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Landgericht Krefeld, 21 KLs 2/21

Datum:
16.03.2021
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 KLs 2/21
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2021:0316.21KLS2.21.00
 
Tenor:

Die Angeklagten sind schuldig der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Sie werden daher wie folgt verurteilt:

Der Angeklagte B zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.

Der Angeklagte U zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (10.076,6 g Amphetaminsalzzubereitung) werden eingezogen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 52, 74 StGB,

betreffend den Angeklagten U zusätzlich §§ 1, 105 ff. JGG.

 
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