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Landgericht Krefeld, 3 O 58/18

Datum:
09.02.2018
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 O 58/18
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2018:0209.3O58.18.00
 
Tenor:

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs des Antragstellers in Höhe von 136.252,83 EUR wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung gemäß Beitritt zum Vermögensverwaltungsmandat der Antragsgegnerin mit Erklärung des Antragstellers vom 19.12.2014 und nachfolgenden Einzahlungen

22.12.2014              49.980,00 €

12.01.2015                     20,00 €

22.05.2015              24.520,00 €

17.12.2015              13.020,00 €

17.05.2016              15.020,00 €

27.10.2016              15.020,00 €

Summe:                            117.580,00 €

sowie einer Kosten- und Zinspauschale in Höhe von 20.000,00 EUR wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

In Vollziehung des Arrestes wird das Guthaben der Antragsgegnerin auf dem Treuhandkonto Q. AG des Wirtschaftsprüfers Dipl.- Kfm. F., T-Allee XX, C., IBAN XXXXXX bei der C-Bank bis zum Höchstbetrag von 156.252,83 € gepfändet.

Durch Hinterlegung von 156.252,83 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

 
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