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Landgericht Krefeld, 2 O 313/17

Datum:
13.02.2019
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 313/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2019:0213.2O313.17.00
 
Leitsätze:

1. Bei einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB durch Inverkehrbringen eines mit einer schadhaften Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat der Käufer des Fahrzeugs, der den aufgebrachten Kaufpreis zurückverlangt, im Wege der Vorteilsausgleichung grundsätzlich das Fahrzeug herauszugeben. Ist dies wegen Verkaufs des Fahrzeugs durch den Geschädigten nicht möglich, schuldet er nicht Wertersatz nach § 346 BGB oder § 818 BGB, sondern Herausgabe des verbleibenden Vorteils nach §§ 249 ff. BGB. Dieser besteht aus dem beim Weiterverkauf erlangten Kaufpreis.

2. Erzielt er hierbei nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs als Kaufpreis, ist dies im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Die darlegungsbelastete Beklagte als weltweit agierende Fahrzeugherstellerin genügt dabei ihrer Darlegungslast zum objektiven Fahrzeugwert nicht, wenn sie den Fahrzeugwert mithilfe einer linearen Degression auf Grundlage der Gesamtlaufleistung und der zurückgelegten Strecke errechnet, sondern sie hat fachlich fundiert zum Fahrzeugwert vorzutragen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.737,43 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 35.500,00 EUR ab dem 11.02.2008 bis zum 12.02.2017, in Höhe von 4 % aus 28.505,00 EUR ab dem 13.02.2017 bis zum 16.11.2017 und in Höhe von in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 28.505,00 EUR seither.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte und die Klägerin tragen die Kosten des Rechtsstreits zu jeweils 50 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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