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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes Benz, Fahrzeug-Ident.-Nr. X, 27.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2019, abzüglich eines Betrages zu zahlen, der sich wie folgt errechnet: 0,11€ pro km, der 49.000 km gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an die Beklagte übersteigt.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger erwarb bei der Beklagten, die einen gewerblichen Kfz – Handel betreibt, am 25.10.2018 den im Tenor näher bezeichneten gebrauchten Pkw zum Kaufpreis i.H.v. 27.000 €. In dem schriftlichen Kaufvertrag vom 25.10.2018 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 10 der Akte), der die Überschriftzeile: „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges unter Einschaltung eines Vermittlers“ trägt, ist als (privat) Verkäufer ein Herr X1 bezeichnet. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war die Beklagte als Halterin eingetragen. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter „Mängel, Unfall – und andere Schäden“: „Nicht bekannt, Kotflügel hat links erhöhte Lackdichte“. Wegen des Inhalts des schriftlichen Kaufvertrags im Einzelnen wird im Übrigen auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 10 der Akte) verwiesen.
3Anlässlich der Beschaffung eines Ersatzschlüssels für das Fahrzeug wurde dieses vom Kläger bei einem Daimler – Fachhändler vorgestellt und bei Einsicht in die Fahrzeughistorie wurde hier festgestellt, dass das Fahrzeug einen schweren Unfallschaden erlitten hatte.
4Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, ebenso mit weiterem Schreiben vom 18.12.2018 (Bl. 108) gegenüber dem im Vertrag bezeichneten Verkäufer X1. Das letztere Schreiben kam jedoch im Postrücklauf wieder zurück. -Während der Besitzzeit des Klägers ist es an dem Fahrzeug unstreitig zu einem weiteren Unfallschaden hinten rechts gekommen. Dieser Unfallschaden ist aber vom Kläger unstreitig vollständig behoben worden.-
5Der Kläger ist der Auffassung, bei dem Kaufvertrag handele sich um ein Umgehungsgeschäft und der im Kaufvertrag als „Verkäufer“ bezeichnete Herr X1 sei unter der von der Beklagten angegebenen Adresse nicht erreichbar gewesen und lediglich als „Strohmann“ eingesetzt. Die Beklagte träfen daher die Rechtsfolgen der von ihr abgegebenen Erklärung mangels Nachweises, im fremden Namen gehandelt zu haben. Er trägt vor, er sei bei Vertragsschluss von der Beklagten über Art und Ausmaß des Unfallschadens arglistig getäuscht worden. Die erhöhte Lackdichte sei dem Kläger erstmalig durch die entsprechende Eintragung im Kaufvertrag bekannt gemacht worden. Tatsächlich habe es sich bei dem Vorschaden um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes Benz, Fahrzeug-Ident.-Nr. X, sowie
8festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Pkw in Annahmeverzug befindet
9und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1358,86 € zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte trägt vor, sie sei lediglich als Vermittlerin tätig gewesen und habe das Fahrzeug im Namen und in Vollmacht von Herrn X1 verkauft. Es handele sich um einen Importfahrzeug, welches von einem Bekannten des Verkäufers aus Kanada nach Deutschland importiert und an den Verkäufer X1 weitergegeben worden. Der Verkäufer des Fahrzeuges X1 habe weder ihrem Sohn noch ihr selbst von einem Unfallschaden berichtet, so dass sie zunächst davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug als unfallfrei verkauft werden sollte. Aufgrund negativer Erfahrungen aus dem Verkauf anderer Fahrzeuge habe ihr Sohn im Beisein des Klägers eine Lackdichtemessung vorgenommen, was er bei jedem Fahrzeugverkauf tue um jegliche Missverständnisse aus der Welt zu räumen. Aufgrund der Ergebnisse der Messung habe ihr Sohn den Kläger darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug hinten einen erheblichen Unfallschaden gehabt haben müsse.
13Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.11.2019 (Bl. 147 der Akte) durch Vernehmung des Zeugen X2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.02.2020 (Bl. 208 ff. der Akte) Bezug genommen.
14Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet.
17Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen PKW nach §§ 437 Nr.2, 323 BGB zu.
18Die Beklagte ist passivlegitimiert.
19Der streitgegenständliche Kaufvertrag ist mit der Beklagten zustande gekommen. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um ein Umgehungsgeschäft der Beklagten gemäß § 476 Abs.1 Satz 2 BGB mit der Folge, dass die Beklagte selbst als Vertragspartnerin anzusehen ist. Vorliegend liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor um von einem Umgehungsgeschäft auszugehen. Voreingetragen in der Zulassungsbescheinigung Teil II war hier die Beklagte und nicht der im Kaufvertrag als Verkäufer bezeichnete Herr X1. Dieser konnte weder vom Kläger vorprozessual kontaktiert werden, noch waren die Ladungen des Gerichts zu zwei Terminen, welche sowohl an die im Kaufvertrag angegebene deutsche Adresse des vermeintlichen Verkäufers, unter welcher dieser auch gemeldet ist, als auch an seine vom Beklagten mitgeteilte Adresse in Polen erfolgten, erfolgreich. Die im Kaufvertrag als Verkäufer angegebene Person ist damit als unerreichbar anzusehen. Zwar hat der von der Beklagten benannte Zeuge X2 ihren Vortrag, das Fahrzeug sei im Auftrag und in Vollmacht des im Kaufvertrag benannten Herrn X1 verkauft worden, bestätigt. Jedoch konnte er dem Gericht nicht die Überzeugung verschaffen, dass diese Darstellung zutrifft. Es bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, weil er der Sohn der Beklagten ist, der bei dem Verkauf auf ihrer Seite Handelnde war und damit in ihrem Lager steht. Weder seine Zeugenangaben noch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wie die Fotokopie des Personalausweises des Herrn X1, der von ihr, bzw. ihrem Sohn gefertigte Kassenbuchauszug, in welchem eine Provision eingetragen ist, oder die in Kopie vorgelegte Verkaufsvollmacht reichen aus, um die gegebenen objektiven Anhaltspunkte zu widerlegen und dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass die Beklagte lediglich in Vertretung für Herrn X1 handelte. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge X1 für das Gericht ebenso wie für den Kläger faktisch unerreichbar ist, und dies obwohl er nach den Angaben des Zeugen X2 der Freund eines guten Freundes des Zeugen ist, mit diesem in Kontakt steht und durch ihn auch Kenntnis von dem laufenden Verfahrensstand hat.
20Das Fahrzeug ist gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB mangelhaft, weil es unstreitig einen erheblichen Unfallschaden gehabt hat, auf den der Vertreter der Beklagten den Kläger bei Vertragsschluss nicht hingewiesen hat. Üblicherweise kann der Käufer auch beim Gebrauchtwagenkauf erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (vgl. BGH NJW 2008,1517). Allein die Tatsache, dass der Wagen unstreitig einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, stellt hier einen Sachmangel dar, ohne dass es erheblich wäre, ob dieser Schaden auch zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hat wie der Kläger behauptet.
21Auf diesen erheblichen Unfallschaden hat die Beklagte, bzw. ihr Vertreter, der Zeuge X2, den Kläger bei Vertragsschluss nicht hingewiesen. Soweit in die Vertragsurkunde die Bemerkung aufgenommen ist „Kotflügel hat links erhöhte Lackdichte“ gibt diese Bezeichnung den entscheidenden Umfang des Vorschadens nicht wieder. Die Formulierung ist irreführend und bagatellisiert den Schadensumfang, weil eine erhöhte Lackdichte nicht mit einem Unfallereignis, schon gar nicht mit einem erheblichen, in Zusammenhang stehen muss und durch viele, auch banale Gründe bedingt sein kann. Es handelt sich um eine typische bagatellisierende Angabe, die darauf angelegt ist, den Käufer im Unklaren zu lassen, um zu vermeiden, dass dieser bei wahrheitsgemäßen Angaben vom Kauf Abstand nimmt oder den Preis herunter handelt. Daran änderte sich auch nichts, selbst wenn der Zeuge X2, wie die Beklagte behauptet, die Lackdichtemessung in Gegenwart des Klägers vorgenommen und erklärt haben sollte, das Fahrzeug müsse einen erheblichen Unfall gehabt haben. Mit dieser Erklärung wäre das volle Ausmaß des Unfallschadens nicht offenbart worden. Gerade wenn es sich so verhielt, dass der Zeuge die Erklärung im Zusammenhang mit einer gerade in Gegenwart des Kunden vorgenommenen Lackdichtemessung abgab, ist diese hinsichtlich der Erheblichkeit des Unfallvorschadens erkennbar inhaltsleer, weil eine Lackdichtemessung allenfalls auf eine Nachlackierung schließen lässt, nicht aber auf einen erheblichen Unfall.
22Als Händlerin kann sich die Beklagte nicht auf den in den Vertrag aufgenommenen Haftungsausschluss berufen. Das Setzen einer nach Erfüllungsfrist ist nicht erforderlich, weil der Mangel, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall hatte, nicht beseitigt werden kann.
23Die Beklagte hat gemäß § 346 Abs.1 BGB dem Kläger den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges und Zahlung der von der Beklagten im Gegenzug geltend gemachten Nutzungsvergütung zurückzuzahlen. Soweit der Kläger diese zugunsten der Beklagten in Ansatz zu bringende Nutzungsvergütung in seinen Klagantrag nicht mitaufgenommen hat, ist die Klage unbegründet. Den im Tenor für die Nutzungsvergütung angesetzten Betrag hat das Gericht unter Zugrundelegung folgender Formel errechnet: Gebrauchsvorteil = 27.000 € (Kaufpreis) x zurückgelegte Kilometer : 201.000 km (bei Vertragsschluss erwartete Restlaufleistung). Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen ist.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Ab. S.2 Nr.1, 709 ZPO.
25Der Streitwert wird auf 27.000,00 EUR festgesetzt.