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Landgericht Krefeld, 2 O 241/17

Datum:
08.05.2019
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 241/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2019:0508.2O241.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.741,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Honorarforderungen der für die Klägerin tätigen Firmen, insbesondere auch bezüglich der von der Beklagten selbst geltend gemachten Honorare, in Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts C. xx in H. freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Gewährleistungsliste bezüglich des Bauprojekts C. 17 in H. Zug-um-Zug gegen Zahlung des mit der Widerklage zugesprochenen Betrages von 3.178,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.178,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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