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Landgericht Krefeld, 2 O 509/18

Datum:
11.03.2020
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 509/18
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2020:0311.2O509.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.980,00 EUR abzüglich einer nach der nachfolgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Audi A8,  Fahrzeugidentnummer XXXXX:

54.980,00 EUR x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs – 20.737 km) : 229.263 km

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 08.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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