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Landgericht Krefeld, 11 O 88/19

Datum:
21.10.2020
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 88/19
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2020:1021.11O88.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € –, ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses von Nutzungsverträgen für Fitnessstudios die Möglichkeiten der Zahlung per Lastschrift von Konten im SEPA Raum einzuschränken, insbesondere die Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten zu beschränken;

2. an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 14.11.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1800 € vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 22.000 €.

 
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