (oberes Bild), Bl. 112 (oberes Bild), Bl. 120 (oberes Bild) verwiesen.
215.
22Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 4
23Am 11.03.2021 zwischen 18:35 Uhr und 19:12 Uhr schickte der Angeklagte dem vorgenannten Chatpartner ein kinderpornographisches Video, auf dem ein weibliches Kind den Oralverkehr an einem erwachsenen Mann ausführt, so wie insgesamt 7 kinderpornographische Bilddateien, auf denen der schwere sexuelle Missbrauch von weiblichen Kindern insbesondere durch orale und vaginale Penetration abgebildet ist.
24Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband Beweismittel Bl. 134, Bl. 131 (oberes Bild), Bl.130 (oberes Bild), Bl. 110 (unteres Bild), Bl. 128 (oberes Bild), Bl. 129 (unteres Bild), Bl. 113 (oberes Bild), Bl. 116 (unteres Bild) verwiesen.
256.
26Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 5
27Am 21.03.2021 gegen 11:56 Uhr übersandte der Angeklagte dem Chatpartner insgesamt sechs kinderpornographische Bilddateien, auf denen u. a. der schwere sexuelle Missbrauch von weiblichen Kindern durch vaginale und orale Penetration abgebildet ist.
28Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband Beweismittel Bl. 124 (unteres Bild), Bl. 117 (oberes Bild), Bl.130 (unteres Bild), Bl. 123 (oberes Bild), Bl. 125 (oberes Bild), Bl. 127 (oberes Bild) verwiesen.
297.
30Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 6
31Am 21.03.2021 gegen 20:15 Uhr schickte der Angeklagte dem Chatpartner insgesamt 11 kinderpornographische Bilddateien, auf den u. a. der schwere sexuelle Missbrauch von weiblichen Kindern durch vaginale und orale Penetration abgebildet ist.
32Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband Beweismittel Bl. 115 (unteres Bild), Bl. 114 (oberes Bild), Bl.119 (unteres Bild), Bl. 118 (oberes Bild), Bl. 122 (unteres Bild), Bl. 113 (unteres Bild), Bl. 111 (unteres Bild), Bl. 116 (oberes Bild), Bl.131 (oberes Bild), Bl. 115 (oberes Bild), Blatt 128 (unteres Bild) verwiesen.
338.
34Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 7
35Am 25.03.2021 gegen 15:55 Uhr übersandte der Angeklagte dem Chatpartner insgesamt 5 kinderpornographische Bilddateien, auf den u. a. der schwere sexuelle Missbrauch von weiblichen Kindern durch vaginale und orale Penetration abgebildet ist.
36Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband Beweismittel Bl. 114 (unteres Bild), Bl. 132 (oberes Bild), Bl.111 (oberes Bild), Bl. 122 (oberes Bild), Bl. 110 (oberes Bild) verwiesen.
379.
38Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 8
39Am 13.03.2021 gegen 05:33 Uhr schickte der Angeklagte dem Chatpartner mit der Telefonnummer T02 mittels des Chatprogramms „X6“ insgesamt sechs kinderpornographische Bilddateien, auf den u. a. der schwere sexuelle Missbrauch von weiblichen Kindern durch vaginale und orale Penetration abgebildet ist.
40Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband Beweismittel Bl. 140 (oberes Bild), Bl. 137 (oberes Bild), Bl. 141 (unteres Bild), Bl. 136 (oberes Bild) Bl. 143 (oberes Bild), Bl.140 (unteres Bild) verwiesen.
4110.
42Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 9
43Am 22.03.2021 gegen 18:06 Uhr schickte der Angeklagte dem benannten Chatpartner insgesamt 11 kinderpornographische Bilddateien, auf den u. a. der schwere sexuelle Missbrauch von weiblichen Kindern durch vaginale und orale Penetration abgebildet ist.
44Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderband Beweismittel Bl. 143 (unteres Bild), Bl. 136 (unteres Bild), Bl.144 (unteres Bild), Bl. 138 (unteres Bild), Bl. 144 (oberes Bild), Bl. 138 (oberes Bild), Bl. 139 (beide Bilder), Bl. 142 (oberes Bild), Bl. 141 (oberes Bild), Bl. 137 (unteres Bild) verwiesen.
4511.
46Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 10
47Am 25.03.2021 gegen 08:33 Uhr schickte der Angeklagte dem Chatpartner eine weitere kinderpornographische Bilddatei, auf der der schwere sexuelle Missbrauch eines weiblichen Kindes durch Vornahme des Oralverkehrs am Penis eines Erwachsenen abgebildet ist.
48Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild im Sonderband Beweismittel Bl. 142 (unteres Bild) verwiesen.
4912.
50Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21), Fall 11
51Am 25.03.2021 gegen 13:58 Uhr übersandte der Angeklagte dem Chat-Teilnehmer mit der Telefonnummer T03 eine kinderpornographische Bilddatei, die zeigt, wie eine weibliches Kind den Oralverkehr an einem männlichen Hund vollzieht. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild im Sonderband Beweismittel Bl. 146 verwiesen.
52Der Angeklagte verwendete zum Verschicken der genannten Video- und Bilddateien sein Mobiltelefon Apple IPhone 8 (IMEI-Nr. 000000000000000).
53III.
54Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismitteln.
55Der Angeklagte hat die festgestellten Taten vollumfänglich eingeräumt. Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. So werden etwa die Angaben des Angeklagten zur Tat vom 02.06.2021 auch gestützt durch die Angaben der Zeugin X Diese gab an, dass der Angeklagte am Tattag bei ihr gewesen sei. Der Angeklagte sei an dem betreffenden Tag 10 bis 15 Minuten mit der Geschädigten allein gewesen, während sie in einem Nebenraum gewesen sei. Der Angeklagte, der X1 neu gewickelt habe, habe sie gerufen und gesagt, das Kind blute aus der Vagina. Sie sei daraufhin mit dem Kind ins Krankenhaus gefahren. Die Tochter sei von drei Ärzten untersucht worden. Man sei in der Gynäkologie gewesen. Man habe ihr gesagt, die Geschädigte müsse sexuell genötigt worden sein. Sie sei eine Woche mit ihrer Tochter im Krankenhaus gewesen. Es habe länger gedauert bis die Blutung gestillt gewesen sei. Ihre Tochter habe noch eine spezielle Binde in der Windel tragen müssen.
56Hinsichtlich der weiter festgestellten Taten wurden die betreffenden Bilddateien bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten hierauf festgestellt. Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme der betreffenden Dateien von dem kinderpornographischen Inhalt des Weiteren überzeugt.
57IV.
58Damit hat der Angeklagte sich wie tenoriert strafbar gemacht.
59Die Tat zu II. 1. (Fall 2 der Anklageschrift vom 28.09.2021) ist rechtlich als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern i. S. d. §§ 176, 176a Abs.1 Satz 2 Nrn. 1 und 3. StGB a. F. zu werten. Der Angeklagte hat durch das Eindringen mit seinem Finger in die Scheide des einjährigen Kindes eine beischlafsähnliche Handlung vollzogen. Tateinheitlich (§ 52 StGB) hierzu hat er eine Vergewaltigung i. S. d. § 177 StGB begangen, die sich als besonders schwerer Fall i. S. d. Abs. 6 S. 2 Nr. 1 darstellt, weil sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden war. Indem der Angeklagte die Vaginalhaut bei dem Kind durch das Eindringen geschädigt hat, hat der Angeklagten zudem eine (vorsätzliche) Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB begangen, weil er die Verletzung durch seine Handlung zumindest billigend in Kauf genommen hat.
60Fall 3 der Anklageschrift vom 28.09.2021 (3 Js 717/21) und Fall 1 der Anklageschrift vom 08.10.2021 (3 Js 820/21) – siehe unter II. 2. – hat die Kammer als eine Tat im Sinne des § 264 StPO gewertet. Es handelt sich um die gleiche Tathandlung. Fall 12 der Anklageschrift vom 08.10.2021, welcher ggf. mit den vorgenannten Tagen tateinheitlich zusammen gefallen wäre, ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
61Ein Fall der anderweitigen Rechtshängigkeit, der in Bezug auf die Tat zu 1. der Anklageschrift vom 08.10.2021 ein Verfahrenshindernis begründen könnte, liegt nicht vor. Im vorliegenden Verfahren ergingen beide Anklagen und beide Eröffnungsbeschlüsse in dem durch Verbindung entstandenen selben Verfahren desselben Gerichts, so dass die Gefahr einer Doppelbestrafung von vornherein nicht bestand (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 28. November 2000 – 5St RR 334/00 –, Rn. 36, juris).
62Indem der Angeklagte vor dem Kind onanierte und dies filmte, um den kinderpornografischen Film anderen zuzusenden, hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornografischer Absicht i. S. d. § 176a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB a. F. in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften i. S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
63Die übrigen zehn Fälle (II.3. bis 12.) stellen sich als Verbreitung kinderpornografischer Schriften i. S. d. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Form des Besitzverschaffens dar.
64V.
65Die Freiheitsstrafe für die Tat zu II. 1. (Tat vom 02.06.2021) hat die Kammer dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der zur Tatzeit gültigen Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Ein minderschwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB ist vorliegend nicht gegeben.
66Die Durchführung der gebotenen Gesamtbetrachtung ergibt nämlich kein erhebliches Überwiegen der strafmildernden Umstände im Vergleich zu üblicherweise vorkommenden Fällen.
67Im Zuge der Abwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Tat vollumfänglich eingeräumt hat. Zu Gunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass dieser bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auch war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser noch ein recht junges Alter aufweist. Der Angeklagte ist erst kurz dem Heranwachsendenstatus im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes entwachsen. Er befindet sich erstmals in Haft und ist insoweit besonders haftempfindlich. Zu Lasten des Angeklagten sprach jedoch die zu berücksichtigende nicht unerhebliche Schwere der vorliegenden Tat. Die Tathandlung des Angeklagten war vorliegend derartig grob, dass sie zu einer nicht unerheblichen Verletzung bei der Geschädigten führte und dadurch der Tatbestand des § 223 StGB durch den Angeklagten verwirklicht wurde. Die durch die Tathandlung hervorgerufene Wunde braucht noch einige Zeit, um abzuheilen, wie sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin X, welche die Mutter der Geschädigten ist, ergibt. Des Weiteren war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass das Tatopfer mit zur Tatzeit noch nicht einmal zwei Jahren noch sehr jung war.
68Im Zuge der Strafzumessung im eigentlichen Sinne hat die Kammer sodann die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Unter besonderer Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten, dessen noch jungem Alters einerseits und der Tat in ihrer konkreten Ausprägung, mit der tateinheitlichen Verwirklichung von mehreren Delikten andererseits, hielt die Kammer sodann eine
69Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten
70für tat- und schuldangemessen.
71Den Strafrahmen für die Tat zu II. 2. (Tat zu Nr. 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 28.09.2021) hat die Kammer § 176a Abs. 3 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung entnommen. Die genannte Norm sieht Freiheitstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Auch insoweit hat die Kammer keinen minder schweren Fall erkennen können.
72Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer dessen vollumfängliches Geständnis gewürdigt. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte noch recht jung ist. Auch ist der Angeklagte als Erstinhaftierter besonders haftempfindlich. Des Weiteren ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Strafschärfend war das noch recht junge Alter der Geschädigten zu berücksichtigen. Insgesamt hielt die Kammer eine
73Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten
74für die genannte Tat für tat- und schuldangemessen.
75Die Strafe für die Taten II. 3. bis 12. hat die Kammer jeweils dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung entnommen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
76Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser die Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Des Weiteren hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch ist der Angeklagte als Erstinhaftierter besonders haftempfindlich. Des Weiteren weist der Angeklagte noch ein junges Alter auf und ist auch daher besonders strafempfindlich. Unter Berücksichtigung der strafmildernden Aspekte einerseits sowie der Art des verbreiteten kinderpornographischen Materials andererseits, hielt die Kammer für jede der benannten Taten
77eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten
78für tat- und schuldangemessen.
79(Die Tat zu Nr. 12 aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 08.10.2021 wurde gem. § 154 StPO eingestellt).
80Die Kammer hatte sodann durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe gem. § 54 Abs. 1 StGB aus den vorbenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.
81Die Kammer hat die bereits benannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Unter erneuter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten und dem Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, hielt die Kammer sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen und ausreichend auf den Angeklagten einzuwirken. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der bis dahin nicht vorbestrafte Angeklagte erstmals Freiheitsentzug in Form von Untersuchungshaft erlitten hat. Die Haft war aufgrund der Covid-19-Pandemie bedingten Beschränkungen erschwert.
82VI.
83Eine Unterbringung nach § 63 StGB war nicht anzuordnen.
84Hinsichtlich der festgestellten Taten waren jeweils die Voraussetzungen der §§ 20 bzw. 21 StGB nicht erfüllt. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des langjährig gerichtserfahrenen Sachverständigen X7 liegt bei dem Angeklagten keine pathologische pädo-sexuelle Präferenz vor. Vielmehr sei von einer multiplen Störung der Sexualpräferenz auszugehen. Die pädo-sexuelle Präferenz spiele nur eine Rolle von vielen. Der Angeklagte sei nicht auf Pädo-Sexualität zur Befriedigung angewiesen. Des Weiteren gebe es keinerlei Hinweise auf affektive Ausnahmezustände bei den Taten. Eine krankhafte seelische Störung sei nicht anzunehmen. Für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte sei voll verantwortlich für die Taten in strafrechtlicher Hinsicht.
85Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an. Es sind in der Tat keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten in relevanter Hinsicht beeinträchtigt gewesen sein könnte.
86VII.
87Soweit dem Angeklagten durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 28.09.2021 auch zur Last gelegt worden ist, dass dieser an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag in der Zeit vom 07.05. bis 27.05.2021 in der Wohnung der X seinen Penis zuerst in den Mund der Geschädigten X1 eingeführt habe, sodann in den Anus und die Scheide des Mädchens, sowie die Geschädigte im Bereich der Scheide geleckt habe, konnte diese Tat nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen werden. Der Angeklagte hat die betreffende Tat in Abrede gestellt und sich dahingehend eingelassen, dass die entsprechend gemachten Ausführungen gegenüber einem Chatpartner lediglich Prahlereien gewesen seien. Die betreffende Einlassung des Angeklagten ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu widerlegen. Bis auf die Angaben des Angeklagten gegenüber einem Chatpartner hinsichtlich des vorgeworfenen Tathergangs hinaus, gibt es keinerlei objektiven Anhaltspunkte für die Begehung der betreffenden Tat. Weitere Beweismittel, welche zu einem Aufklärungserfolg führen könnten, sind nicht ersichtlich.
88VIII.
89Das zur Verbreitung der kinderpornographischen Dateien verwendete Mobiltelefon war gem. § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.
90IX.
91Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465, 472, 467 Abs. 1 StPO.